Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 6. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, daß im Fall einer formell wirksamen Pflichtteilsentziehung der Kläger die Vorfälle, auf die sie gestützt werden sollte, hätte beweisen können, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß das Berufungsgericht die Vorschrift des § 287 ZPO nicht erwähnt hat, ist unschädlich. menhang mit der im Urteil des Landgerichts enthaltenen ausführlichen Würdigung der in der ersten Instanz erhobenen Beweise, daß es sich von dem Vorliegen eines Pflichtteilsentziehungsgrundes im Sinne des § 2333 BGB nicht überzeugen konnte. Die Ausführungen der Vorinstanzen lassen jedoch erkennen, daß beide Gerichte sich hiervon gleichwohl im Hinblick auf das gesamte Verhalten des Klägers im Prozeß (vgl. Die auf einem Erfahrungssatz wie dem des aufklärungsrichtigen Verhaltens beruhende Überzeugung braucht vom nicht beweisbelasteten Gegner nur erschüttert zu werden.
BUNDESGERICHTSHOF A IX ZR 116/96 BESCHLUSS vom 6. März 1997 in dem Rechtsstreit Manfred L Straße Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Rechtsanwalt Dr. Alfred Istraßefl^ Beklagter und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwä Kollegen, 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 6. März 1997 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Mai 1996 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Streitwert: 118.674,79 DM Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO). Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, daß im Fall einer formell wirksamen Pflichtteilsentziehung der Kläger die Vorfälle, auf die sie gestützt werden sollte, hätte beweisen können, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß das Berufungsgericht die Vorschrift des § 287 ZPO nicht erwähnt hat, ist unschädlich. Seine Ausführungen ergeben im Zusam- 3 menhang mit der im Urteil des Landgerichts enthaltenen ausführlichen Würdigung der in der ersten Instanz erhobenen Beweise, daß es sich von dem Vorliegen eines Pflichtteilsentziehungsgrundes im Sinne des § 2333 BGB nicht überzeugen konnte. Greifbare Anhaltspunkte dafür, daß in einem noch vor dem Tod des Erblassers eingeleiteten Beweissicherungsverfahren entsprechende Behauptungen hätten bewiesen werden können, sind nicht vorhanden. Die Verletzung der Pflicht des Beklagten, den Kläger über die Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung zu belehren, begründet zwar zunächst die Annahme, der Kläger hätte sein Verhalten gegenüber den Pflichtteilsberechtigten entsprechend eingerichtet. Die Ausführungen der Vorinstanzen lassen jedoch erkennen, daß beide Gerichte sich hiervon gleichwohl im Hinblick auf das gesamte Verhalten des Klägers im Prozeß (vgl. dazu insbesondere S. 19 des Urteils des Landgerichts) nicht überzeugen konnten. Auch insoweit liegt kein Rechtsfehler vor. Die auf einem Erfahrungssatz wie dem des aufklärungsrichtigen Verhaltens beruhende Überzeugung braucht vom nicht beweisbelasteten Gegner nur erschüttert zu werden. Dieser braucht nicht das Gegenteil zu beweisen (BGHZ 126, 217, 222). Hinsichtlich des vom Beklagten im Vorprozeß nicht bestrittenen Zinssatzes von 14 % durfte sich der Kläger nicht mit dem Bestreiten der Behauptung des Beklagten begnügen, ihm seien im Lauf der Besprechung am 12. Februar 1993 ent- 4 sprechende Zinsbescheinigungen vorgelegt worden; denn auch für eine solche Pflichtverletzung war der Kläger beweispflichtig . Brandes Zugehör Kreft Ganter Stodolkowitz