In fremder Währung entstandene Heilverfahrenskosten sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Aufwendung maßgebend war, in Deutsche Mark umzurechnen. Er ist der Ansicht, es müsse nach dem Kurs umgerechnet werden, der zur Zeit der Aufwendung gegolten habe (1 US-Dollar gleich 3,20 DM). Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Entschädigungsanspruch nach dem BEG nicht auf Leistung in fremder Währung gerichtet ist, sondern auf Zahlung in Deutscher Mark. In Übereinstimmung mit der zu § 116 BEG a.F. ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1965, 429 führt es aus, deshalb handele es sich bei der Pflicht zur Auslagenerstattung nicht um eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Sinne des § 244 BGB. Dagegen wendet sich die Revision, die gemäß § 244 Abs. 2 BGB eine Umrechnung nach dem Kurse zur Zeit der Erstattung für richtig hält, ohne Erfolg. Sie weist darauf hin, daß der Bundesgerichtshof den Anspruch auf Ersatz in ausländischer Währung verauslagter Heilverfahrenskosten in der Entscheidung RzW 1958, 225 als "einen Geldanspruch, mag er auch in einer ausländischen Währung ausgedrückt sein (vgl. Dabei kam es jedoch darauf an, den Erstattungsanspruch als Geldanspruch zu kennzeichnen, und der Bundesgerichtshof hat auch nicht im Sinne einer Umrechnung nach § 244 Abs. 2 BGB entschieden. Die Geldansprüche aus dem Bundesentschädigungsgesetz sind jedoch, wie § 11 Abs. 1 BEG zeigt, nicht auf Leistung in fremder Währung, sondern auf Zahlung in Deutscher Mark gerichtet. Deshalb hat der Bundesgerichtshof RzW 1965, 429 entschieden, auf den Erstattungsanspruch aus § 116 Abs. 1 Satz 3 BEG a.F. sei § 244 BGB nicht anzuwenden. Diese Beurteilung gilt, wie Brunn in seiner Anmerkung zu BGH RzW 1965, 429 dargelegt hat, auch für den Anspruch auf Ersatz in fremder Währung aufgewandter Heilbehandlungskosten (ebenso Brunn/Hebenstreit, BEG § 30 Rdnr. Es ist also nicht so, daß § 244 Abs. 1 BEG dem Entschädigungspflichtigen erlaubte, statt an sich geschuldeter Leistung in Fremdwährung in Deutscher Mark zu zahlen, sondern der entschädigungsrechtliche Erstattungsanspruch ist von Anbeginn auf Zahlung in der Währung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Aus der Unanwendbarkeit des § 244 BGB ergibt sich freilich noch nicht, daß für die Umrechnung der Fremdwährungsauslagen in Deutsche Mark statt des Kurswertes zur Zeit der Erstattung der Kurswert eines bestimmten anderen Zeitpunktes, insbesondere desjenigen der Aufwendung, maßgebend wäre. Da der Erstattungsanspruch auf Zahlung eines Entschädigungsbetrages in Deutscher Mark gerichtet sei und im Augenblick der Aufwendung entstehe, könne sich die Anspruchshöhe nachträglich nicht mehr ändern, Kursschwankungen ausländischer Währungen sowie Abwertungen und Aufwertungen müßten außer Betracht bleiben. Diese Abrechnung sweise stimme auch mit der Bearbeitung von Ansprüchen durch Dienstunfall im Ausland verletzter Beamter überein; Aufwendungen in fremder Währung würden dort zu dem am Tage der Zahlung des Rechnungsbetrages geltenden Kurs umgerechnet. In der Entscheidung RzW 1965, 429 hat der Bundesgerichtshof das Abstellen auf den Kurswert zur Zeit der Aufwendung aus dem Wesen des Erstattungsanspruchs abgeleitet. Ihnen ist entgegenzuhalten, daß die Entscheidung BGH RzW 1965, 429 nicht in erster Linie auf der Absicht beruht, einen Kaufkraftverlust der Fremdwährung auszugleichen, der in der Tat mit einem Sinken des Kurswertes gegenüber der Deutschen Mark nicht parallel zu laufen braucht. Derjenige Verfolgte, dessen Landeswährung sich zwischen Kostenaufwendung und -erstattung im Verhältnis zur Deutschen Mark abgeschwächt hat, erhält beim Transfer einen höheren Betrag in seiner - jetzt relativ schwächeren - Währung, als er aufgewandt hat. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wird auch im Dienstunfallrecht der Beamten, dem Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren folgen (§ 30 Abs. 1 BEG), nach dem Kurs der Fremdwährung am Tage der Aufwendung (Zahlung des Rechnungsbetrages) abgerechnet. Damit beachtet die Revision nicht hinreichend, daß der entschädigungsrechtliche Erstattungsanspruch wie der Gehaltsanspruch des deutschen Beamten sogleich und nur auf Leistung in Deutscher Mark gerichtet ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 30; BGB § 244 In fremder Währung entstandene Heilverfahrenskosten sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Aufwendung maßgebend war, in Deutsche Mark umzurechnen. BGH, Urt. v. 12. Juni 1975 — IX ZR 116/74 — OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 12. Juni 1975 Pohl, Amtsinspektor als Urkundebeamter der Geschäftftfttelle ix zr 116/74 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Leon , N.Y USA, Kläger und Revisionsbeklagten, 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Juli 197^ wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger hat Anspruch auf Heilverfahren für eine reaktive Depression. Er machte im November 1972 525 US- Dollar Heilverfahrenskosten aus der Zeit von Januar 1970 bis Oktober 1972 geltend. Die Entschädigungsbehörde sah 225 US-Dollar als erstattungsfähig an. Sie rechnete diesen Betrag nach dem Kurswert im Zeitpunkt der Entscheidung (13. März 1973) im Verhältnis 1 US-Dollar gleich 2,83 DM um und erstattete 636,75 DM. Im Rechtsstreit verlangt der Kläger weitere 83,23 DM. Er ist der Ansicht, es müsse nach dem Kurs umgerechnet werden, der zur Zeit der Aufwendung gegolten habe (1 US-Dollar gleich 3,20 DM). Das Landgericht hat die Klage ab- gewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte in erster Linie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger hält die Revision für unbegründet. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Entschädigungsanspruch nach dem BEG nicht auf Leistung in fremder Währung gerichtet ist, sondern auf Zahlung in Deutscher Mark. In Übereinstimmung mit der zu § 116 BEG a.F. ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1965, 429 führt es aus, deshalb handele es sich bei der Pflicht zur Auslagenerstattung nicht um eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Sinne des § 244 BGB. Dagegen wendet sich die Revision, die gemäß § 244 Abs. 2 BGB eine Umrechnung nach dem Kurse zur Zeit der Erstattung für richtig hält, ohne Erfolg. Sie weist darauf hin, daß der Bundesgerichtshof den Anspruch auf Ersatz in ausländischer Währung verauslagter Heilverfahrenskosten in der Entscheidung RzW 1958, 225 als "einen Geldanspruch, mag er auch in einer ausländischen Währung ausgedrückt sein (vgl. § 244 BGB)" bezeichnet hat. Dabei kam es jedoch darauf an, den Erstattungsanspruch als Geldanspruch zu kennzeichnen, und der Bundesgerichtshof hat auch nicht im Sinne einer Umrechnung nach § 244 Abs. 2 BGB entschieden. Unter einer "in ausländischer Währung ausgedrückten Geldschuld" im Sinne des § 244 BGB ist nur eine Fremdwährungsschuld zu verstehen. Dafür ist erforderlich, daß die Leistung in der ausländischen Währung bezeichnet ist; die geschuldete Leistung muß auf Zahlung von Geld einer ausländischen Währung gehen (RGZ 109, 61, 62; 168, 240, 245; Stau-dinger/Weber, Kommentar zu dem BGB, 11. Aufl. § 244 Rdnr. 2). Die Geldansprüche aus dem Bundesentschädigungsgesetz sind jedoch, wie § 11 Abs. 1 BEG zeigt, nicht auf Leistung in fremder Währung, sondern auf Zahlung in Deutscher Mark gerichtet. Deshalb hat der Bundesgerichtshof RzW 1965, 429 entschieden, auf den Erstattungsanspruch aus § 116 Abs. 1 Satz 3 BEG a.F. sei § 244 BGB nicht anzuwenden. Diese Beurteilung gilt, wie Brunn in seiner Anmerkung zu BGH RzW 1965, 429 dargelegt hat, auch für den Anspruch auf Ersatz in fremder