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BGH · ix zr 116/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 116/71

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels ab 1. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Ansprüche auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren für Angst- umd Depressionszustand seit 1. Die spätere Verstärkung der Beschwerden ist nicht durch die Verfolgung verursacht; sie beruht auf anderen "Dekom-pensationsphasen". Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Ansprüche auf Kapitalentschädigung und auf Rente unbegründet, weil die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung seit 1. Dr. spricht von einem Anwachsen des MdE-Satzes auf durchschnittlich 25 % seit dem Jahre 1966 - ein verfolgungsunabhängiger Umstand (“andere Dekompensationsphasen“) festgestellt ist. Vielmehr ist er davon überzeugt, daß die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Umfange von durchschnittlich 10 - ID v. Für eine Aufteilung des Schadens nach Verursachungsanteilen, wie sie der Berufungsrichter vorgenommen hat, fehlt die Rechtsgrundlage« Auch § 34 BEG gibt sie nicht« Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Ausmaß ein bestimmter Gesundheitsschaden als verfolgungsbedingt anzusehen ist, muß der Anwendung dieser Vorschrift vorausgehen. § 34 BEG stellt keine davon abweichenden Grundsätze auf.Die Vorschrift greift erst ein, wenn feststeht, ob verfol-gungsbeaingte Gesundheitsschäden bestehen und in welchem Umfange sie der Verfolgung zuzurechnen sind, und wenn die Entschädigungsorgane zu schätzen haben, welche verfolgungsbedingte MdE bei Berücksichtiglang sonstiger verfolgungsunabhängiger Leiden der Bemessung der Rente und der Kapitalentschädigung zugrunde zu legen ist (BGH RzW 1968, 123 Nr. ID; 1970, 4D4 Nr. 16; Urteil vom 9* Dezember 1971 - IX ZR 303/69, nicht veröffentlicht). Der Berufungsrichter konnte daher nicht ungeklärt lassen, in welchem Umfange das Verfolgungsleiden seit der verfolgungsunabhängigen Verschlimmerung seiner Beschwerden die Erwerbsfähigkeit des Klägers beeinträchtigt hat und noch beeinträchtigt. Dieses wird dabei auch zu prüfen haben, ob es sich bei der "asthenischen Persönlichkeitsfehlhaltung" um ein Anlageleiden im Sinne des § 4 der 2. Ergibt sich das im weiteren Berufungsverfahren, dann sind die Grundsätze der Entscheidungen Bün RzW 1969, 190 Nr. 19 und 1970, 216 Nr. 15 zu beachten.

Zitierte Normen: § 9 BEG
ErwerbsminderungVerfolgungBerufungsgerichtGrundsatzBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
12. Juli 1973
Pohl,
 Amtsinspektor
ab Urkundabeamter der Geachäftaatelle
 ix zr 116/71	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Seymour Sch TflMp ■, Ont./Cj
(früher Szlomo	,
4V	Apt.	Nr.
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz,
 Kaiser-Friedrich-Straße 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
LM
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. März 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1924 geborene jüdische Kläger beansprucht Entschädigung für Gesundheitsschaden. Er führt seelische Störungen (Psychoneurose mit beharrlichen Kopfschmerzen, Angst- und Depressionszustand), die eine Erwerbsminderung von 40 vom Hundert bewirken sollen, auf die rassische Verfolgung zurück.
Die Entschädigungsbehörde hat für einen körperlichen Erschöpfungszustand bis 31. Dezember 1950 Heilverfahren und 2.400 DM Kapitalentschädigung zuerkannt, das Landge-
 
rieht die Klage auf Entschädigung seit 1. Januar 19*1 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels ab 1. Januar 1931 ein Heilverfahren wegen einer "asthenischen Persönlichkeitsfehlhaltung" zuerkannt. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Ansprüche auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren für Angst- umd Depressionszustand seit 1. Januar 1931 weiter. Hilfsweise erstrebt er die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die‘ Revision ist begründet.	f
Der Berufungsrichter stellt fest, daß beim Kläger eine asthenische Persönlichkeitsfehlhaltung vorliegt, deren ursächlicher Zusammenhang mit der Verfolgung wahrscheinlich ist. Andere seelische Störungen (erleb-nisreaktive Depression, sogenannter Persönlichkeitswandel, psychischer Spätschaden, endogene Psychose, organisches Psychosyndrom) bestehen nicht. Die durch das Leiden bewirkte Erwerbsbeschränkung hat bis 31. Dezember 1950 v. H., danach 10 - 15 v. H. betragen. In dieser Höhe besteht sie verfolgungsbedingt auch weiterhin. Die spätere Verstärkung der Beschwerden ist nicht durch die Verfolgung verursacht; sie beruht auf anderen "Dekom-pensationsphasen". Das Berufungsgericht ist hierbei dem im Berufungsrechtszug eingeholten Gutachten des Prof.
Dr. WflHP»	vom 12* Juli 1968 gefolgt. Dieser
 hat unter anderem ausgeführt, in der Zeit vom 1. Januar
Ä
 
