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BGH · IX ZR 116/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 116/77

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Nach Ablauf der ihr dazu gesetzten Frist lehnte die Behörde den Antrag durch Bescheid vom 22. Juli 1964 über den Bevollmächtigten aufgefordert worden, den Antrag bis 15.12.1964 zu substantiieren; sie wurde darauf hingewiesen, daß die vorhandenen Unterlagen für die Anerkennung des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs nicht ausreichen, eine Amtsermittlung gemäß § 176 (1) BEG nicht möglich sei und Im November 1965 meldete sie den Anspruch ^emäß § 189 a BEG” wieder an, trug im September 1966 vor, daß ”die Fortführung des Beschädigtenrentenverfahrens schon im Hinblick auf § 190 a BEG-SchlußG, durch den quasi nachträglich dem Ablehnungsbescheid die Grundlage entzogen wurde, möglich sei”, und legte im Januar 1967 eine Reihe von Unterlagen zur Substanti-ierung des Gesundheitsschadens vor. Februar 1969 der Klägerin entgegen, daß Über den Anspruch bereits entschieden worden sei und deshalb eine nochmalige Entscheidung nicht erfolgen könne. Die Klägerin bat im September 1972 um Weiterbearbeitung durch das zuständige Bezirksamt Mainz: Sie sah in der Fortführung der Bearbeitung seit November 1967 eine Abstandnahme von der ablehnenden Entscheidung vom 22. Mai 1973 den Antrag als unzulässig ab, weil die Rechtskraft Jeder erneuten Entscheidung entgegenstehe und das BEG-Schlußgesetz die erneute Geltendmachung des Anspruchs nicht ermögliche. Das ist richtig und wird von der Revision nicht angegriffen. In die Sachbearbeitung sei sie in der irrigen Auffassung eingetreten, daß auf Grund des BEG-Schlußgesetzes erneut eine Sachentscheidung über den Gesundheitsschadensanspruch verlangt werden könne. Aus diesen Gründen könne die Sache nicht nach Zweitverfahrensgrundsätzen beurteilt und nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, daß die Behörde ihren ablehnenden Bescheid nach Durchführung medizinischer Ermittlungen mit dem Verlust Jeglichen Antragsrechts in Folge der ersten Ablehnung begründet habe. September 1972 unter Berufung auf OLG Düsseldorf RzW 1971, 358 Nr. 17 den Standpunkt, daß in der Fortführung der Bearbeitung seit Einleitung der vertrauensärztlichen Untersuchung der Wille der Behörde zu sehen sei, von der ablehnenden Entscheidung vom 22. Ihr zusätzlicher Hinweis "auf die zu dem Problemkreis der §§ 195, 210 (Zweitentscheidungen) von dem BGH in den Entscheidungen vom 13. Die Behörde und der Tatrichter sind auf das Abhilf everlangen nicht eingegangen. Wie bei einem Antrag auf Abhilfe in einem aus anderem Grunde über den geregelten Anspruch anhängigen Rechtsstreit zu verfahren ist, hat der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen BGH RzW 1972, 344; 346; 1975, 155 dargelegt; darauf wird verwiesen. Auch die Frage, ob die frühere Unmöglichkeit der Amtsaufklärung und damit die Nichtfeststeilbarkeit des Anspruchs auf vorwerf-barer Untätigkeit der Klägerin beruht, ist nur für die Ermessensentscheidung der Behörde von Bedeutung (BGH RzW 1975, 246; ständig).

