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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13# April 1967 aufgehoben. Am 7* Oktober 1959 teilte die Klägerin dem Vertrauensarzt mit, daß sie auf eine Untersuchung verzieh te. Mit Schreiben vom 19* Oktober 1965 machte die Klägerin den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit erneut geltend. Die Revision ist begründet Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Klägerin ihren Entschädigungsantrag für Schaden an Körper oder Gesundheit mit ihrem Schreiben vom 24. November 1959 zurückgenommen hat und daß sie den zurückgenommenen Anspruch auch nicht nach § 189 a Abs. 1 BEG erneut anmelden konnte. Das Oberlandesgericht folgt damit der Rechtsprechung des Senats, wonach die Nachmeldung eines nach Ablauf der Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG zurückgenommenen Entschädigungsanspruchs unzulässig ist (BGH RzV 1969, 275). Das Berufungsgericht hält auch eine Neuanmeldung des Anspruchs nach Artikel IV Nr. 2 BEG-SchlußG für nicht zulässig, weil in der Antragsrücknahme kein Verzicht zu erblicken sei, wie die Klägerin selbst annehme. Die Klägerin hat ihren Klageantrag jedoch ausdrücklich auch auf das Anfechtungsrecht des Artikels IV Nr. 2 BEG-SchlußG gestützt. nähme von Ansprüchen auf Gesundheitsschadensrente entsprechend anwendbar ist (BGH RzW 1969, 358), hätte das Berufungsgericht das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Anfechtungsrechts im Falle der Klägerin rüfen müssen* 1* Das Anfechtungsrecht nach Artikel IV Nr. 2 BEG-SchlußG setzt voraus, daß bei Rücknahme des Antrages nach der Vorstellung der Klägerin der seinerzeit geltend gemachte Gesundheitsschaden über den 1. November 1959 ausdrücklich ihren Rentenantrag zurückgenommen hat und daß sie als Jüdin im Kindesalter von 9 Jahren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fast ein Jahr versteckt leben mußte. Die Klägerin gibt zwar an, den ersten Antrag zurück genommen zu haben, weil ihr früherer Hausarzt erklärt habe, für ihren Gesundheitsschadensantrag bestünden nach der damals herrschenden medizinischen Auffassung keine Er folgsaussichten.

Zitierte Normen: § 189a BEG
DüsseldorfBerufungsgerichtBEGAnspruchEntschädigungsbehördeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAHEN DES VOLKES
Verkündet am
f
23. Oktober 1969
Pohl,
 JustizhauptSekretär
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit

gegen
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Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrich ter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 ohne mündliche Verhandlung am 2. Oktober 1969 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13# April 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhand lung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei•
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die 1935 in Bgeborene jüdische Klägerin lebte nach der Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen von März 1944 bis Februar 1945 versteckt. Seit Dezember 1956 ist sie in der Schweiz als Laborantin tätig.
Im Januar 1958 meldete die Klägerin Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit sowie an Körper oder Gesundheit an. Für den Freiheitsschaden erhielt sie am 28. April 1959 eine Entschädigung von 1.350 DM. Wegen des
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Gesundheitsschadens ordnete die Entschädigungsbehörde im September 1959 die vertrauensärztliche Untersuchung der Klägerin an. Am 7* Oktober 1959 teilte die Klägerin dem Vertrauensarzt mit, daß sie auf eine Untersuchung verzieh te. Gegenüber der Entschädigungsbehörde erklärte sie am
24. November 1959, daß sie Hden Rentenantrag bei der Lande sr ent enbehör de in Düsseldorf zurückzieheM♦
Mit Schreiben vom 19* Oktober 1965 machte die Klägerin den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit erneut geltend. Falls die Behörde in ihrer Rücknahmeerklä-rung vom 24. November 1959 einen Verzicht sehe, fechte sie diesen gemäß Artikel IV Nr. 2 BEG-SchlußG an. Mit Bescheid vom 9. Mai 1966 lehnte die Entschädigungsbehörde diesen Antrag ab, weil nach der Zurücknahme des ersten Antrages kein Grund bestehe, die Sache erneut aufzunehmen.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung einer Kapitalentschädigung und einer Rente wegen ihres Gesund-heitsschadens. Sie habe den ersten Antrag zurückgenommen, weil sie der Auffassung gewesen sei, daß nach der damals herrschenden medizinischen Auffassung keine Erfolgsaussichten bestanden hätten.
Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Die Revision ist begründet
 Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Klägerin ihren Entschädigungsantrag für Schaden an Körper oder Gesundheit mit ihrem Schreiben vom 24. November 1959 zurückgenommen hat und daß sie den zurückgenommenen Anspruch auch nicht nach § 189 a Abs. 1 BEG erneut anmelden konnte. Das Oberlandesgericht folgt damit der Rechtsprechung des Senats, wonach die Nachmeldung eines nach Ablauf der Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG zurückgenommenen Entschädigungsanspruchs unzulässig ist (BGH RzV 1969, 275). Hierfür ist entgegen der Meinung der Revision auch rechtlich unerheblich, ob der ursprünglich angemeldete Anspruch substantiiert worden war. Das Erfordernis, den den Anspruch begründenden Sachverhalt auch ohne entsprechende Auflage der Entschädigungsbehörde darzulegen, ist erst durch das BEG-Schlußgesetz (§ 190 a) gesetzlich vorgeschrieben worden. An das Fehlen einer solchen Darlegung können daher im Rahmen von § 189 a BEG vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes keine Rechtsfolgen geknüpft werden.
Das Berufungsgericht hält auch eine Neuanmeldung des Anspruchs nach Artikel IV Nr. 2 BEG-SchlußG für nicht zulässig, weil in der Antragsrücknahme kein Verzicht zu erblicken sei, wie die Klägerin selbst annehme.
Die Klägerin hat ihren Klageantrag jedoch ausdrücklich auch auf das Anfechtungsrecht des Artikels IV Nr. 2 BEG-SchlußG gestützt. Da diese Vorschrift für die Rück-
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nähme von Ansprüchen auf Gesundheitsschadensrente entsprechend anwendbar ist (BGH RzW 1969, 358), hätte das Berufungsgericht das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Anfechtungsrechts im Falle der Klägerin rüfen müssen*
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Dabei wäre insbesondere die Prüfung erforderlich gewesen, ob für die Zurücknahme des Anspruchs medizinische Gründe maßgeblich waren* Diese Voraussetzung des Artikels IV Nr* 1 Abs* 1 Buchst* a BEG-SchlußG gilt auch im Falle des Artikels IV Nr. 2 BEG-SchlußG (BGH aaO). Auf Grund der Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Senat dies nicht beurteilen. Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.
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Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht folgendes zu beachten haben:
1* Das Anfechtungsrecht nach Artikel IV Nr. 2 BEG-SchlußG setzt voraus, daß bei Rücknahme des Antrages nach der Vorstellung der Klägerin der seinerzeit geltend gemachte Gesundheitsschaden über den 1. November 1953 andauerte und daß ihre Gesundheit durch die Verfolgung nicht nur unerheblich geschädigt worden ist. Für diese Annahme kann sprechen, daß die Klägerin in ihrer Erklärung vom 24. November 1959 ausdrücklich ihren Rentenantrag zurückgenommen hat und daß sie als Jüdin im Kindesalter von 9 Jahren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fast ein Jahr versteckt leben mußte.
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2. Es muß im einzelnen geprüft werden, ob die Klägerin sich bei der Antragsrücknahme von medizinischen Überle gungen hat leiten lassen. Die in RzW 1969, 358 vom BGH eröffhete Unterstellung dieses Motivs ist hier nicht mög lieh. Die Klägerin gibt zwar an, den ersten Antrag zurück genommen zu haben, weil ihr früherer Hausarzt erklärt habe, für ihren Gesundheitsschadensantrag bestünden nach der
 damals herrschenden medizinischen Auffassung keine Er
 folgsaussichten. Sie hat zur Begründung ihres ersten An träges jedoch keine konkreten Schäden an Körper oder Ge sundheit vorgebracht und auf die Verfolgungsumstände zu rückgeführt. Erst die Verknüpfung konkreter gesundheit lieher Beeinträchtigungen mit den Belastungen der Verfol
 gung trägt aber die Un*
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Teilung, daß das Entschädigungs
 begehren auf gegeben worden ist, weil der Verfolgungszu sammenhang medizinisch wahrscheinlich nicht anerkannt werden würde (BGH aaO)• Das neue Verfahren vor dem Ober
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landesgericht wird der Klägerin jedoch die Möglichkeit
 bieten, mit den im Entschädigungsverfahren zulässigen
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Mitteln darzutun, daß ihrer damaligen Entscheidung me dizinische Erwägungen zugrunde lagen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs
 Dr. Graf	von
 Zorn
Dr. Woesner
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1 BEG.
der Mühlen