1945 bis 31. Dezember 1950 habe die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung 25 v. H., danach durchschnittlich 10 bis 15 v. H. betragen. In dieser Höhe bestehe sie verfolgungsbedingt auch weiterhin. Seit 1966 sei psy-chiatrischerseits eine gesamte Erwerbsminderung von durchschnittlich 25 v. H. anzunehmen, “wobei das Anwachsen des MdE-Satzes verfolgungsunabhängig ist". Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Ansprüche auf Kapitalentschädigung und auf Rente unbegründet, weil die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung seit 1. Januar 1951 nur noch 10 - 15 v. H. beträgt.
Diese Begründung unterliegt rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil ist davon auszugehen, daß die rassische Verfolgung die “asthenische Persönlich-keitsfehlhaltung“ im Sinne der Entstehung verursacht hat. Dann ist das Leiden mit der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die es bewirkt, bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen. Daran ändert nichts, daß als Ursache für die spätere Verstärkung (Verschlimmerung) der Beschwerden - der Sachverständige Prof. Dr.	spricht
 von einem Anwachsen des MdE-Satzes auf durchschnittlich 25 % seit dem Jahre 1966 - ein verfolgungsunabhängiger Umstand (“andere Dekompensationsphasen“) festgestellt ist. Der Tatrichter hat die Verfolgungsbelastung als adäquate Mitursache auch für die verstärkten Beschwerden nicht durch die Feststellung ausgeschlossen, andere Umstände seien an die Stelle der Verfolgungserlebnisse getreten (vgl. BGH RzW 1969, 21) oder ohne die Verfolgungseinwirkungen hätte die gleiche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bestanden (§9 Abs. 5 BEG; vgl. BGH RzW 1967, 495 Nr. 9). Vielmehr ist er davon überzeugt, daß die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Umfange von
 durchschnittlich 10 - ID v. H. auch weiterhin der Verfolgung anzulasten ist«
Für eine Aufteilung des Schadens nach Verursachungsanteilen, wie sie der Berufungsrichter vorgenommen hat, fehlt die Rechtsgrundlage« Auch § 34 BEG gibt sie nicht«
Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Ausmaß ein bestimmter Gesundheitsschaden als verfolgungsbedingt anzusehen ist, muß der Anwendung dieser Vorschrift vorausgehen. Dabei ist nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts zu entscheiden; die entschädigungsrechtlichen Sondervorschriften der §§ 3, 4 der 2. DV-BEG sind zu berücksichtigen. Auch im Entschädigungsrecht wird der Zusammenhang zwischen schadenstiftendem Ereignis und Schadensfolge nach den Grundsätzen der adäquaten Verursachung beurteilt.
§ 34 BEG stellt keine davon abweichenden Grundsätze auf.
Die Vorschrift greift erst ein, wenn feststeht, ob verfol-gungsbeaingte Gesundheitsschäden bestehen und in welchem Umfange sie der Verfolgung zuzurechnen sind, und wenn die Entschädigungsorgane zu schätzen haben, welche verfolgungsbedingte MdE bei Berücksichtiglang sonstiger verfolgungsunabhängiger Leiden der Bemessung der Rente und der Kapitalentschädigung zugrunde zu legen ist (BGH RzW 1968, 123 Nr. ID; 1970, 4D4 Nr. 16; Urteil vom 9* Dezember 1971 - IX ZR 303/69, nicht veröffentlicht).
Der Berufungsrichter konnte daher nicht ungeklärt lassen, in welchem Umfange das Verfolgungsleiden seit der verfolgungsunabhängigen Verschlimmerung seiner Beschwerden die Erwerbsfähigkeit des Klägers beeinträchtigt hat und noch beeinträchtigt.
- O -
Aus diesem Grunde wird das Derufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dieses wird dabei auch zu prüfen haben, ob es sich bei der "asthenischen Persönlichkeitsfehlhaltung" um ein Anlageleiden im Sinne des § 4 der 2. DV-BEG handelt. Ergibt sich das im weiteren Berufungsverfahren, dann sind die Grundsätze der Entscheidungen Bün RzW 1969, 190 Nr. 19 und 1970, 216 Nr. 15 zu beachten. Zur Bemessung der Erwerbsminderung wird auf BGH RzW 1973, 171 Nr. 8 verwiesen.
Mai Wüstenberg Zorn Henkel Portmann
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