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BGH · ty zr 116/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ty zr 116/75

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1903 in Ostrau/Mähren geborene Klägerin heiratete 1929 den jüdischen Volkswirt Dr. und lebte mit diesem bis 1932 in Palästina. Erst heute sei ihr bei der Entschädigungsbehörde mitgeteilt worden, daß bei unverschuldeter Versäumung der Antrags frist die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestehe. Ent s che i dungs gründe Der Tatrichter versagt der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG und hält ein Neuantragsrecht nach Art. III Abs. 1 Nr. 1 BEG-SchlußG für nicht gegeben. Wiedereinsetzung könne der Klägerin auch deshalb nicht erteilt werden, weil sie die Fristversäumnis verschuldet habe. Es wäre der Klägerin zuzu demuten gewesen, sich bei einer deutschen Auslandsvertretung oder einer anderen mit dem Stand der Entschädigungs-gesetzgebung hinreichend vertrauten Person oder Stelle nach ihren Ansprüche zu erkundigen. Ihr sei nach ihren eigenen Angaben bekanntgewesen, daß die Bundesrepublik Deutschland Wiedergutmachung an den Staat Israel und an Personen rein jüdischer Abstammung leiste. Unter diesen Umständen hätte von ihr erwartet werden können, daß sie sich um die ihr durch die Verfolgung erwachsenen Rechte kümmere. Da sie durch das nationalsozia^ listische Regime verfolgt worden sei, habe sie mit der Möglichkeit rechnen können, in gleicher Weise wie die übrigen Verfolgten Entschädigung zu erhalten. Daß sie von 1952 bis 1958 derart krank und hilflos gewesen sei, daß sie sich nicht habe erkundigen können, Der Tatrichter geht zunächst richtig davon aus, daß ein Wiedereinsetzungsantrag alsbald gestellt werden muß, wenn das der Anmeldung entgegenstehende Hindernis fortgefallen ist. Denn sie trägt weiter vor, auf dem Deutschen Konsulat in Sao Paulo, an das sie sich sofort gewandt habe, habe man ihr gesagt, ein Entschädigungsantrag sei wegen Fristversäumung sinnlos; die gleiche Auskunft habe sie 1963 von deutschen Rechtsanwälten erhalten. Trifft diese Darstellung zu, so war das der Antragstellung entgegenstehende Hindernis erst mit der Aufklärung über die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am Tage der Antragstellung behoben. Zwar mag für die Klägerin eine Erkundigungspflicht nach dem Stand der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung bestanden haben, die das Unterlassen der Erkundigung bis zu dem Ablauf der Anmeldefrist als Verschulden der Klägerin gegen sich selbst erscheinen läßt (vgl. Es ist zu prüfen, welche Auskunft die Klägerin erhalten hätte, wenn sie sich an eine maßgebliche Stelle gewandt hätte (BGH RzW 1962, 326). Wenn der Tatrichter überzeugt ist, die Klägerin hätte nach vollständiger und richtiger Darstellung des Sachverhalts bei einer zur Auskunft über den Stand der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung kompetenten Stelle die Antwort erhalten, sie könne nicht mit einer Entschädigung rechnen, wäre ein Verschulden der Klägerin an der Fristversäumnis ausgeschlossen. Welche Antwort ihr zuteil geworden wäre, versteht sich im Falle der Klägerin nicht von selbst. Ob sie unter diesen Umständen nach dem Stand der Rechtsprechung vor Ablauf der Anmeldefrist des § 189 Abs.1 BEG anspruchsberechtigt gewesen wäre, ist immerhin fraglich (vgl. Es ist Sache des Tatrichters zu beurteilen, welche Auskunft der Klägerin bei rechtzeitiger Erkundigung erteilt worden wäre. Die Klägerin kann ihren Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach Art.III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG nicht auf eine durch die Neufassung des § 150 BEG begründete Entschädigungsberechtigung stützen, wenn sie schon am 17.