Zitierte Normen: § 189a BEG
RevisionBehördeAbhilfeBEGAnspruchKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
27. November 1980 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
IX ZR 116/77
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Rebecca S 365 Mi
/Australien,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 Kl
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
•Straße 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Mai 1977 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die auBergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin verlangt Entschädigung für Gesundheitsschaden. Den Anspruch meldete sie im März 1958 ohne Jede Erläuterung an. Der wiederholten behördlichen Aufforderung, ihn zu begründen und die Einzeltatsachen zu beweisen, kam sie nicht nach. Nach Ablauf der ihr dazu gesetzten Frist lehnte die Behörde den Antrag durch Bescheid vom 22. Januar 1965, dem Bevollmächtigten am 28. Januar 1965 zugestellt, ab mit der Begründung:
"Die Antragstellerin ist mit Schreiben vom 2. Juli 1964 über den Bevollmächtigten aufgefordert worden, den Antrag bis 15.12.1964 zu substantiieren; sie wurde darauf hingewiesen, daß die vorhandenen Unterlagen für die Anerkennung des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs nicht ausreichen, eine Amtsermittlung gemäß § 176 (1) BEG nicht möglich sei und
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nach Fristablauf über den Antrag durch rechts-Mittelfähigen Bescheid entschieden werde. Trotz dieser Aufforderung ist die Antragstellerin untätig geblieben.
Neben der Amtsermittlungspflicht der Entschädigungsorgane besteht die Pflicht der am Verfahren Beteiligten, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere besteht für sie die Verpflichtung, der Entschädigungsbehörde durch den notwendigen Sachvortrag die Möglichkeit zu geben, von Amts wegen ermitteln zu können (vgl. BGH RzW 1958, S. 373).
Da die Antragstellerin ihrer Mitwirkungspflicht trotz Aufforderung nicht nachgekommen ist, war der Antrag abzulehnen."
Die Klägerin focht den Bescheid nicht an.
Im November 1965 meldete sie den Anspruch ^emäß § 189 a BEG” wieder an, trug im September 1966 vor, daß ”die Fortführung des Beschädigtenrentenverfahrens schon im Hinblick auf § 190 a BEG-SchlußG, durch den quasi nachträglich dem Ablehnungsbescheid die Grundlage entzogen wurde, möglich sei”, und legte im Januar 1967 eine Reihe von Unterlagen zur Substanti-ierung des Gesundheitsschadens vor. Das Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin, bei dem das Verfahren anhängig war, ermittelte den medizinischen Sachverhalt, hielt dann aber unter dem 19. Februar 1969 der Klägerin entgegen, daß Über den Anspruch bereits entschieden worden sei und deshalb eine nochmalige Entscheidung nicht erfolgen könne. Die Klägerin bat im September 1972 um Weiterbearbeitung durch das zuständige Bezirksamt Mainz: Sie sah in der Fortführung der Bearbeitung seit November 1967 eine Abstandnahme von der ablehnenden Entscheidung vom 22. Januar 1965 und verwies "auf die zu dem Problemkreis der §§ 195, 210 (Zweitentscheidungen) vom BGH in den Entscheidungen vom 13.7.1972 entwickelten Gedanken und erarbeiteten Grundsätze ... (RzW 1972 Nr. 10-12, S.
 341 ff)w. Das Bezirksamt für Wiedergutmachung Mainz
 
erhob noch ein nervenfachärztliches Aktengutachten. Dann lehnte es durch Bescheid vom 14. Mai 1973 den Antrag als unzulässig ab, weil die Rechtskraft Jeder erneuten Entscheidung entgegenstehe und das BEG-Schlußgesetz die erneute Geltendmachung des Anspruchs nicht ermögliche.
Die Klage auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche weiter.
EntscheidungsgrUnde
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht verneint ein Recht der Klägerin auf Überleitung oder Angleichung (Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 und 4 BEG-SchlußG, §§ 189 a Abs. 1, 190 a Abs. 1 BEG; Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a, Nr. 2 BEG-SchlußG). Das ist richtig und wird von der Revision nicht angegriffen.
Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts zu § 189 Abs. 1, insbesondere dessen Absatz 3 BEG kommt es nicht an. Wenn ein wirksam gestellter Antrag durch unanfechtbar gewordenen Bescheid endgültig abgelehnt worden ist, lassen diese Vorschriften eine Erneuerung des Antrags nicht mehr zu.
