Der IX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Entscheidungsgründe Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß die Behörde durch ihre Entscheidung über den nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG fristgerecht gestellten Antrag dem Kläger keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 189 Abs. 1 BEG gemäß Abs.3 Satz 2 aaO gewährt hat (BGH RzV 1973» 395) Das Berufungsgericht meint weiter, daß dem Kläger nicht das Recht zustehe, gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG eine Sachentscheidung über seine Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit zu verlangen; denn nach der Schlußfolgerung, die das Landgericht unter Berücksichtigung der Umstände des Falles und der Nachkriegsverhältnisse in Polen gezogen und der Kläger im zweiten Rechtszug hingenommen habe, sei er am 1. Richtig ist, daß der Kläger seinen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG nicht auf eine erstmals durch Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG (§ 150 BEG nF) begründete Entschädigungsberechtigung stützen könnte, wenn er schon am 17. 493, die nicht mehr die individuell oder durch Zugehörigkeit zu einer Personengruppe begründete Furcht vor Verfolgung als Beweggrund für das Verlassen des Heimatstaa-tes oder das Verweilen im Ausland fordern, sondern die Unzu demutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dort vorkommenden Bedrohungen genügen lassen, hat außer Betracht zu bleiben. Deshalb könnte das Revisionsgericht die Anträge auf Entschädigung des Freiheits- und Gesundheitsschadens, aber auch den Antrag auf Entschädigung des Berufsschadens nur dann nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG als imzulässig beurteilen, wenn eine erstmalige Entschädigungsberechtigung des Klägers gemäß § 150 BEG nF zu verneinen wäre. Abgesehen davon, seien die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1970, 503 dem Kläger nicht vorteilhaft, weil er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Für den Kläger sei vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes nur § 1 Abs. 2 Hr. 1 BVFG anwendbar, mithin erforderlich gewesen, daß er das Vertreibungsgebiet verlassen habe, weil aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden seien oder ihm gedroht hätten. Denn auch nach dieser Vorschrift müsse das Verlassen der Vertreibungsgebiete vor den Zusanmenbruch des Dritten Reiches in einem zeitlichen oder sonstigen Zusammenhang mit der Verfolgung stehen« Für diese Voraussetzung lasse sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG Art. I Nr. 87 BBG-SchlußG hat § 150 BBG auch insoweit geändert, als nunmehr Anforderungen an die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (§ 4 Abs. 2 BEG aF), die über den Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich hinausgehen, ausgeschlossen sind (BGH RzW 1970» 503; 1974, 181). Ungeachtet seiner davon abweichenden Auffassung hat der Tatrichter auf Grund der Angaben des Klägers dargelegt, daß dieser nach Herkunft, Sprache, Erziehung und Kultur dem deutschen Sprach- und Kulturkreis beim Verlassen der Vertreibungsgebiete zuzurechnen gewesen sei. Wie die Revision nicht verkennt, genügen diese Feststellungen, um die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis im Sinne des § 4 Abs. 2, § 150 Abs. 1 BEG aF zu bejahen (BGH RzW 1974, 181; Urteil vom 18. Auch die nach § 150 Abs. 1 BEG nF entscheidende Voraussetzung für die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis muß das Revisionsgericht als gegeben erachten, da der Zusammenhang der Darlegungen des Berufungsgerichts nicht ausschließt, daß der Kläger bis zu seiner Auswanderung im Jahre 1939 im persönlichen Lebensbereich nur oder doch überwiegend deutsch gesprochen hat. Nach dem Wortlaut des § 150 und des §154 BEG in der Fassung des BBG-Schlußgesetzes ist es unerheblich, aus welchen Gründen der Verfolgte, der dea deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, die Vertreibungsgebiete bis zu dem 1. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 150 BEG ergibt, ist allerdings weiterhin ein zeitlicher Zusammenhang des Verlassene der Vertreibungsgebiete mit der nationalsozialistischen Verfolgung erforderlich, wenn der Antragsteller seine Heimat vor Beginn der allgemeinen gegen die Deutschen gerichteten Vertreibungsmaßnahmen aufgegeben hatte. Danach kann der Kläger, wenn er aus Furcht vor nationalsozialistischer Verfolgung im Juli 1939 aus Wilna geflohen ist, gemäß § 150 BEG nF entschädigungsberechtigt sein und auch einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 154 ff BEG erlangt haben, während die Entschädigungsberechtigung nach § 150 Abs. 1 BEG in der bis 17. September 1965 geltenden Fassung auszuschließen wäre, wenn die vom Berufungsgerieht für nicht entscheidungsbedürftig erachtete Annahme zuträfe, daß nach der objektiven Lage für den Kläger im Juli 1939 in dem zur sowjetischen Interessensphäre gehörenden Wilna kaum eine Gefahr bestanden habe. September 1965 herrschenden Rechtsauffassung nicht festgestellt ist, können ihm nicht nur der Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden, sondern auch die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit erstmals ifc Sinne des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BBG-SchlußG erwachsen sein.
2434 098 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 117/73 URTEIL Verkündet am 20. Mai 1976 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geachiftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Izak Israel, Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, wait Dr. gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten , ■>?~ u v Der IX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 24. März 1971 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und aus-lagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1903 geborene jüdische Kläger verließ am 13* Juli 1939 seine Heimatstadt (Polen) und begab sich nach Antwerpen. Seit Mai 1940 lebte er in Frankreich. 1959 ließ er sich in Israel nieder. Am 28. September 1966 beantragte der Kläger nach §§ 150 ff BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes Entschädigung für Schaden an Freiheit, an Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen. Er gehöre nach Sprache, Herkunft und Erziehung dem deutschen Volkstum an. Seinen Beruf als Lehrer am Musikinstitut in habe er am 13* Juli 1939 verloren, weil er wegen des drohenden deutschpolnischen Krieges nach Belgien geflohen sei. Im Mai 1940 sei er mit seiner Frau yor den herannahenden deutschen Truppen nach Vannes (Bretagne) und dann nach Toulouse ausgewichen. Seit November 1942 hätten sie dort unter dem Namen versteckt in einem Mansardenzimmer gelebt, das er bis zur Befreiung im September 1944 nie verlassen habe. Dadurch habe er sich schwere GesundheitsSchäden, nämlich Schwerhörigkeit, ein Magenleiden, ein Herzleiden, neuro-vegetative Depressionen und einen Leistenbruch zugezogen. Die Behörde lehnte die Anträge, die nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BBG-SchlußG fristgerecht gestellt worden seien, durch Bescheid vom 29. Juli 1968 ab. Die Klage auf 3.150 DM Kapitalentschädigung für Schaden an Freiheit, auf 10.000 DM KapitalentSchädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen und auf Heilverfahren, KapitalentSchädigung und Rente wegen der Gesundheitsschäden blieb im ersten land zweiten Rechtszug ohne Erfolg. Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Entscheidungsgründe Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß die Behörde durch ihre Entscheidung über den nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG fristgerecht gestellten Antrag dem Kläger keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 189 Abs. 1 BEG gemäß Abs. 3 Satz 2 aaO gewährt hat (BGH RzV 1973» 395) und daß es selbst Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG schon deshalb nicht erteilen kann, weil der Kläger sie nicht beantragt hat. Das Berufungsgericht meint weiter, daß dem Kläger nicht das Recht zustehe, gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG eine Sachentscheidung über seine Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit zu verlangen; denn nach der Schlußfolgerung, die das Landgericht unter Berücksichtigung der Umstände des Falles und der Nachkriegsverhältnisse in Polen gezogen und der Kläger im zweiten Rechtszug hingenommen habe, sei er am 1. Oktober 1953 Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention und daher schon vor Erlaß des BEG-Schlußgesetzes nach §§ 160 ff BEG anspruchsberechtigt gewesen. Richtig ist, daß der Kläger seinen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG nicht auf eine erstmals durch Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG (§ 150 BEG nF) begründete Entschädigungsberechtigung stützen könnte, wenn er schon am 17. September 1965 nach § 160 BEG entschädi-gungsberechtigt gewesen wäre (BGH RzW 1974, 93). Nach dieser Entscheidung ist aber bei der Feststellung der Rechtslage am 17. September 1965 der Flüchtlingsbegriff zugrunde zu legen, der sich aus der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1962, 228; 371; 1964, 76; 470; 1965, 288; 363 zu dem Refugie sur place und RzW 1963, 113 für die Flüchtlinge, die nach dem Zweiten Weltkrieg ihren Heimat-1 Staat verlassen hatten) ergab. Die Neubestimmung des Flüchtlingsbegriffs in den Urteilen RzW 1968, 571 Nr. 34 und 1969, 493, die nicht mehr die individuell oder durch Zugehörigkeit zu einer Personengruppe begründete Furcht vor Verfolgung als Beweggrund für das Verlassen des Heimatstaa-tes oder das Verweilen im Ausland fordern, sondern die Unzu demutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dort vorkommenden Bedrohungen genügen lassen, hat außer Betracht zu bleiben. Das Berufungsurteil läßt nicht erkennen, ob es vom engeren oder vom später erweiterten Flüchtlingsbegriff ausgegangen ist. Es trifft auch keine Feststellungen, die den Schluß erlauben, daß der Kläger die am 17. September 1965 herrschenden schärferen Anforderungen erfüllte. Deshalb könnte das Revisionsgericht die Anträge auf Entschädigung des Freiheits- und Gesundheitsschadens, aber auch den Antrag auf Entschädigung des Berufsschadens nur dann nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG als imzulässig beurteilen, wenn eine erstmalige Entschädigungsberechtigung des Klägers gemäß § 150 BEG nF zu verneinen wäre. Dazu führt das Berufungsgericht aus: Durch das BEG-Schlußgesetz sei der Rechtsbegriff der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (§ 150 BEG) nicht geändert worden. Abgesehen davon, seien die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1970, 503 dem Kläger nicht vorteilhaft, weil er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Nach seiner Darlegung habe er im Elternhaus ausschließlich deutsch gesprochen, eine deutsche Gouvernante gehabt, in der Schule Deutsch als zweite Sprache gewählt und Privatunterricht in Deutsch erhalten. Noch heute beherrsche der Kläger die deutsche Sprache. Er habe schon während seines Studiums in Wilna freundschaftliche Beziehungen zu Personen la Reichsgebiet unterhalten, die er während seines Aufenthalts in Berlin von 1922 bis 1925 erweitert habe« Danach habe er dem deutschen Sprachkreis angehört« Letzte Zweifel über seine Zugehörigkeit zua deutschen Kulturkreis seien ausgeräuat durch seine weiteren Angaben« Ia Elternhaus sei eine ziemlich große deutsche Bibliothek vorhanden gewesen, man habe deutsche Zeitungen und Zeitschriften gehalten« Dieses Vertrautsein alt dea deutschen Kultur- und Geistesleben habe der Kläger ab 1922 erheblich ausgeweitet. Br habe in Berlin an der Staatlichen Hochschule für Musik, an einer Handelsschule und an dea deutschen Institut für Ausländer an der Universität studiert, tim sich in deutscher Literatur und Kunst zu vervollkoaanen« Die dea Kläger zuteil gewordene