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BGH

Gericht: BGH

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Graf, von der Mühlen und Zorn auf die mündliche Verhandlung vom 3« Oktober 1968 Die Klägerin ist die Mutter und Erbin des am in geborenen Walter Ri Das Kind besuchte seit Ostern 1937 eine jüdische Volksschule in Im August 1937 wanöerten die Eltern mit ihm in die Niederlande aus. Von ihr sei der Verstorbene erstmalig im Reichsgebiet erfaßt worden (§64 Abs. 1 BEO), als er wegen der Judenverfolgung mit seinen Eltern auswandern und deshalb die Volksschule in AflHB verlassen mußte. Dieser Mangel in der Ausbildung ist nach der Auffassung des Berufungsrichters ein materieller Schaden, da eine Nachholung des Versäumten in der Regel einen erheblichen Aufwand von Zeit und Geld erfordert» Eines Schadens im beruflichen Fortkommen (§65 BEG) bedürfe es nicht, um den Entschädigungsanspruch wegen Ausbildungsschadens zu begründen» Allerdings ist ein Mangel in der vorberuflichen Ausbildung, der dem Versäumnis eines von acht Volksschuljahren gleichkommt, im Sinne des § 64 BEG nicht nur geringfügig» Der Ausbildungsmangel als solcher ist jedoch ein immaterieller Schaden» Er kann als Schaden im beruflichen Fortkommen gemäß §§ 115 Abs.1, 65 BEG nur dann behandelt werden, v/enn der Geschädigte das Erwerbsalter erreicht hat und damit eine Möglichkeit gehabt hätte, die ihm widerrechtlich vorenthaltene Ausbildung durch Nutzung der Arbeitskraft im Erwerbsleben zu verwerten. F. diente jedoch zugleich der Pauschalabgeltung aller Vermögensmehraufwendungen, die der Ausbildungsgeschädigte selbst oder der Unterhaltsverpflichtete (§9 Abs.4 BEG) für einen wieder aufgegebenen Versuch gemacht haben, den Schaden durch Nachholung der Ausbildung zu beheben. Daher besteht ein Anspruch aus § 116 BEG, wenn der Versuch eines vor Erreichung des Erwerbsalters verstorbenen Kindes, die verfolgungsbedingten Mängel seiner Ausbildung durch besondere Maßnahmen auszugleichen, mehr als geringfügige Mehraufwendungen verursacht hat. Im vorliegenden Falle ist nicht auözuschließen, daß die Eltern des Verstorbenen nicht unerhebliche Mehrleistungen erbracht haben, um ihm als Ersatz für den Besuch der öffentlichen Grundschule in Deutschland eine Ausbildung

Zitierte Normen: § 65 BEG
geringfügigRechtElternAusbildungBEGVolksschuleKlägerinRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

2524 068
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZB 11
URTEIL
Verkündet tm
12o Dezember 1968 Ehrenberger,
 justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhoin - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Aachen,
 Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr,
 gegen
Henriette R HflP, 3
traße
 Klägerin und Revisionsbeklagte - Pro2eßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
2
i *
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Graf, von der Mühlen und Zorn auf die mündliche Verhandlung vom 3« Oktober 1968
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25« Januar 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und ausla-
»■
*	Von	Rechts	wegen
 Tatbestand:
1931
Die Klägerin ist die Mutter und Erbin des am
 in
geborenen Walter Ri
 Das Kind besuchte seit Ostern 1937 eine jüdische Volksschule in	Im August 1937 wanöerten die Eltern mit
 ihm in die Niederlande aus. Dort ging es zunächst ein Jahr in die Volksschule in	un<*	wur<*e	dann in einem Inter-
nat in EBB!®® untergebracht. Während der deutschen Besetzung mußte es das Internat aus rassischen Gründen verlassen.
 
In der Folgezeit' besuchte es unregelmäßig verschiedene Schulen, weil es den Aufenthalt aus Verfolgungsgründen wiederholt wechseln mußte. Im Juni 1943 wurde es in das Konzentrationslager SflHIV deportiert. Im Sterberegister der Stadt AmflBm ist der 4. Juni 1943 als sein Todestag eingetragen.
Die Klägerin verlangt eine Kapitalentschädigung von 10.000 DM für den Ausbildungsschaden ihres Sohnes.
Die Entschädigungabehörde hat diesen Anspruch abgelehnt. Das Landgericht hat das Land zur Zahlung von 10.000 DM verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurück-gev/iesen.
Mit der Revision beantragt der Beklagte, die Klage abzuweisen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Bntscheidungsgründe:
Dor Berufungsrichter ist zu der Überzeugung gelangt, daß die wiederholte Unterbrechung des Schulbesuchs und die durch dreimaligen Schulwechsel hervorgerufenen Ausbildungsmängel mindestens einem einjährigen Unterrichtsausfall entsprachen. Er hat darin eine mehr als geringfügige Benachteiligung (§ 64 Abs. 1 BEO) in der vorberuflichen Ausbildung (§ 115 BEO) gesehen. Von ihr sei der Verstorbene erstmalig im Reichsgebiet erfaßt worden (§64 Abs. 1 BEO), als er wegen der Judenverfolgung mit seinen Eltern auswandern und deshalb die Volksschule in AflHB verlassen mußte.
 
