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BGH · IX ZR 116/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 116/76

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgerieht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger beantragte im August 1966 Entschädi-gung als Nationalgeschädigter nach Art. VI BEG-SchlußG. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Kläger Nationalgeschädigter ist, weil es der Auffassung ist, daß er mit dem Anspruch nach Art. VI Nr. 5 Abs. 2 BEG-SchlußG, § 190 a Abs. 1 BEG ausgeschlossen sei. Unerheblich sei, daß der Kläger im Hinblick auf die bei ihm vorliegenden Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BEG einen Rentenanspruch noch bis zu dem 2. Denn es sei nicht zu rechtfertigen, daß ein Geschädigter, der rechtzeitig Ansprüche angemeldet, dann aber die Frist des § 190 a BEG versäumt habe, nur deswegen vom Rechts- Verlust verschont bleibe, weil er berechtigt gewesen wäre, sich überhaupt erst nach der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG mit seinen Ansprüchen zu melden. November 1953 ist der Kläger nicht nach Art. VI Nr. 5 Abs. 2 BEG-SchlußG, §§ 190, 190 a Abs. 1 BEG ausgeschlossen. Der Berufungsriehter hat nicht entschieden, ob der Kläger Nationalgeschädigter ist und auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG erfüllt; für das Revisionsverfahren wird das unterstellt. April 1967 eingereichten Antrag führt der Kläger aber einen Körperschaden - Verlust des Zeigefingers an der rechten Hand- auf die Haft im Konzentrationslager Auschwitz zurück. Wenn seine Erwerbsfähigkeit dadurch um 25 v.H. oder mehr gemindert ist, was der Senat nicht ausschließen kann, dann streitet für ihn die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG. Die Vorschrift ist nach Art. VI Nr. 1 Abs.4 Satz 1 BEG-SchlußG auf den Anspruch der Nationalgeschädigten anzuwenden. Es gilt die Antragsfrist des Art. Ill Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG (vgl. § 190 a Abs. 1 BEG findet auf ihn keine Anwendung, da die Vorschrift voraussetzt, daß der Antrag ohne Darlegung des den Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt wurde (BGH RzW 1975, 276; 1978, 183),

Zitierte Normen: § 190a BEG
BEGMärzRzWAnspruchKlägerangeben

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 116/76
URTEIL	Verkündet	am
21. Februar 1980 Adomeit
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Street,
NSW i
Australien,
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch das BundesVerwaltungsamt,

Beklagte und Revisionsbeklagte
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. März 1976 aufgehoben, soweit es über den Anspruch auf Rente ab 1. November 1953 und die Kosten entschieden hat.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgerieht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger beantragte im August 1966 Entschädi-gung als Nationalgeschädigter nach Art. VI BEG-SchlußG. Dabei machte er Angaben über seine Inhaftierung ab 31. August 1940 in Gefängnissen und Konzentrationslagern (Auschwitz, Mauthausen und Gusen), aber nicht über den Schaden an Körper oder Gesundheit. Mit Schreiben vom 30. März 1967, das am 3. April 1967
 
bei der Behörde einging, übersandte er Unterlagen, darunter ein ausgefülltes Antragsformular mit Angaben über die Leiden (Körperschäden), die er auf die Schädigung zurückführt und die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen.
Die Behörde lehnte ab, weil der Kläger nicht aus Gründen der Nationalität geschädigt worden sei. Die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1949 und Rente für eine schädigungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg. Mit der Revision beantragt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Kläger Nationalgeschädigter ist, weil es der Auffassung ist, daß er mit dem Anspruch nach Art. VI Nr. 5 Abs. 2 BEG-SchlußG, § 190 a Abs. 1 BEG ausgeschlossen sei. Im Anmeldeschreiben vom August 1966 habe Jeder Hinweis auf gesundheitliche Schäden gefehlt. Die näheren Angaben in dem am 3. April 1967 eingegangenen Antragsformular seien verspätet. Unerheblich sei, daß der Kläger im Hinblick auf die bei ihm vorliegenden Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BEG einen Rentenanspruch noch bis zu dem 2. September 1967 hätte anmelden können. Denn es sei nicht zu rechtfertigen, daß ein Geschädigter, der rechtzeitig Ansprüche angemeldet, dann aber die Frist des § 190 a BEG versäumt habe, nur deswegen vom Rechts-
 