Erziehung und Ausbildung ergebe eindeutig, daß er jedenfalls bis zua Verlassen seines Geburtsortes im Jahre 1939 dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Auch soweit § 150 Abs. 1 BEG aF das Vorliegen der Ver-triebeneneigenschaft nach § 1 BVFG gefordert habe, sei hier ia Ergebnis nichts geändert. Für den Kläger sei vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes nur § 1 Abs. 2 Hr. 1 BVFG anwendbar, mithin erforderlich gewesen, daß er das Vertreibungsgebiet verlassen habe, weil aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden seien oder ihm gedroht hätten. Diese Voraussetzungen seien weiterhin für § 150 BEG nF maßgebend. Denn auch nach dieser Vorschrift müsse das Verlassen der Vertreibungsgebiete vor den Zusanmenbruch des Dritten Reiches in einem zeitlichen oder sonstigen Zusammenhang mit der Verfolgung stehen« Für diese Voraussetzung lasse sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG eine klare und praktikable Abgrenzung gewinnen. Danach ergebe die vergleichende Betrachtung, daß das BEG-Schluß-gesetz für den Kläger keine erleichterten Anspruchsvoraussetzungen geschaffen habe. Letztlich könne deshalb offenbleiben, ob der Kläger im Juli 1939 Wilna vor drohenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen verlassen habe. Die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts stimmen nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein. Art. I Nr. 87 BBG-SchlußG hat § 150 BBG auch insoweit geändert, als nunmehr Anforderungen an die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (§ 4 Abs. 2 BEG aF), die über den Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich hinausgehen, ausgeschlossen sind (BGH RzW 1970» 503; 1974, 181). Ungeachtet seiner davon abweichenden Auffassung hat der Tatrichter auf Grund der Angaben des Klägers dargelegt, daß dieser nach Herkunft, Sprache, Erziehung und Kultur dem deutschen Sprach- und Kulturkreis beim Verlassen der Vertreibungsgebiete zuzurechnen gewesen sei. Wie die Revision nicht verkennt, genügen diese Feststellungen, um die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis im Sinne des § 4 Abs. 2, § 150 Abs. 1 BEG aF zu bejahen (BGH RzW 1974, 181; Urteil vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 78/63). Auch die nach § 150 Abs. 1 BEG nF entscheidende Voraussetzung für die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis muß das Revisionsgericht als gegeben erachten, da der Zusammenhang der Darlegungen des Berufungsgerichts nicht ausschließt, daß der Kläger bis zu seiner Auswanderung im Jahre 1939 im persönlichen Lebensbereich nur oder doch überwiegend deutsch gesprochen hat. Nach der bis 17. September 1965 geltenden Fassung des § 150 BEG waren Vertriebene auch die Angehörigen dea deutschen Sprach- und Kulturkreises, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG erfüllten. Von drohenden Gewaltmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift konnte grundsätzlich nur gesprochen werden, wenn sich der Betroffene im Herrschaftsbereich des nationalsozialistischen Staates befand (BGH RzV 1964, 164). Eine Ausnahme hiervon war für die Gruppenverfolgten zugelassen, die nach oder kurz vor Ausbruch des Zweiten Weltkrieges und zu einer Zeit ausgewandert waren, als eine deutsche Besetzung ihrer Heimat unmittelbar bevorstand. Von dem Erfordernis der unmittelbar bevorstehenden deutschen Besetzung hatte der Bundesgerichtshof nur bei besonders gelagerten politischen Verhältnissen, die eine drohende Einverleibung des betreffenden Gebietes, etwa von Prag oder Kattowitz, als besonders naheliegend erscheinen ließen, abgesehen. Es genügte Jedoch nicht, daß der Verfolgte sich bedroht fühlte, vielmehr mußte eine wirkliche (objektive) Bedrohung Vorgelegen haben (BGH aaO; 1964, 179; 1965, 263; 419; 511). Die nach § 150 Abs. 1 BEG aF maßgebenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG hat Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG beseitigt. Nach dem