Zitierte Normen: § 150 BEG
RechtjüdischVerfolgungBEGRzWAntragstellungStandKlägerin

Volltext der Entscheidung

u
2403 078
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ty zr 116/75	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Verkündet am
19. Januar 1978 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Blanka ZflBBÜHl> geborene
:asseflH)> WjB^Österreich,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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t V
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oherlandesgerichts Koblenz vom 29. September 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1903 in Ostrau/Mähren geborene Klägerin heiratete 1929 den jüdischen Volkswirt Dr. und lebte mit diesem bis 1932 in Palästina. 1933 wurde die Ehe geschieden. Die Klägerin zog mit ihrem aus der Ehe hervorgegangenen Sohn wieder in die Tschechoslowakei. Sie floh am Tag des Einmarschs der deutschen
 
Truppen aus Brünn mit ihrem Sohn über Ungarn nach Bulgarien und wanderte von dort aus illegal in Palästina ein. Im Oktober 1945 kehrte die Klägerin nach Brünn zurück. Da sie unter der kommunistischen Herrschaft nicht leben wollte, floh sie 1948 nach Österreich und wanderte von dort über Israel und Italien nach Brasilien aus. Dort lebte sie von 1952 bis 1963. Dann ließ sie sich in Wien nieder.
Die Klägerin meldete mit Schreiben vom 23. April 1964 Entschädigungsansprüche an und bat zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dazu führte sie aus, sie habe von 1952 bis 1963 in Sao Paulo/Brasilien gelebt und erstmals I960 von der Möglichkeit individueller Wiedergutmachung erfahren. Daraufhin habe sie sich sofort an das dortige deutsche Konsulat gewandt. Dort sei ihr gesagt worden, ein Entschädigungsantrag sei wegen der Versäumung der Frist sinnlos. Die gleiche Auskunft habe sie 1963 von den Rechtsanwälten Kempner und Levin in Frankfurt/Main erhalten. Erst heute sei ihr bei der Entschädigungsbehörde mitgeteilt worden, daß bei unverschuldeter Versäumung der Antrags frist die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestehe.
Mit Bescheid vom 27. Januar 1965 lehnte die Be hörde den Antrag als verspätet ab. Im August 1965 meldete die Klägerin erneut Entschädigungsansprüche an und berief sich auf die neue Fassung des § 150 BEG. Die Behörde lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 19. April 1968 mit der Begründung ab, die Klage rin sei schon nach altem Recht nach § 160 BEG anspruchsberechtigt gewesen.
 
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Die Klägerin erhob gegen beide Bescheide Klage und erstrebt für Schaden an Körper oder Gesundheit die Zuerkennung von Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente. Die Klage blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision beantragt die Klägerin Aufhebung und Zurückverweisung. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Ent s che i dungs gründe
 Der Tatrichter versagt der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG und hält ein Neuantragsrecht nach Art. III Abs. 1 Nr. 1 BEG-SchlußG für nicht gegeben.
Die Klägerin habe den Wiedereinsetzungsantrag verspätet gestellt. Der Antrag hätte alsbald nachgeholt werden müssen, nachdem das der Anmeldung entgegenstehende Hindernis fortgefallen sei. Eine bestimmte und stets geltende Frist lasse sich nicht festlegen; es komme vielmehr jeweils auf die Umstände des Einzelfalles an. Die Frist laufe jedenfalls so lange nicht ab, als dem Berechtigten kein Vorwurf daraus gemacht werden könne, den Antrag nicht früher gestellt zu haben, so lange die Antragstellung also ohne schuldhaftes Zögern unterblieben sei. Die Klägerin habe spätestens I960 davon erfahren, daß ihr möglicherweise Ansprüche zustünden. Damit sei das der Anmeldung ihrer Ansprüche entgegenstehende Hindernis
 