Währung aufgewandter Heilbehandlungskosten (ebenso Brunn/Hebenstreit, BEG § 30 Rdnr. 19; Blessin/ Gießler, BEG-Schlußgesetz § 30 Aran. IV 4 b; KG RzW 1973, 153). Es ist also nicht so, daß § 244 Abs. 1 BEG dem Entschädigungspflichtigen erlaubte, statt an sich geschuldeter Leistung in Fremdwährung in Deutscher Mark zu zahlen, sondern der entschädigungsrechtliche Erstattungsanspruch ist von Anbeginn auf Zahlung in der Währung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Aus der Unanwendbarkeit des § 244 BGB ergibt sich freilich noch nicht, daß für die Umrechnung der Fremdwährungsauslagen in Deutsche Mark statt des Kurswertes zur Zeit der Erstattung der Kurswert eines bestimmten anderen Zeitpunktes, insbesondere desjenigen der Aufwendung, maßgebend wäre. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es komme auf den Kurswert zur Zeit der Aufwendung an. Damit folgt es im Ergebnis der Entscheidung des Bundesge- richtshofs RzW 1965, 429 (ebenso: OLG Düsseldorf RzW 1965, 228; KG RzW 1973, 153; OLG Koblenz RzW 1975, 74; Jacoby, RzW 1975, 131). Zur Begründung führt es aus: Da der Erstattungsanspruch auf Zahlung eines Entschädigungsbetrages in Deutscher Mark gerichtet sei und im Augenblick der Aufwendung entstehe, könne sich die Anspruchshöhe nachträglich nicht mehr ändern, Kursschwankungen ausländischer Währungen sowie Abwertungen und Aufwertungen müßten außer Betracht bleiben. Den Verfolgten könnten aus Kursschwankungen der Fremdwährungen im Verhältnis zur Deutschen Mark Vorteile oder Nachteile entstehen. Das müsse ebenso in Kauf genommen werden, wie die Mehrarbeit der Entschädigungsbehörden bei Umrechnung nach dem Kurs der Aufwendungszeit. Diese Abrechnung sweise stimme auch mit der Bearbeitung von Ansprüchen durch Dienstunfall im Ausland verletzter Beamter überein; Aufwendungen in fremder Währung würden dort zu dem am Tage der Zahlung des Rechnungsbetrages geltenden Kurs umgerechnet. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. In der Entscheidung RzW 1965, 429 hat der Bundesgerichtshof das Abstellen auf den Kurswert zur Zeit der Aufwendung aus dem Wesen des Erstattungsanspruchs abgeleitet. Nur zusätzlich heißt es dort, es entspreche dem Begriff der Erstattung und dem Sinn und Zweck der Entschädigung, wenn der Antragsteller angesichts des inzwischen eingetretenen Geldwertschwundes einen Ausgleich für diesen mindestens insoweit erhalte, als das beklagte Land insgesamt nicht mehr aufwenden müsse, als wenn die Erstattung im frühest möglichen Zeitpunkt vorgenommen worden wäre. Gegen diese Erwägung macht die Revision Be- denken geltend. Einwönde sind auch in der Rechtsprechung (LG Trier RzW 1973, 335; OLG München RzW 1974, 142; LG München I RzW 1974, 375) und von Hebenstreit (RzW 1975, 1) erhoben worden. Ihnen ist entgegenzuhalten, daß die Entscheidung BGH RzW 1965, 429 nicht in erster Linie auf der Absicht beruht, einen Kaufkraftverlust der Fremdwährung auszugleichen, der in der Tat mit einem Sinken des Kurswertes gegenüber der Deutschen Mark nicht parallel zu laufen braucht. Vielmehr ergibt sich das Abstellen auf den Kurs zur Zeit der Aufwendung schon aus der Regelung, daß entschädigungsrechtliche Ansprüche auf Erstattung in Fremdwährung verauslagter Kosten aus der Zeit vor dem 1. Juli 1948 nach § 11 BEG (§ 6 BErgG) in Reichsmark berechnet und im Verhältnis 10:2 in Deutsche Mark umgestellt werden (vgl. BGH RzW 1955, 118; 1958, 225; 1959, 181; I960, 34 Nr. 27). Dazu sind sie unter Zugrundelegung des Wechselkurses aus der Zeit ihrer Aufwendung in Reichsmark zu bestimmen (BGH RzW 1955, 118; 1959, 181; OLG Düsseldorf RzW 1965, 228). Der Erstattungsanspruch entsteht im Augenblick der Aufwendung. Er ist, wie § 11 Abs. 1 BEG erkennen läßt, sogleich in deutscher Währung ausgedrückt und erfährt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, keine