Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 17. chenvortrag fehlt, hätte dem Haftungsanspruch des Konkursverwalters nach §171 Abs. 2 HGB nicht entgegengesetzt werden können (BGHZ113, 216, 221). Auf der anderen Seite hätten Ansprüche der Masse gegen den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin schon deswegen nicht mit hinreichender Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden können, weil schwerlich zu beweisen gewesen wäre, daß die Beteiligung an dem B.-Film-Projekt bereits vor Konkurseröffnung in einem Umfang hätte abgeschrieben werden müssen, der die Zahlung der Gelder an die W.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 17. Juni 1999 beschlossen: Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Januar 1998 werden nicht angenommen. Die Klägerin trägt 7/8 und der Beklagte 1/8 der Kosten des Revisionsverfahrens. Streitwert für die Revisionsinstanz: 2.000.000 DM. Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO). Eine Aufrechnung der Kommanditisten mit Prospekthaftungsansprüchen wäre nicht in Betracht gekommen, weil solche Ansprüche gegen die Gesellschaft nicht bestanden (vgl. BGHZ71, 284, 286 f m.w.N.). Der Einwand, die Klägerin als einzelne - aber nicht einzige - Gläubigerin habe die Fehlerhaftigkeit des Prospekts gekannt, zu dem es im übrigen an substantiiertem Tatsa- chenvortrag fehlt, hätte dem Haftungsanspruch des Konkursverwalters nach §171 Abs. 2 HGB nicht entgegengesetzt werden können (BGHZ113, 216, 221). Auf der anderen Seite hätten Ansprüche der Masse gegen den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin schon deswegen nicht mit hinreichender Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden können, weil schwerlich zu beweisen gewesen wäre, daß die Beteiligung an dem B.-Film-Projekt bereits vor Konkurseröffnung in einem Umfang hätte abgeschrieben werden müssen, der die Zahlung der Gelder an die W. B. F. GmbH nach § 130 a Abs. 2 GmbHG unzulässig gemacht hätte. Das Berufungsurteil läßt im übrigen keine Rechtsfehler erkennen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG. Bei den verschiedenen zur Stützung der Klageforderung in Prozeßstandschaft für die Konkursmasse geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Paulusch Zugehör Kreft Ganter Stodolkowitz