entfallen. Der erst im April 1964 gestellte Wiedereinsetzungsantrag sei danach verspätet.
Wiedereinsetzung könne der Klägerin auch deshalb nicht erteilt werden, weil sie die Fristversäumnis verschuldet habe. Dabei komme es auf die ihr nach ihren persönlichen Verhältnissen zuzu demutende Sorgfalt an. Es wäre der Klägerin zuzu demuten gewesen, sich bei einer deutschen Auslandsvertretung oder einer anderen mit dem Stand der Entschädigungs-gesetzgebung hinreichend vertrauten Person oder Stelle nach ihren Ansprüche zu erkundigen. Ihr sei nach ihren eigenen Angaben bekanntgewesen, daß die Bundesrepublik Deutschland Wiedergutmachung an den Staat Israel und an Personen rein jüdischer Abstammung leiste. Auch ihr geschiedener jüdischer Ehemann, mit dem sie noch von Brasilien aus in schriftlicher Verbindung gestanden habe und der ihre Europareise im Jahre 1956 finanziert habe, habe im März 1958 fristgerecht einen Entschädigungsantrag gestellt. Unter diesen Umständen hätte von ihr erwartet werden können, daß sie sich um die ihr durch die Verfolgung erwachsenen Rechte kümmere. Dabei sei unerheblich, daß sie geglaubt habe, nicht zu dem Kreis der anspruchsberechtigten Personen zu gehören. Denn sie hätte sich leicht durch Erkundigung beim deutschen Konsulat in Sao Paulo oder während ihres Deutschlandsaufenthalts im Jahre 1956 davon Kenntnis verschaffen können und müssen, ob sie selbst auch Entschädigungsansprüche geltend machen könne. Da sie durch das nationalsozia^ listische Regime verfolgt worden sei, habe sie mit der Möglichkeit rechnen können, in gleicher Weise wie die übrigen Verfolgten Entschädigung zu erhalten. Daß sie von 1952 bis 1958 derart krank und hilflos gewesen sei, daß sie sich nicht habe erkundigen können,
 
