Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter am 7. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. April 1974 eingetragenen Grundschuld wieder derselbe Sachverhalt vorgetragen, den das Revisionsgericht im Urteil vom 15. An diese rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts, nämlich daß eine unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG vorliege, war das Berufungsgericht mithin entgegen der Meinung der Revision gebunden. April 1974 im Auftrag der Firma Planen und Beraten GmbH an Dritte Zahlungen in Höhe von 602 207, 14 DM als Gegenleistung auf die zuvor bestellte Grundschuld eroracht (Bl. 41, 600 GA), nicht aus darzulegen, daß sich die Beklagte bei der Bestellung der Grundschuld am 25. Dezember 1982 anzunehmen, daß die Beklagte keinen Kredit und keine sonstige Gegenleistung für die Bestellung der Grundschuld zugesagt, diese also am 1. Da die titulierte Forderung samt rückständiger Zinsen den Nettoerlös von 624 800 DM aus der Verwertung der Grundschuld im Januar 1978 übersteigt, hat die Beklagte diesen Betrag als Wertersatz herauszugeben* Das Berufungsgericht hat eingehend begründet, weshalb es eine Zulassung des erst im zweiten Rechtszug geltend gemachten Aufrechnungseinwands nicht für sachdienlich hält (§ 530 Abs. 2 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF 22 O' ix ze 116/85 BESCHLUSS in Sachen Bank AG, vertreten durch den Vorstand Dr, und Wolfgang Str. 7, - Prozeßbevollmächtigters Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof.Dr. gegen Rechtsanwalt F.W. C^JH^Lstraße 21, in als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma B^|^- und AG, Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte II, Instanz: Rechtsanwälte Dr, und 2 Dor IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter am 7. Juni 1984 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Oktober 1983 wird nicht angenommen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Gründe Dem Berufungsgericht war im zweiten Berufungsverfahren zur Frage der Unentgeltlichkeit der Bestellung der am 1. April 1974 eingetragenen Grundschuld wieder derselbe Sachverhalt vorgetragen, den das Revisionsgericht im Urteil vom 15. Dezember 1982 rechtlich zu beurteilen und auf den es den Aufhebungsgrund im Sinne des § 565 Abs. 2 ZPO gestützt hatte. An diese rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts, nämlich daß eine unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG vorliege, war das Berufungsgericht mithin entgegen der Meinung der Revision gebunden. Weiterhin reicht die Behauptung der Beklagten, sie habe zu einer nicht genannten Zeit nach dem 1. April 1974 im Auftrag der Firma Planen und Beraten GmbH an Dritte Zahlungen in Höhe von 602 207, 14 DM als Gegenleistung auf die zuvor bestellte Grundschuld eroracht (Bl. 41, 600 GA), nicht aus darzulegen, daß sich die Beklagte bei der Bestellung der Grundschuld am 25. Januar 1974 oder bis zu ihrer Eintragung verpflichtet habe, der Firma Planen und Beraten GmbH Kredite zu gewäh- ren. Vielmehr ist wie im Revisionsurteil vom 15. Dezember 1982 anzunehmen, daß die Beklagte keinen Kredit und keine sonstige Gegenleistung für die Bestellung der Grundschuld zugesagt, diese also am 1. April 1974 unentgeltlich erlangt hat. Nach ihrer Behauptung hat die Beklagte, nachdem ihr die Grundschuld über 1,2 Millionen DM bewilligt worden war, Teile dieser allein zu ihren Gunsten am 1. April 1974 eingetragenen Grundschuld an die Bank AG laut den Eintragungen im Grundbuch vom 1. Juni 1976 und 2. November 1976 in Höhe von 187 480, DM und von 95 000 DK jeweils nebst Zinse?i seit 2?. Januar 1974 und in Rang vor der Restgrundschuld abgetreten. Auf Grund dieser Abtretungen und der Ablösung auch der Restgrundschuld im Januar 1978 war eine Rückgewähr in Natur, nämlich die Zwangsvollstreckung in die Grundschuld, unmöglich geworden, also Wertersatz für die entzogene Vollstreckungsmöglichkeit zu leisten (Senatsurteil vom 27. März 1984 - IX ZR 49/83 z. V. b). Da die titulierte Forderung samt rückständiger Zinsen den Nettoerlös von 624 800 DM aus der Verwertung der Grundschuld im Januar 1978 übersteigt, hat die Beklagte diesen Betrag als Wertersatz herauszugeben* Das Berufungsgericht hat eingehend begründet, weshalb es eine Zulassung des erst im zweiten Rechtszug geltend gemachten Aufrechnungseinwands nicht für sachdienlich hält (§ 530 Abs. 2 ZPO). Der Tatrichter hat dabei den Begriff der Sachdienlichkeit nicht verkannt und die Grenzen des Ermessens nicht überschritten (vgl. BGH Urteil vom 4. Oktober 1976 - VIII ZR 139/75 * NJW 1977, 49 m.N.) . Nach alledem bietet die Revision keine Aussicht auf Erfolg. Es ist auch keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Merz Zorn Henkel Fuchs Winter