weiteren Änderungen mehr. Weil Zahlung in Deutscher Mark geschuldet und geleistet und dabei der nominalistische Grundsatz "Mark gleich Mark" eingehalten wird, kann dieser Gesetzesauslegung nicht der Vorwurf einer währungsrechtlich unzulässigen valo-ristischen Betrachtungsweise gemacht werden. Die in Deutscher Mark geschuldete Entschädigung steigt weder über die ursprüngliche Summe hinaus, noch sinkt sie darunter ab. Welchem Betrag sie im Falle des Transfers in die inzwischen wertmäßig veränderte Fremdwährung entspricht, ist rechtlich ohne Bedeutung. Unberechtigt ist der Einwand, die Umrechnung nach dem Aufwendungskurs bevorteile den im Ausland lebenden vor dem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Verfolgten, weil der Kaufkraftverlust der ausländischen Währung berücksichtigt werde, derjenige der Deutschen Mark aber unbeachtet bleibe. Daß Erwägungen zu dem Ausgleich des Kaufkraftverlustes der Fremdwährung unerheblich sind, wurde oben gezeigt. Der in Deutscher Mark ausgedrUckte Anspruch nimmt am Kaufkraftverlust dieses Zahlungsmittels wie der Anspruch eines in Deutschland lebenden Verfolgten teil. Derjenige Verfolgte, dessen Landeswährung sich zwischen Kostenaufwendung und -erstattung im Verhältnis zur Deutschen Mark abgeschwächt hat, erhält beim Transfer einen höheren Betrag in seiner - jetzt relativ schwächeren - Währung, als er aufgewandt hat. Bei umgekehrter Entwicklung der Währung bekommt der Verfolgte, der die Entschädigung in seine Landeswährung transferiert, einen geringeren Betrag in dem - jetzt höher bewerteten - Zahlungsmittel seines Staates. Beides kann hingenommen werden. Daß die meisten Fremdwährungen sich im Laufe der letzten Jahre gegenüber der Deutschen Mark abgeschwächt haben und deshalb eine andere Umrechnung Entschädigungsmittel einsparen würde, ist kein zureichender Grund, die über Jahre hin ständige und allgemeine Übung aufzugeben, nach dem Aufwendungskurs umzurechnen. Alle Länder sind, wie der Beklagte in der Revi-sionsbegründung bestätigt, bis 1972 der Entscheidung BGH RzW 1965, 4-29 gefolgt; die Länder Baden-Württemberg und Berlin folgen ihr noch heute. Das zeigt zugleich, daß die von der Revision sowie von Hebenstreit (RzW 1975, 1), dem LG Trier (RzW 1973, 335) und dem LG München I (RzW 1974, 375) angesprochenen praktischen Schwierigkeiten bei der Abrechnung nach dem Aufwendungskurs überwindbar sind, dies auch bei den freien Wechselkursen der letzten Jahre. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wird auch im Dienstunfallrecht der Beamten, dem Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren folgen (§ 30 Abs. 1 BEG), nach dem Kurs der Fremdwährung am Tage der Aufwendung (Zahlung des Rechnungsbetrages) abgerechnet. Die Revision macht demgegenüber geltend, die Sachlage sei unterschiedlich: Der Beamte, dessen Dienst-bezüge in Deutscher Mark berechnet würden, solle bei der beihilfefähigen Aufwendung in fremder Währung den Betrag in Deutscher Mark erhalten, den er habe aufwenden müssen, um sich den Betrag der Fremdwährung zu beschaffen. Dem Heilverfahrensberechtigten, der im Ausland lebe, sollten demgegenüber die in seiner Heimatwährung getätigten Aufwendungen erstattet werden. Damit beachtet die Revision nicht hinreichend, daß der entschädigungsrechtliche Erstattungsanspruch wie der Gehaltsanspruch des deutschen Beamten sogleich und nur auf Leistung in Deutscher Mark gerichtet ist. Ob der Berechtigte die Ent-schädigungsleistung transferieren läßt, steht im frei. Entschließt er sich - wie im Regelfälle - dazu, so hat er wie der im Ausland lebende Beamte, der den ihm in Deutscher Mark zufließenden Aufwendungsersatz in die in- zwischen abgeschwächte Währung seines Aufenthaltslandes eintauscht, den Vorteil des jetzt günstigeren Wechselkurses. Dr. Thunun Henkel Fuchs Portmann Dr. Lang