sei nicht erwiesen. Sie habe nämlich in dieser Zeit in Sao Paulo Sprachunterricht erteilt. Auch ihr Vortrag, sie sei der portugiesischen Sprache nicht mächtig gewesen, scheine unzutreffend.
Diese Ausführungen begegnen in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Der Tatrichter geht zunächst richtig davon aus, daß ein Wiedereinsetzungsantrag alsbald gestellt werden muß, wenn das der Anmeldung entgegenstehende Hindernis fortgefallen ist. Nach der Darstellung der Klägerin stand einer rechtzeitigen Antragstellung zunächst ihre Unkenntnis der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung entgegen. Diese Unkenntnis wurde zwar behoben, als sie I960 von der Möglichkeit individueller Wiedergutmachung hörte. Damit war‘jedoch das Hindernis, das einer Antragstellung entgegenstand, noch nicht beseitigt. Denn sie trägt weiter vor, auf dem Deutschen Konsulat in Sao Paulo, an das sie sich sofort gewandt habe, habe man ihr gesagt, ein Entschädigungsantrag sei wegen Fristversäumung sinnlos; die gleiche Auskunft habe sie 1963 von deutschen Rechtsanwälten erhalten.
Trifft diese Darstellung zu, so war das der Antragstellung entgegenstehende Hindernis erst mit der Aufklärung über die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am Tage der Antragstellung behoben. Ein Verschulden der Auskunftspersonen wegen dieser rechtlich falschen Auskunft wäre der Klägerin nicht zuzurechnen; denn sie waren nicht bevollmächtigte Vertreter der Klägerin (BGH RzW 1962, 520; 1963, 186 Nr. 30). Der Tatrichter hätte deshalb diesen Vortrag der Klägerin nicht übergehen dürfen. Ihr Wiedereinsetzungsgesuch kann rechtzeitig gestellt sein.
Auch die Ausführungen des Tatrichters zur Begründetheit des Wiedereinsetzungsgesuchs sind von Rechtsirrtum beeinflußt. Zwar mag für die Klägerin eine Erkundigungspflicht nach dem Stand der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung bestanden haben, die das Unterlassen der Erkundigung bis zu dem Ablauf der Anmeldefrist als Verschulden der Klägerin gegen sich selbst erscheinen läßt (vgl. BGH RzW 1963, 421; 1964, 398, 524; 1965, 36). Das Unterlassen der Erkundigung muß aber für die Versäumung der Anmeldefrist ursächlich gewesen sein (BGH RzW 1964, 397). Es ist zu prüfen, welche Auskunft die Klägerin erhalten hätte, wenn sie sich an eine maßgebliche Stelle gewandt hätte (BGH RzW 1962, 326). Wenn der Tatrichter überzeugt ist, die Klägerin hätte nach vollständiger und richtiger Darstellung des Sachverhalts bei einer zur Auskunft über den Stand der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung kompetenten Stelle die Antwort erhalten, sie könne nicht mit einer Entschädigung rechnen, wäre ein Verschulden der Klägerin an der Fristversäumnis ausgeschlossen. Welche Antwort ihr zuteil geworden wäre, versteht sich im Falle der Klägerin nicht von selbst. Sie begehrt Entschädigung wegen Selbstschädigung durch Flucht vor drohender nationalsozialistischer Verfolgung. Sie war selbst ein sogenannter jüdischer Mischling 2. Grades, ihr Sohn hatte einen jüdischen Vater; sie will Verfolgung insbesondere deshalb befürchtet haben, weil sie schon am Tag des Einmarsches der deutschen Truppen wegen ihrer judenfreundlichen Haltung bei der Gestapo angezeigt worden sei. Ob sie unter diesen Umständen nach dem Stand der Rechtsprechung vor Ablauf der Anmeldefrist des § 189 Abs.1 BEG anspruchsberechtigt gewesen wäre, ist immerhin fraglich (vgl. etwa BGH RzW 1957, 120 Nr. 43 und
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1958, 301 Nr. 28 sowie andererseits den in einer Anmerkung zu diesem Urteil mitgeteilten Beschluß vom 28. Oktober 1957 - IV ZB 185/57). Im Berufungsurteil fehlt diese Prüfung. Deshalb wird es aufgehoben. Es ist Sache des Tatrichters zu beurteilen, welche Auskunft der Klägerin bei rechtzeitiger Erkundigung erteilt worden wäre.
Bei der erneuten Entscheidung wird der Berufungsrichter weiter folgendes zu beachten haben:
Die Klägerin kann ihren Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach Art.III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG nicht auf eine durch die Neufassung des § 150 BEG begründete Entschädigungsberechtigung stützen, wenn sie schon am 17. September 1965 nach § 160 BEG entschädigungsberechtigt war (BGH RzW 1974, 93;	1976, 198). Beim
 Vergleich der Rechtsstellung der Klägerin nach dem alten und dem neuen Recht hat aber die Neubestimmung des Flüchtlingsbegriffs in § 160 BEG durch die Urteile des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 571 und 1969, 493, die die Unzu demutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat wegen dort vorkommender Bedrohungen genügen lassen, außer Betracht zu bleiben. Vielmehr ist bei der Feststellung der Rechtslage am 17. September 1965 der Flüchtlingsbegriff zugrunde zu legen, der sich aus der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs RzW 1962, 228; 371; 1964,
76; 1965, 288; 363 zu dem r£fugi6 sur place und RzW 1963, 113 für die Verfolgten, die erst nach dem 2. Weltkrieg ihren Heimatstaat verlassen haben, ergab (BGH RzW 1974, 93; 1976, 198).
Danach war erforderlich, daß die individuell oder durch Zugehörigkeit zu einer Personengruppe
 begründete Furcht vor Verfolgung den Antragsteller bewogen hat, seinen Heimatstaat zu verlassen oder schutzlos im Ausland zu bleiben. Rein subjektive Befürchtungen genügten nicht. Der Berufungsrichter wird bei der erneuten Entscheidung, sofern es noch darauf ankommt, von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus erneut prüfen müssen, ob die Klägerin am 17. September 1965 die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach § 160 BEG erfüllte.
Mai
 Dr. Lang
 Fuchs
Gärtner
 Portmann