Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Dr. Thumm für Recht erkannt: Der Kläger hat vorgetragen, er habe dem deutschen Sprach* und Kulturkreis angehört und sich durch nationalsozialistisch Gewaltmaßnahmen gesundheitliche Schäden zugezogen. Dazu wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, die Zugehörigkeit des Klägers zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis lasse sich nicht fest- j stellen. Die Muttersprache des Klägers sei ebenfalls spaniolisch gewesen0 Der Kläger habe die bulgarische Volksschule und das bulgarische Gymnasium besucht und nach seinem Studium in Hamburg, abgesehen von einer Teilnahme an ärztlichen Kursen in Hamburg und Wien, von 1923 bis 1944 in nichtdeutscher Umgebung in Bulgarien gelebt. Die Beziehungen des Klägers zu dem bulgarischen und möglicherweise auch zu dem spaniolischen Kulturkreis seien wesentlich stärker als die Kontakte zur deutschen Sprache und Kultur gewesen. Unzutreffend ist die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, § 150 Abs. 1 BEG in der Fassung des BEG-SchlußG erfordere eine innere Bindung an den deutschen Sprach- und Kulturkreis, die in der Abstammung, Erziehung, Schulbildung oder Lebensführung ihre Grundlage habe. Wie der Senat in dem RzW 1970, 5o3 Nr. 20 veröffentlichten Urteil dargelegt hat, ist es vielmehr im Regelfall ein ausreichendes Anzeichen für die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis, wenn der Verfolgte im persönlichen Bereich die deutsche Sprache gebrauchte. Verwendete er neben der deutschen Sprache eine oder mehrere andere Sprachen, so ist er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen, wem er die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrschte und sie in seinem persönlichen Bereich überwiegend, nicht erst an zweiter oder dritter Stelle sprach. Eine bewußte Abwendung von der deutschen und Hinwendung zu einer anderen Kultur konnte eine Herauslösung aus dem deutschen Sprach- und Kulturkreis bewirken, selbst wenn die deutsche Sprache beibehalten wurde. Zeitpunkt des endgültigen Verlassene der Vertreibungsgebiete (§ 150 Abs, 2 BEG), doch wird die Entschädigungsberechtigung nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Verfolgte vorher aus den Gründen des § 1 BEG oder im Zusammenhang mit der Bedrohung des Deutschtums durch die Ereignisse des Zweiten Weltkriegs den Gebrauch der deutschen Sprache aufgegeben oder sich vom deutschen Kulturkreis abgewendet hatte. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß das auch in einer weitgehend fremdsprachlichen Umgebung die deutsche Sprache war. Venn der Kläger vor dem Verlassen der Vertreibungsgebiete den überwiegenden Gebrauch der deutschen Sprache zugunsten einer anderen Sprache aufgegeben oder sich von der deutschen Kultur abgewendet und einer anderen Kultur zugewendet haben sollte, so wäre es erheblich, ob das im Zusammenhang mit der rassischen Verfolgung oder der Bedrohung des Deutschtums durch die Ereignisse des Zweiten Weltkriegs geschehen war.
009 /» r * / V BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 116/70 URTEIL Verkündet am 23. November 1972 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Er, Leon * /Israel, Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 / . / Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. September 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1897 in Rumänien geborene Kläger ist Jude. Als er 6 Monate alt war, verzog seine Familie nach Bulgarien. Er besuchte bulgarische Schulen und studierte an der Universität in Sofia Naturwissenschaften und an der Universität in Hamburg Medizin; dort promovierte er. Nach einer Tätigkeit als Kreisinspektor für Malariabekämpfung eröffnete er I 1933 in Lom in Bulgarien eine ärztliche Praxis. Nachdem er als Jude verfolgt worden war, wanderte er 1944 nach Palästina aus. Er besitzt jetzt die israelische Staatsangehörigkeit. Der Kläger hat vorgetragen, er habe dem deutschen Sprach* und Kulturkreis angehört und sich durch nationalsozialistisch Gewaltmaßnahmen gesundheitliche Schäden zugezogen. Er hat deshalb verlangt, ihm ein Heilverfahren sowie für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis zu dem 31. Oktober 1953 eine. Kapitalent« Schädigung und vom 1. November 1953 an eine Rente zuzuerkenn« Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist unangreifbar davon ausgegangen, daß der Kläger weder nach § 4 noch nach § 160 BEG anspruchsberechtigt ist und nur eine Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG in Betracht kommen kann. Dazu wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, die Zugehörigkeit des Klägers zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis lasse sich nicht fest- j stellen. Allein die Beherrschung der deutschen Sprache ver- j möge diese Zugehörigkeit nicht zu begründen. Hinzu kommen müsse eine auf Abstammung, Erziehung, Schulbildung oder Lebensführung beruhende innere Bindung zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Sie könne auf Grund der Angaben des Klägers bei der Befragung durch das Office for Personal Compensation