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BGH · IX ZR 117/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 117/69

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr« Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Die Klägerin erhält Entschädigung für Schaden an Lehen nach ihrem Ehemann« Die Entschädigungsbehörde gewährte ihr als Flüchtling auch Entschädigung für Schaden an Freiheit« Den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte sie aus medizinischen Erwägungen ab« Das Landgericht hat die Klage aus den gleichen Gründen abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen verneint und die Berufung zurückgewiesen« Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter« Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen« Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs« In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin überprüfen müssen. Sie bietet auch keinen Anlaß zu der Annahme, daß die Klägerin bis zu dem 1.

Zitierte Normen: § 209 BEG § 549 ZPO § 160 BEG
RechtFlüchtlingBelgienBEGGrundKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 117/69	URTEIL	Verkündet	am
23. Oktober 1969
Pohl ;
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 als Abwickler verstor Dr.
Kanzlei des Rechtsanwalts
 Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr« Woesner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 1968 aufgehoben«
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Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Be-
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rufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei •
Von Rechts wegen Tatbestand*
Die 1908 in	geborene jüdische Klägerin ist
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1929 von Polen nach Belgien ausgewandert. Sie wurde im Juni 1942 in Lüttich von der nationalsozialistischen Judenverfolgung erfaßt. Nach der Befreiung im September 1944 blieb sie in Belgien. 1958 übersiedelte sie zu ihrer Tochter nach Brasilien. Sie befindet sich seit I960 in Anstaltspflege. Ihre Tochter wurde zu ihrem Vormund bestellt.
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Die Klägerin erhält Entschädigung für Schaden an Lehen nach ihrem Ehemann« Die Entschädigungsbehörde gewährte ihr als Flüchtling auch Entschädigung für Schaden an Freiheit« Den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte sie aus medizinischen Erwägungen ab« Das Landgericht hat die Klage aus den gleichen Gründen abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen verneint und die Berufung zurückgewiesen«
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter« Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen«
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet« Die Klägerin kann nach §160 BEG anspruchsberechtigt sein«
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei am 1. Oktober 1933 polnische Staatsangehörige gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts. Sie binden
 das Revisionsgericht (§ 209 Abs. 1 BEG; §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO)
Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs«
Sie weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr.34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschä-
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digungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind.
In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin überprüfen müssen.
Auf die besondere Lage der Juden in Polen bis zu dem 1 • Oktober 1953 kommt es nur an, wenn der Klägerin angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse die Rückkehr zuzu demuten
 war. Die Zumutbarkeit der Rückkehr ergibt sich nicht schon
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daraus, daß die Klägerin im Besitz eines gültigen polnischen Passes gewesen ist.
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iDie Bescheinigung vom 21. Februar 1957 enthält keine Anerkennung der Klägerin als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention. Sie bietet auch keinen Anlaß zu der Annahme, daß die Klägerin bis zu dem 1. Oktober 1953 (§ 160 Abs. 1 BEG) in Belgien als Flüchtling im Sinne dieser Konvention formell anerkannt oder tatsächlich behandelt worden sei.
Mai	Graf	von	der	Mühlen
 Zorn
Dr. Woesner
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