Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Mellulis am 20. Der Antrag der Klägerin, den Wert der Beschwer auf mehr als 40.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Wegen der Gegenstände unter Nr. 5, 9, 12 und 18 der Klageschrift mit einem Wert von insgesamt 164.500 DM hat die Klägerin den Rechtsstreit vor der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht und später erneut vor der ersten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz in der Hauptsache (einseitig) für erledigt erklärt (GA 93 f, 103, 204 f). Das hat zur Folge, daß insoweit nicht mehr - bis zu dem Wert des "Pfandrechts" der Beklagten zu 1) von 75.000 DM, § 6 Satz 1 Fall 2 ZPO - auf den Wert dieser Gegenstände, sondern nur noch auf die anteiligen Kosten abzustellen ist (vgl. Es ist zu ermitteln, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten werden, die angefallen wären, wenn die Klägerin den Rechtsstreit von Anfang an über den Wert der nicht erledigten Hauptsache (hier: 13.300 DM) geführt hätte (BGH aaO). Dabei ist auf das Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter zu 1) abzustellen.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 116/91 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit WflMHI GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Helmut W| Istraße fl, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. VflflBB - gegen 1. vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Hans-Werner Michael und Ferdinand JflBi, Am Ml Beklagte zu 1) und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Eckhard Z FflHI^HHI Straße 0, 2. Bank für Gl vertreten durch ihren Vorstand, Am TOB m, N( Beklagte zu 2) , - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. Karl-Heinz Sc I. Instanz: Müflflfldammfl, E| 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Mellulis am 20. Juni 1991 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, den Wert der Beschwer auf mehr als 40.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe Der Wert der Beschwer der Klägerin liegt unter 40.000 DM. Die Klägerin hat die Drittwiderspruchsklage in bezug auf die Gegenstände, über die sich das angefochtene Teilurteil vom 20. März 1991 verhält, in der Hauptsache nur noch wegen der unter Nr. 1, 2 (vgl. dazu aber Beweisbeschl. GA 312), 6, 7, 11, 14 und 15 der Klageschrift aufgeführten Sachen verfolgt. Deren Wert beläuft sich auch nach Meinung der Revision auf 13.300 DM. Wegen der Gegenstände unter Nr. 5, 9, 12 und 18 der Klageschrift mit einem Wert von insgesamt 164.500 DM hat die Klägerin den Rechtsstreit vor der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht und später erneut vor der ersten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz in der Hauptsache (einseitig) für erledigt erklärt (GA 93 f, 103, 204 f). Das hat zur Folge, daß insoweit nicht mehr - bis zu dem Wert des "Pfandrechts" der Beklagten zu 1) von 75.000 DM, § 6 Satz 1 Fall 2 ZPO - auf den Wert dieser Gegenstände, sondern nur noch auf die anteiligen Kosten abzustellen ist (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87, BGHR ZPO § 4 Abs. 1 - Hauptsacheerledigung 1). Ein Sonderfall, in dem sich das Interesse des Klägers ausnahmsweise nicht in einer ihm günstigen Kostenentscheidung erschöpft, liegt nicht vor. Der auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallende Kostenwert ist im Wege einer auf den Zeitpunkt der Teilerledigung bezogenen Differenzrechnung festzustellen. Es ist zu ermitteln, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten werden, die angefallen wären, wenn die Klägerin den Rechtsstreit von Anfang an über den Wert der nicht erledigten Hauptsache (hier: 13.300 DM) geführt hätte (BGH aaO). Dabei ist auf das Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter zu 1) abzustellen. Dann bleibt der Wert der Beschwer erheblich hinter 40.000 DM zurück. Merz Kreft