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BGH · IX ZR 116/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 116/69

Es hat den Kläger nicht dem deutschen Sprach-unö Kulturkreis zugerechnet. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Schaden in der Ausbildung, den der Kläger durch den verfolgungsbedingten, vorzeitigen Abbruch des Studiums in Krakau erlitten hat, nur zu entschädigen ist, wenn die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG vorliegen. Ist der Verfolgte Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG, so steht ihm ein Entschädigungsanspruch auch dann zu, wenn die Verfolgung im Vertreibungsgebiet begonnen hat. b) Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß der Kläger Vertriebener nach §§ 4 Abs.4, 64 Abs. 1 Satz 2 BEG ist. Bei Beginn der Verfolgung sei der Kläger nicht Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises gewesen. Dabei ist der Berufungsrichter zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger auf Grund seiner Schulbildung, der Heimat und des Bildungsganges der Eltern, seiner eigenen häuslichen Verhältnisse und der Beziehungen zu Verwandten nicht so mit der deutschen Sprache vertraut geworden sei, daß ihr Gebrauch - im Gegensatz zu dem Gebrauch des Jiddischen - überwogen habe. Unter Würdigung des gesamten Beweisergebnisses ist der Berufungsrichter zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. deutschen Sprache nicht so vertraut war, daß ihr Gebrauch im persönlichen Bereich bis zu dem Beginn der Verfolgung über -wog. In diesem Zusammenhang hat er die besonderen Verhältnisse im Lebenskreis des Klägers bis zu dem Beginn der Verfolgung geprüft und erörtert. Der Vorrang des Sprachgebrauchs für die Frage nach der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis entspricht den GrundsbT • die der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 25. b) Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend ausgeführt, daß der dem Kläger nach § 15 BVFG ausgestellte Flüchtlingsausweis A die Entschädigungsorgane nicht davon befreie, selbst zu prüfen, ob der Kläger vertriebener Volksdeutscher im Sinne des § 1 BVFG ist (BGH RzW 1962, 421 Nr. 24, 422). 3. Da dem Berufungsrichter auch sonst keine Rechtsfehler unterlaufen sind, muß die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 64 BEG § 1 BVFG § 4 BEG § 15 BVFG § 225 BEG
BVFGVerfolgungKulturkreisVoraussetzungBerufungsrichterBEGKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2471 064
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 116/69	URTEIL	Verkündet	am
25. März 1970 Pohl,
 Justizhaupte slrr rtär
 als Url 'üdsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtastreit
 traße 0,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
/

f-
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 25. März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Henkel
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das UrteTi. des 2. Zivilsenats des Oberlandes^"nichts Celle vom 2. Februar 1968 wir! zurückge-wiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1919 in Krakau als Sohn jüdischer Eltern geborene Kläger besuchte eine staatliche Volksschule, später ein Gymnasium seiner Heimatstadt. Nach der Reifeprüfung studierte er zwei Semester Jura an der Universität Krakau.
Vom Oktober 1939 bis Mai 1945 wurde er in mehreren Konzentrationslagern festgehalten, zuletzt in Sandbostel bei Bremen. Nach seiner Befreiung hielt er sich in Hannover auf; jetzt lebt er in Frankfurt a.M. Die Sozialverwaltung der Stadt stellte ihm den Flüchtlingsausweis A aus.
 
Der Kläger fordert Entschädigung für Schaden in der Ausbildung. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt. Das Landgericht hat die Klage abge-wiesen. Es hat den Kläger nicht dem deutschen Sprach-unö Kulturkreis zugerechnet.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt <1 r Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte is^a läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten
 Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Schaden in der Ausbildung, den der Kläger durch den verfolgungsbedingten, vorzeitigen Abbruch des Studiums in Krakau erlitten hat, nur zu entschädigen ist, wenn die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG vorliegen.
Das ist zutreffend. Der Kläger gehört zu den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1a BEG anspruchsberechtigten Verfolgten. Der Ausbildungsschaden gilt nach § 115 BEG als Schaden ia beruflichen Fortkommen. Er ist nach § 64 BEG zu entschädigen, wenn der Verfolgte im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt worden ist. Ist der Verfolgte Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG, so steht ihm ein Entschädigungsanspruch auch dann zu, wenn die Verfolgung im Vertreibungsgebiet begonnen hat.
 