Dieser Mangel in der Ausbildung ist nach der Auffassung des Berufungsrichters ein materieller Schaden, da eine Nachholung des Versäumten in der Regel einen erheblichen Aufwand von Zeit und Geld erfordert» Eines Schadens im beruflichen Fortkommen (§65 BEG) bedürfe es nicht, um den Entschädigungsanspruch wegen Ausbildungsschadens zu begründen»
Diesen Erwägungen kann nur zu dem Teil gefolgt werden»
Allerdings ist ein Mangel in der vorberuflichen Ausbildung, der dem Versäumnis eines von acht Volksschuljahren gleichkommt, im Sinne des § 64 BEG nicht nur geringfügig»
Der Ausbildungsmangel als solcher ist jedoch ein immaterieller Schaden» Er kann als Schaden im beruflichen Fortkommen gemäß §§ 115 Abs. 1, 65 BEG nur dann behandelt werden, v/enn der Geschädigte das Erwerbsalter erreicht hat und damit eine Möglichkeit gehabt hätte, die ihm widerrechtlich vorenthaltene Ausbildung durch Nutzung der Arbeitskraft im Erwerbsleben zu verwerten. Da vom Gesetzgeber eine Pauschalabgeltung aller Erwerbsschaden infolge einer Vorenthaltung von Ausbildung gewählt worden ist, ist im Regelfall darauf abzustellen, ob der Ausbildungsgeschädigte das Ende seiner gesetzlichen Schulpflicht erlebt hat und damit in das Erwerbsleben hätte eintreten können. Maßgeblich ist das Recht des Ortes, an welchem er den Pflichtschulbesuch beendet haben würde, wenn er nicht verfolgt worden wäre. Gestattet das Recht des Zufluchtlandes einen früheren Übertritt in das Berufsleben als das deutsche Recht, dann kann der Anspruchsteller sich hierauf berufen. Da der Sohn der Klägerin bei seinen Tode das dreizehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, fehlt hier allerdings ein Anhalt dafür, daß er nach dem Recht der Niederlande der Schulpflicht bereits entwachsen
 war
' Der Senat hat die wesentlichen Grundzüge dieser Rechtslage in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 12. Dezember 1968 - IX ZR 146/68 - dargestellt, Darauf kann verwiesen werden. Aus der Ausbildungsstörung unmittelbar kann die Klägerin ihren Anspruch nicht her-leiten.
Die Kapitalentschädigung aus § 118 BEG a. F. diente jedoch zugleich der Pauschalabgeltung aller Vermögensmehraufwendungen, die der Ausbildungsgeschädigte selbst oder der Unterhaltsverpflichtete (§9 Abs. 4 BEG) für einen wieder aufgegebenen Versuch gemacht haben, den Schaden durch Nachholung der Ausbildung zu beheben. Mit der Kapitalentschädigung des § 116 BEG n, F. werden daher auch die Mehraufwendungen für (erfolgreiche wie vergebliche) Versuche der Nachholung abgegolten. Daher besteht ein Anspruch aus § 116 BEG, wenn der Versuch eines vor Erreichung des Erwerbsalters verstorbenen Kindes, die verfolgungsbedingten Mängel seiner Ausbildung durch besondere Maßnahmen auszugleichen, mehr als geringfügige Mehraufwendungen verursacht hat.
Im vorliegenden Falle ist nicht auözuschließen, daß die Eltern des Verstorbenen nicht unerhebliche Mehrleistungen erbracht haben, um ihm als Ersatz für den Besuch der öffentlichen Grundschule in Deutschland eine Ausbildung
 
in dem niederländischen Internat zu ermöglichen oder die Auobildungsmängel anderweit zu beheben* Zur Prüfung unter diesem Gesichtspunkt ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
Mai	Wüstenberg	Graf
 von der Mühlen
 Zorn