* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 117/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 117/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Die grundsätzliche Belehrungsbedürftigkeit des Klägers wird in dem angefochtenen Urteil nicht in Frage gestellt. Im Übrigen beruht es auf der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls, wonach der umfassend informierte Kläger dem Vergleich zugestimmt hat. 2 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbs.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
RechtsprechungÜbrigenKoblenzgrundsätzlicheKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 117/06
vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und die Richterin Lohmann
 am 11. Oktober 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Mai 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 62.377,61 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsurteil fügt sich in die Rechtsprechung des Senats zu den Beratungspflichten des Prozessbevollmächtigten bei dem Abschluss eines auf Vorschlag des Gerichts geschlossenen Vergleichs ein. Die grundsätzliche Belehrungsbedürftigkeit des Klägers wird in dem angefochtenen Urteil nicht in Frage gestellt. Im Übrigen beruht es auf der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls, wonach der umfassend informierte Kläger dem Vergleich zugestimmt hat.
 
2	Von	einer	weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
 wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Fischer	Ganter	Gehrlein
 Vill
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 18.05.2005 -15 0 147/04 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.05.2006 - 8 U 782/05 -