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BGH · IX ZR 117/00

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 117/00

Dezember 2002 in dem Rechtsstreit Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 18. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.). Mai 1993 durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht durfte deshalb entscheiden, ohne den von der beweispflichtigen Klägerin angeregten Sachverständigenbeweis zu erheben.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
18KlägervortragBerufungsgerichtZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 117/00
18. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
 am 18. Dezember 2002 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. März 2000 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 255.645,94 € (500.000 DM).
Gründe:
Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.).
Der Klägerin ist ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 500.000 DM entstanden, weil sie den Vorprozeß ohne den Eintritt der Verjährung gewonnen hätte. Die Auslegung des §2 des Schenkungsvertrages vom 17. Mai 1993 durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die danach von der Erbin auszugleichenden Sanierungsrückstände bei Erlöschen des Nießbrauchs betreffend die Hausgrundstücke B. 32, R.	32	sowie	V2 Anteil R.	32A	belaufen	sich	nach	dem	urkund-
 
lieh belegten Parteivortrag der Klägerin (vgl. BGHZ 98, 32, 40; BGH, Urt. v. 18. Februar 1987 - IVaZR 196/85, VersR 1987, 1007, 1008; v. 11. Mai 1993 - VI ZR 243/92, NJW 1993, 2382, 2383; v. 22. April 1997 - VI ZR 198/96, NJW 1997, 3381, 3382) auf mindestens 500.000 DM. Soweit der Beklagte dem Klägervortrag zu einzelnen Positionen der in Ansatz gebrachten Sanierungskosten entgegen getreten ist und den von dem Privatgutachter erhobenen Zuschlag von 10-15% gerügt hat (vgl. insbesondere Schriftsätze seiner Prozeßbevollmächtigten v. 3. November 1999 S. 9-11; v. 6. März 2000 S. 3), stellt dies weder den Klägervortrag insgesamt noch die tatrichterliche Schätzung des Mindestbetrages der rückständigen Ausbesserungs- und Erneuerungsarbeiten gemäß § 287 ZPO in Frage. Das Berufungsgericht durfte deshalb entscheiden, ohne den von der beweispflichtigen Klägerin angeregten Sachverständigenbeweis zu erheben.
Kreft
 Kirchhof
Fischer
 Ganter
Kayser