Wortlaut des § 150 und des §154 BEG in der Fassung des BBG-Schlußgesetzes ist es unerheblich, aus welchen Gründen der Verfolgte, der dea deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, die Vertreibungsgebiete bis zu dem 1. Oktober 1953 oder vor dea 1. August 1945 verlassen hatte (BGH RzW 1966, 471). Es kann daher nicht wieder auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG zurückgegriffen und verlangt werden, daß er das getan hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten. Ob gegen den Auswanderer Gewaltmaß-nahnen gerichtet worden waren und ob er seinen Heimatstaat wegen einer gerade ihm drohenden oder ihm bedrohlich erscheinenden Gewaltmaßnahme verlassen hatte, ist nicht mehr zu prüfen (BGH RzW 1971, 315). Wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 150 BEG ergibt, ist allerdings weiterhin ein zeitlicher Zusammenhang des Verlassene der Vertreibungsgebiete mit der nationalsozialistischen Verfolgung erforderlich, wenn der Antragsteller seine Heimat vor Beginn der allgemeinen gegen die Deutschen gerichteten Vertreibungsmaßnahmen aufgegeben hatte. Es genügt Jedoch im Gegensatz zu dem früheren Recht, daß er zu einer vom Nationalsozialismus verfolgten Gruppe gehörte, die sich im Zuge der Eroberungspolitik des Dritten Reiches bedroht fühlen durfte, weil mit dessen Übergreifen auch auf die Heimat des Antragstellers zu rechnen war, also dort mit guten Gründen nationalsozialistische Verfolgung befürchtet werden konnte. Eine wirkliche (objektive) Bedrohung brauchte anders als nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG nicht vorzuliegen. Die Furcht mußte freilich in bestimmten objektiven Vorgängen und Verhältnissen eine ausreichende Grundlage gehabt haben (BGH aaO). Die Voraussetzungen, unter denen die Auswanderung eines Juden aus seinem vom Dritten Reich (noch) nicht beherrschten Heimatland den Verfolgungstatbestand (§§ 1, 2 BEG) erfüllt und damit die Entschädigungsfähigkeit des durch den Verlust der Heimat verursachten Schadens auch im beruf liehen Fortkommen nach § 154 BEG begründet, hat 10 - / / / (y / der Senat in den Urteilen Rz¥ 1975, 265 Nr, 5 und vom 18, März 1976 - IX ZR 62/72 umschrieben. Daß ein Jude objektiv in Gefahr war, das Opfer einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme zu werden, ist nicht erforderlich, Er brauchte nicht abzuwarten, bis die gefährliche Entwicklung sich zu dem nahe bevorstehenden Zugriff der Verfolger verdichtet hatte, und damit Leib und Leben aufs Spiel zu setzen. Es genügte, daß er nach seinen beschränkten Erkenntnismöglichkeiten die Gefahr eines solchen Zugriffs mit guten Gründen als gegenwärtig ansehen durfte. Danach kann der Kläger, wenn er aus Furcht vor nationalsozialistischer Verfolgung im Juli 1939 aus Wilna geflohen ist, gemäß § 150 BEG nF entschädigungsberechtigt sein und auch einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 154 ff BEG erlangt haben, während die Entschädigungsberechtigung nach § 150 Abs. 1 BEG in der bis 17. September 1965 geltenden Fassung auszuschließen wäre, wenn die vom Berufungsgerieht für nicht entscheidungsbedürftig erachtete Annahme zuträfe, daß nach der objektiven Lage für den Kläger im Juli 1939 in dem zur sowjetischen Interessensphäre gehörenden Wilna kaum eine Gefahr bestanden habe. Deshalb und weil eine Entschädigungsberechtigung des Klägers gemäß § 160 BEG nach der am 17. September 1965 herrschenden Rechtsauffassung nicht festgestellt ist, können ihm nicht nur der Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden, sondern auch die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit erstmals ifc Sinne des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BBG-SchlußG erwachsen sein. 11 Aus diesen Gründen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgerieht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung unter den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten zurückverwiesen. Mai Zorn Henkel Fuchs Dr. Lang