Weiter führt das Berufungsgericht aus: Uber Abhilfe sei mangels Antrags nicht zu entscheiden gewesen. Zu keiner Zeit habe die Klägerin den ursprünglichen Bescheid mit der Behauptung angegriffen, er wider-
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spreche der Sachund Rechtslage. Zum Antrag gehöre, daß ein Mangel der Entscheidung dargelegt werde. Die Klägerin habe den erneuerten Antrag ausdrücklich auf § 189 a BEG gestützt. Mit anderer Begründung gestellte Anträge könnten Jedoch nicht als ein Abhilfeverlangen behandelt werden. Auch fehlten Anhaltspunkte, daß die Behörde ihren ablehnenden Bescheid im Wege der Abhilfe habe überprüfen wollen. Da die Klägerin keine Gründe vorgetragen habe, die sie von dem Vorwurf der mangelnden Mitwirkung hätten entlasten können, habe für die Behörde kein Anlaß bestanden, der durch die Ablehnung vom 22. Januar 1965 geschaffenen Lage nach pflichtgemäßem Ermessen abzuhelfen. In die Sachbearbeitung sei sie in der irrigen Auffassung eingetreten, daß auf Grund des BEG-Schlußgesetzes erneut eine Sachentscheidung über den Gesundheitsschadensanspruch verlangt werden könne.
Aus diesen Gründen könne die Sache nicht nach Zweitverfahrensgrundsätzen beurteilt und nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, daß die Behörde ihren ablehnenden Bescheid nach Durchführung medizinischer Ermittlungen mit dem Verlust Jeglichen Antragsrechts in Folge der ersten Ablehnung begründet habe.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Klägerin hat, wie das Revisionsgericht selbst feststeilen kann, Abhilfe beantragt.
Nachdem ihr die Behörde den Ablehnungsbescheid vom 22. Januar 1965 entgegengehalten hatte - erstmals ist dies bei der Vorsprache des Bevollmächtigten bei der Behörde am 25. September 1968 geschehen
SIS
verfocht die Klägerin im Schriftsatz vom 13. September 1972 unter Berufung auf OLG Düsseldorf RzW 1971, 358 Nr. 17 den Standpunkt, daß in der Fortführung der Bearbeitung seit Einleitung der vertrauensärztlichen Untersuchung der Wille der Behörde zu sehen sei, von der ablehnenden Entscheidung vom 22. Januar 1965 Abstand zu nehmen. Ihr zusätzlicher Hinweis "auf die zu dem Problemkreis der §§ 195, 210 (Zweitentscheidungen) von dem BGH in den Entscheidungen vom 13. Juli 1972 entwickelten Gedanken und erarbeiteten Grundsätzen" bringt hinreichend deutlich ihr Verlangen zu dem Ausdruck, den abgelehnten Anspruch auf Entschädigung auch unter dem Gesichtspunkt der Abhilfe zu prüfen. Dies wird bestätigt durch den Hinweis auf die ZweitVerfahrensriehtli-nien in der Berufungsbegründung.
Die Behörde und der Tatrichter sind auf das Abhilf everlangen nicht eingegangen. Wie bei einem Antrag auf Abhilfe in einem aus anderem Grunde über den geregelten Anspruch anhängigen Rechtsstreit zu verfahren ist, hat der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen BGH RzW 1972, 344; 346;	1975, 155 dargelegt; darauf
 wird verwiesen. Da der Berufungsrichter die Anspruchsvoraussetzungen nicht geprüft und dazu auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Umstand, daß die Behörde zunächst die medizinischen Voraussetzungen des Anspruchs ermittelt hat, hindert sie nicht daran, im gerichtlichen Verfahren die Abhilfe aus Ermessensgründen abzulehnen. Die Ablehnung des Antrags auf Abhilfe mangels Begründung steht im Ermessen der Behörde. Auch die Frage, ob die
 frühere Unmöglichkeit der Amtsaufklärung und damit die Nichtfeststeilbarkeit des Anspruchs auf vorwerf-barer Untätigkeit der Klägerin beruht, ist nur für die Ermessensentscheidung der Behörde von Bedeutung (BGH RzW 1975, 246; ständig).
Dr.
Lang
 Dr. Thumm
 Henkel
Gärtner
 Fuchs