Verlust verschont bleibe, weil er berechtigt gewesen wäre, sich überhaupt erst nach der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG mit seinen Ansprüchen zu melden. Der Schutzbestimmung des Art. Ill Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG habe nicht bedurft, wer bereits vorher seinen Anspruch angemeldet gehabt habe und von dem nur die Angabe seiner Gesundheitsschaden und der darauf beruhenden Erwerbsbeeinträchtigung bis zu dem 31. März 1967 verlangt worden sei. Die Entscheidungen BGH RzW 1975, 180 und vom 13. Januar 1976 - IX ZR 103/73 (richtig wohl 102/75 = RzW 1976, 108) stünden nicht entgegen. Dort habe es sich um Fälle der Nachmeldung (§ 189 a Abs. 2 BEG) gehandelt; hier sei jedoch die Anmeldung innerhalb der allgemeinen Anmeldefrist (Art. VI Nr. 5 BEG-SchlußG) erfolgt.
Mit dem Anspruch auf Rente ab 1. November 1953 ist der Kläger nicht nach Art. VI Nr. 5 Abs. 2 BEG-SchlußG, §§ 190, 190 a Abs. 1 BEG ausgeschlossen.
Der Berufungsriehter hat nicht entschieden, ob der Kläger Nationalgeschädigter ist und auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG erfüllt; für das Revisionsverfahren wird das unterstellt. Allerdings kann der Kläger aus der Anmeldung vom August 1966 keine Rechte herleiten. Er hat die allgemeine Erläuterungsfrist (Art. VI Nr. 5 Abs. 2 BEG-SchlußG; § 190 a Abs. 1 BEG), die am 31. März 1967 ablief, versäumt. Der Antrag enthält keinerlei Angaben über die Folgen des Schädigvingsherganges für den Gesundheitszustand, nämlich die bestimmte Bezeichnung der Beeinträchtigung, die die Erwerbsfähigkeit herabsetzt (BGH ständig, vgl. RzW 1978, 20). Sie sind auch nicht bis
 
31. März 1967 nachgeholt worden; Wiedereinsetzung in die versäumte Frist findet nicht statt.
In dem am 3. April 1967 eingereichten Antrag führt der Kläger aber einen Körperschaden - Verlust des Zeigefingers an der rechten Hand- auf die Haft im Konzentrationslager Auschwitz zurück.
Wenn seine Erwerbsfähigkeit dadurch um 25 v.H. oder mehr gemindert ist, was der Senat nicht ausschließen kann, dann streitet für ihn die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG. Die Vorschrift ist nach Art. VI Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 BEG-SchlußG auf den Anspruch der Nationalgeschädigten anzuwenden. Dem Kläger kann deshalb ein Rentenanspruch aus § 31 Abs. 2 BEG zustehen. Es gilt die Antragsfrist des Art. Ill Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG (vgl. BGH RzW 1977, 149), die sechs Monate nach Verkündung der gemäß § 42 Abs. 2 BEG erlassenen Rechtsverordnung endet (BGH aaO; RzW 1979, 150). Das Lager Auschwitz ist unter Nr. 626 im Haftstättenverzeichnis der am 2. März 1967 verkündeten 6. DV-BEG (BGBl I 233) enthalten. Die Antragsfrist lief demnach nicht vor dem 2. September 1967 ab.
Der Kläger hat zugleich mit dem am 3. April 1967 eingereichten Antrag den den Anspruch begründenden Sachverhalt dargelegt. Dieser Antrag war nach Art.
VI Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 mit Art. Ill Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG rechtswirksam. § 190 a Abs. 1 BEG findet auf ihn keine Anwendung, da die Vorschrift voraussetzt, daß der Antrag ohne Darlegung des den Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt wurde (BGH RzW 1975, 276;	1978,	183),
Dieses Antragsrecht reicht Jedoch nicht weiter als die Beweiserleichterung, die § 31 Abs. 2 BEG
und die 6. DV-BEG gebracht haben (vgl. BGH RzW 1968, 267;	1977,	149).	Sie	wirkt sich nur für den An-
spruch auf Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. aus. Für die Ansprüche auf Kapitalentschädigung und auf Heilverfahren gilt sie nicht. Insoweit hat also das Berufungsurteil Bestand. Im übrigen wird es aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dr. Thumm	Henkel	Fuchs
 Portmann	Gärtner