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BGH · IX ZR 117/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 117/14

vom 28.Januar 2016 in dem Rechtsstreit Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. BGH, Beschluss vom 15. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 356 SGB_III
RechtMärzZPOCelleZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 117/14
vom 28.Januar 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE:BGH:2016:280116BIXZR117.14.0
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
 am 28. Januar 2016 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. April 2014 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.761,30 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft	(§	544	Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere bedarf die Frage, ob Einrichtungen, die nach § 356 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der bis zu dem 31. März 2006 geltenden Fassung Zahlungen auf die Winterbauumlage entgegengenommen haben, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr in Anspruch genommen werden können, kei-
 
ner Klärung, weil sie ausschließlich auslaufendes Recht betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2014 - II ZR 442/13, ZlnsO 2015, 1216 Rn. 3; vom 11. März 2015-VII ZR 270/14, NJW2015, 1875 Rn. 2).
2	Die	geltend	gemachten	Verletzungen	von	Verfahrensgrundrechten	hat
 der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
3	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser	Gehrlein	Grupp
 Möhring
Schoppmeyer
 Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 20.09.2013 -1 0 106/12 -OLG Celle, Entscheidung vom 30.04.2014 - 16 U 178/13 -