/
b) Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß der Kläger Vertriebener nach §§ 4 Abs. 4, 64 Abs. 1 Satz 2 BEG ist. Dazu sei mindestens die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis erforderlich. Bei Beginn der Verfolgung sei der Kläger nicht Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises gewesen. Diese Voraussetzung werde durch den Vertriebenenauswels nicht ersetzt. Er befreie die Entschädigungsorgane nicht von einer selbständigen Prüfung dieser Voraussetzung.
Dabei ist der Berufungsrichter zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger auf Grund seiner Schulbildung, der Heimat und des Bildungsganges der Eltern, seiner eigenen häuslichen Verhältnisse und der Beziehungen zu Verwandten nicht so mit der deutschen Sprache vertraut geworden sei, daß ihr Gebrauch - im Gegensatz zu dem Gebrauch des Jiddischen - überwogen habe. Ein gewisses Vertrautsein mit der deutschen Sprache und der deutschen Kultur sei im Gebiet der früheren österreichisch-ungarischen Monarchie bei liberalen, assimilierungswilligen Jüdischen Familien nichts Besonderes gewesen. Daraus lasse sich nicht sicher bestimmen, welchem Sprach- und Kulturkreis der Kläger angehört habe, zu demal er zur Frage seiner Muttersprache gegenüber der Ausländerbehörde und der Sozialbehörde "polnisch-deutsch" angegeben habe. Unter Würdigung des gesamten Beweisergebnisses ist der Berufungsrichter zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe.
2.a) Diese Begründung des angefochtenen Urteils ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Berufungsrichter hat ausschlaggebend sein lassen, daß der Kläger mit der
 
deutschen Sprache nicht so vertraut war, daß ihr Gebrauch im persönlichen Bereich bis zu dem Beginn der Verfolgung über -wog. In diesem Zusammenhang hat er die besonderen Verhältnisse im Lebenskreis des Klägers bis zu dem Beginn der Verfolgung geprüft und erörtert. Der Vorrang des Sprachgebrauchs für die Frage nach der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis entspricht den GrundsbT • die der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 25. ft&rz 1970 - IX ZR 177/67 - dargelegt hat.
Die Beweiswürdigung des Bernfungsrichters ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision verwertet der Berufungsrichter keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß gebildete jüdische Familien im Gebiet der früheren österreichisch-ungarischen Monarchie unter bestimmten Voraussetzungen im gewissen Umfange mit der deutschen Kultur vertraut gewesen seien. Abschließend hebt der Berufungsrichter nämlich hervor, daß der seit seiner Geburt im polnischen Herrschaftsbereich aufgewachsene Kläger von diesen, damals schon nicht mehr wirksamen Kultureinflüssen der österreichisch-ungarischen Monarchie weit weniger berührt worden sein kann als seine Eltern. Bei seinen Eltern lasse sich trotz dieser Einflüsse nicht feststellen, daß im persönlichen Bereich überwiegend deutsch gesprochen worden sei.
b) Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend ausgeführt, daß der dem Kläger nach § 15 BVFG ausgestellte Flüchtlingsausweis A die Entschädigungsorgane nicht davon befreie, selbst zu prüfen, ob der Kläger vertriebener Volksdeutscher im Sinne des § 1 BVFG ist (BGH RzW 1962,
 421 Nr. 24, 422). Der Wortlaut dee § 15 Abs. 5 BVFG sagt ausdrücklich, daß die Entscheidung über die Ausstellung des Ausweises für alle Behörden und Stellen verbindlich sei, "die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling nach diesen oder anderen Gesetzen zuständig sind". Dieser Satz weist deutlich auf die dem BVFG angewiesenen Aufgabenziele hin, die sich von denen uea Entschädigungsrechts unterscheiden. Das hat aas Bundesverwaltungsgericht (RzW 1968, 88 Nr, 3i) im einzelnen dargelegt. In einer anderen, RzW 1969, 525 Nr. 72 abgedruckten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird dazu abschließend gesagt, der Vertriebenenausweis sei den Vertriebenen und nicht den Verfolgten gewidmet. Diese Abgrenzung gilt auch, wenn das Entschädigungsrecht in besonderen Fällen auf das Vertriebenenrecht verweist.
 
3.	Da dem Berufungsrichter auch sonst keine Rechtsfehler unterlaufen sind, muß die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 zurückgewiesen werden.
ZPO
Mai
 Maaß
Graf
 Zorn
Henkel