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BGH · IX ZR 117/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 117/72

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Mit der hiergegen erhobenen Klage beantragte die Klägerin Aufhebung des Bescheids vom 27. Februar 1969, Rentennachzahlung in Höhe von 3.622 DM und Zahlung einer laufenden Rente von monatlich 781 DM und wandte sich zugleich gegen den Änderungsbescheid vom 2. Das Oberlandesgericht gab der Klage statt, soweit sie sich gegen den Änderungsbescheid vom 27. Februar 1969 richtet, und verurteilte das beklagte Land zur Zahlung einer Rente entsprechend dem vor Erlaß dieses Änderungsbescheids bestehenden Rechts zu stand. Sie hat sich auf die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Zweitbescheidverfahren berufen, unter Darlegung von Mängeln um eine sachliche Überprüfung des formell rechtsbeständigen Bescheids gebeten und ihren Klageantrag auf Leistungen gerichtet, die nur im Wege der Abhilfe zugesprochen werden konnten. Es handelt sich nicht um die erstmalige Anmeldung eines Anspruchs auf Entschädigung nach dem BEG. Das beklagte Land wollte ersichtlich über die begehrte Abhilfe nicht befinden. Sein Sachvortrag in der Berufungsinstanz und die Gründe des mit Schriftsatz vom 19. April 1970 lassen erkennen, daß es sich wegen der formellen Unanfechtbarkeit des Änderungsbescheids vom 2. Wie bei einem Antrag auf Abhilfe in einem aus anderem Grund über den geregelten Entschädigungsanspruch anhängigen Rechtsstreit zu verfahren ist, hat der Bundesgerichtshof insbesondere in den Entscheidungen RzW 1972, 344 und 346, die das Berufungsgericht noch nicht berücksichtigen konnte, dargelegt. Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen mußte deshalb das beklagte Land über den Abhilfeantrag befinden und im Rechtsstreit vortragen, ob und in welchem Umfang es abhelfen wollte. Des Vortrags von Ermessenserwägungen bedurfte es nur dann nicht, wenn Abhilfe deshalb auszuscheiden hatte, weil der Änderungsbescheid vom 2. März 1967 der Fall ist, hat das Berufungsgericht nicht geprüft und entschieden. Auch fehlt es hierzu an einem abschließenden Sachvortrag des beklagten Landes, das für die Versagung weiterer Leistungen bisher die formelle Unanfechtbarkeit des Änderungs bescheids angeführt hat, die der Abhilfe jedoch nicht entgegensteht. Sollte das beklagte Land sich trotz entsprechender Hinweise zu dem Abhilfeantrag nicht erklären, ist davon auszugehen, daß es die Leistungsverweigerung mit Ermes-

Zitierte Normen: § 21 BEG
LandBehördeAbhilfeBerufungsgerichtMärzRenteÄnderungsbescheidKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

2531 016
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 117/72	URTEIL	Verkündet	am
23. Januar 1975
Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Frieda D
geh. B
t
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Waterlooplatz 11,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Juli 1970 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Klägerin erkannt ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die am CBi 1898 geborene Klägerin erhält Witwenrente für Schaden an Leben nach ihrem in den höheren Dienst eingereihten Ehemann. Der Hundertsatz betrug ab 1964 80.
Mit Wirkung ab 1. Juli 1963 bezieht die Klägerin - neben anderen Einkünften - Altersruhegeld. Die Behörde setzte deshalb mit Änderungsbescheid vom 2. März 1967 die Rente rückwirkend ab 1. Oktober 1963 nach einem Hundertsatz von 70 fest und forderte eine Überzahlung von 1.622 DM zurück. Die Klägerin focht den Bescheid nicht an.
Wegen seit 1959 eingetretener Erhöhungen einer der Klägerin von der Landesversicherungsanstalt Hannover gezahlten Witwenrente setzte die Behörde mit weiterem Änderungsbescheid vom 27. Februar 1969 die Rente erneut rückwirkend ab 1. Januar 1961 nach Hundertsätzen zwischen 80 und 50 herab.
Mit der hiergegen erhobenen Klage beantragte die Klägerin Aufhebung des Bescheids vom 27. Februar 1969, Rentennachzahlung in Höhe von 3.622 DM und Zahlung einer laufenden Rente von monatlich 781 DM und wandte sich zugleich gegen den Änderungsbescheid vom 2. März 1967. Die Klage blieb im ersten Rechtszug ohne Erfolg. Während des Berufungsverfahrens erhöhte die Behörde rückwirkend ab 1. Januar 1967 den Hundertsatz auf 60. Das Oberlandesgericht gab der Klage statt, soweit sie sich gegen den Änderungsbescheid vom 27. Februar 1969 richtet, und verurteilte das beklagte Land zur Zahlung einer Rente entsprechend dem vor Erlaß dieses Änderungsbescheids bestehenden Rechts zu stand. An einer sachlichen Nachprüfung des Änderungsbescheids vom 2. März 1967 sah es sich wegen dessen Rechtsbestand gehindert. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Überprüfung auch dieses Bescheids. Sie bittet in erster Linie, auch insoweit nach ihrem Klageantrag
 zu erkennen. Das beklagte Land ist im Revisionsrechts zug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Nach Auffassung des Berufungsgerichts verstießen die Änderungsbescheide vom 27. Februar 1969 und 30. April 1970 gegen § 21 Abs. 1 und 2 BEG. Die aufgrund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente sei bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres der Klägerin am 30. Juli 1966 um weniger als 10 vH und danach um weniger als 30 vH von der im Änderungsbescheid vom 2. März 1967 festgesetzten Rente abgewichen. Diese Ausführungen treffen zu.
Eine Nachprüfung des Änderungsbescheids vom 2. März 1967 nach Zweitverfahrensgrundsätzen lehnte das Berufungsgericht ab. Die Behörde könne zwar nach ihrem Ermessen in eine erneute Sachbehandlung eintreten. Einen ablehnenden Bescheid könne das Gericht auf Ermessensfehler überprüfen. Eine solche Ermessensentscheidung sei aber bisher weder von der Klägerin beantragt noch von der Behörde getroffen worden. Gegenstand des Rechtsstreits sei nur der Änderungsbescheid vom 27. Februar 1969.
Diese Erwägungen tragen die Zurückweisung der weitergehenden Berufung nicht.
Inhalt und Umfang der Anträge und behördlichen Entscheidungen beurteilt das Revisionsgericht ohne Bindung an tatrichterliche Feststellungen. Danach hat die Klägerin spätestens mit Schriftsatz vom 10. Juni 1970 Abhilfe
 