from Abroad im israelischen Finanzministerium selbst dann nicht festgestellt werden, wenn seine Darstellung in allen Punkten zutreffe. Der Kläger sei an einem Ort aufgewachsen, an dem im allgemeinen bulgarisch, von der jüdischen Bevölkerung jedoch spaniolisch und zu dem geringen Teil deutsch gesprochen worden sei. Die Muttersprache seiner Eltern und die Umgangssprache im Hause sei spaniolisch gewesen, der Vater habe auch deutsch gesprochen. Die Muttersprache des Klägers sei ebenfalls spaniolisch gewesen0 Der Kläger habe die bulgarische Volksschule und das bulgarische Gymnasium besucht und nach seinem Studium in Hamburg, abgesehen von einer Teilnahme an ärztlichen Kursen in Hamburg und Wien, von 1923 bis 1944 in nichtdeutscher Umgebung in Bulgarien gelebt. Er sei zwar schon in seinem Elternhaus und später am Gymnasium und bei seinen etwa fünfjährigen Studienaufenthalten in Hamburg und Wien mit der deutschen Sprache so intensiv in Berührung gekommen, daß er sie jetzt - mit Akzent - spreche und mühelos schreibe und lese; damit könne jedoch seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht begründet werden. Der Studienaufenthalt in Hamburg und Wien sei für eine Assimilation zu kurz gewesen. Die Beziehungen des Klägers zu dem bulgarischen und möglicherweise auch zu dem spaniolischen Kulturkreis seien wesentlich stärker als die Kontakte zur deutschen Sprache und Kultur gewesen. Daran ändere es nichts, daß er während seines Militärdienstes Verbindungsoffizier zu deutschen Einheiten gewesen sei, viele Angestellte der Österreich-Ungarischen Dampfschiffahrtsgesellschaft ärztlich betreut, 15 Jahre lang dem deutsch-bulgarischen Kulturverein angehört und deutsch- sprachige Fachliteratur, und illustrierte Zeitschriften gele-i sen habe. Für die Zugehörigkeit der Ehefrau des Klägers zu dem j i deutschen Sprach- und Kulturkreis fänden sich keine Anhalts-1 punkte. Der Kläger habe angegeben, daß ihre Muttersprache bulgarisch sei und sie nur schlecht deutsch spreche. Diese Begründung trägt die Entscheidung nicht. Unzutreffend ist die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, § 150 Abs. 1 BEG in der Fassung des BEG-SchlußG erfordere eine innere Bindung an den deutschen Sprach- und Kulturkreis, die in der Abstammung, Erziehung, Schulbildung oder Lebensführung ihre Grundlage habe. Wie der Senat in dem RzW 1970, 5o3 Nr. 20 veröffentlichten Urteil dargelegt hat, ist es vielmehr im Regelfall ein ausreichendes Anzeichen für die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis, wenn der Verfolgte im persönlichen Bereich die deutsche Sprache gebrauchte. Verwendete er neben der deutschen Sprache eine oder mehrere andere Sprachen, so ist er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen, wem er die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrschte und sie in seinem persönlichen Bereich überwiegend, nicht erst an zweiter oder dritter Stelle sprach. Es genügt nicht, daß die deutsche Sprache nur bei bestimmten Gelegenheiten oder für begrenzte, etwa berufliche Zwecke benutzt wurde. Eine bewußte Abwendung von der deutschen und Hinwendung zu einer anderen Kultur konnte eine Herauslösung aus dem deutschen Sprach- und Kulturkreis bewirken, selbst wenn die deutsche Sprache beibehalten wurde. Maßgebend ist der Zeitpunkt des endgültigen Verlassene der Vertreibungsgebiete (§ 150 Abs, 2 BEG), doch wird die Entschädigungsberechtigung nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Verfolgte vorher aus den Gründen des § 1 BEG oder im Zusammenhang mit der Bedrohung des Deutschtums durch die Ereignisse des Zweiten Weltkriegs den Gebrauch der deutschen Sprache aufgegeben oder sich vom deutschen Kulturkreis abgewendet hatte. Entsprechend diesen Grundsätzen, an denen auch gegenüber den RzW 1971, 4o4 Nr, 2o und 1972, 331 Nr, 5 mitgeteilten Entscheidungen des Kammergerichts festgehalten wird, hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht geprüft. In erster Linie kommt es darauf an, welche Sprache der Kläger in dem maßgebenden Zeitpunkt in seinem persönlichen Bereich überwiegend gebrauchte. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß das auch in einer weitgehend fremdsprachlichen Umgebung die deutsche Sprache war. Venn der Kläger vor dem Verlassen der Vertreibungsgebiete den überwiegenden Gebrauch der deutschen Sprache zugunsten einer anderen Sprache aufgegeben oder sich von der deutschen Kultur abgewendet und einer anderen Kultur zugewendet haben sollte, so wäre es erheblich, ob das im Zusammenhang mit der rassischen Verfolgung oder der Bedrohung des Deutschtums durch die Ereignisse des Zweiten Weltkriegs geschehen war. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, auf Grund der getroffenen Feststellungen abschließend zu entscheiden, zu demal die Sachund Rechtslage in den Tatsacheninstanzen nicht unter den richtigen rechtlichen Gesichtspunkten erörtert worden ist. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Mai Wüstenberg Zorn Henkel Der Richter am Bundesgerichtshof Br. Thumm kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt• Mai