beantragt. Sie hat sich auf die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Zweitbescheidverfahren berufen, unter Darlegung von Mängeln um eine sachliche Überprüfung des formell rechtsbeständigen Bescheids gebeten und ihren Klageantrag auf Leistungen gerichtet, die nur im Wege der Abhilfe zugesprochen werden konnten. Dem Abhilfeantrag steht Art. VIII BEG-SchlußG nicht entgegen. Es handelt sich nicht um die erstmalige Anmeldung eines Anspruchs auf Entschädigung nach dem BEG. Über den sonach zulässigen Antrag hat das beklagte Land, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, bisher nicht entschieden. Eine Entscheidung lag insbesondere nicht in dem in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 1970 gestellten Antrag auf Zurückweisung der Berufung. Der Antrag auf Zurückweisung der Berufung im anhängigen Rechtsverfahren enthält jedenfalls dann keine AbhilfeentScheidung, wenn das Prozeßverhalten der Behörde zeigt, daß sie eine solche Entscheidung nicht treffen will. Das beklagte Land wollte ersichtlich über die begehrte Abhilfe nicht befinden. Sein Sachvortrag in der Berufungsinstanz und die Gründe des mit Schriftsatz vom 19. Mai 1970 in das Verfahren eingeführten Änderungsbescheids vom 30. April 1970 lassen erkennen, daß es sich wegen der formellen Unanfechtbarkeit des Änderungsbescheids vom 2. März 1967 an einer erneuten Entscheidung gehindert sah.
Wie bei einem Antrag auf Abhilfe in einem aus anderem Grund über den geregelten Entschädigungsanspruch anhängigen Rechtsstreit zu verfahren ist, hat der Bundesgerichtshof insbesondere in den Entscheidungen RzW 1972, 344 und 346, die das Berufungsgericht noch nicht berücksichtigen konnte, dargelegt. Danach ist der anhängige
 
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Rechtsstreit von den Beteiligten zur endgültigen Regelung des Anspruchs zu nutzen. Der Kläger ist in aller Regel gehalten, im anhängigen Verfahren über den Rechtsanspruch sein Abhilfebegehren vorzubringen, die Behörde, darüber zu entscheiden. Dieser Fall ist hier gegeben.
Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen mußte deshalb das beklagte Land über den Abhilfeantrag befinden und im Rechtsstreit vortragen, ob und in welchem Umfang es abhelfen wollte. Das Berufungsgericht war gehalten, soweit erforderlich durch entsprechende Hinweise, diesen Vortrag zu veranlassen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken, daß das beklagte Land abschließend und vollständig die Gründe vorbrachte, aus denen es Abhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen verweigern wolle.
Des Vortrags von Ermessenserwägungen bedurfte es nur dann nicht, wenn Abhilfe deshalb auszuscheiden hatte, weil der Änderungsbescheid vom 2. März 1967 der materiellen Rechtslage entsprach; denn Abhilfe darf nur dann gewährt werden, wenn der gesetzliche Entschädigungsanspruch zu Unrecht abgelehnt oder verkürzt worden ist. Ob dies bei dem Änderungsbescheid vom 2. März 1967 der Fall ist, hat das Berufungsgericht nicht geprüft und entschieden. Auch fehlt es hierzu an einem abschließenden Sachvortrag des beklagten Landes, das für die Versagung weiterer Leistungen bisher die formelle Unanfechtbarkeit des Änderungs bescheids angeführt hat, die der Abhilfe jedoch nicht entgegensteht.
Sollte das beklagte Land sich trotz entsprechender Hinweise zu dem Abhilfeantrag nicht erklären, ist davon auszugehen, daß es die Leistungsverweigerung mit Ermes-
senserwägungen nicht begründen will oder kann. Es schuldet dann die im BEG vorgesehenen Leistungen.
Aus diesen Gründen wird das angefochtene Urteil in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurü ckve rwi e s en.
Mai	Fuchs	Dr.	Thumm
 Portmann
Dr. Lang