Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. 3 Das Oberlandesgericht hat sich ausdrücklich auf die rechtliche Würdigung des Landgerichts bezogen, das unter Hinweis auf das in dem Zweitprozess von dem Oberlandesgericht eingeholte Sachverständigengutachten den geltend gemachten Schaden aus tatsächlichen Gründen verneint hat. diese die Abweisung des Anspruchs allein tragende Begründung wird ein Zulassungsgrund nicht geltend gemacht. Im Blick auf die Abweisung des weiteren Schadensersatzanspruchs in Höhe von 41.960,01 €, der die Kosten des Zweitprozesses zu dem Gegenstand hat, wird ein Gehörsverstoß oder ein anderer Zulassungsgrund nicht substantiiert dargetan. Überdies wird die Würdigung der Vorinstanzen, dass der Beklagte die frühere Rechtshängigkeit der in dem Zweitprozess verfolgten Ansprüche auch mit Rücksicht auf das zu dieser Frage in diesem Verfahren von dem Oberlan-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 116/05 vom 27. September 2007 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Detlev Fischer am 27. September 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird festgesetzt auf 64.431,69 €. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 2 1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde den Beklagten vorwirft, sie hätten Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 22.471,68 € im Erstprozess pflichtwidrig nicht geltend gemacht, sind die gerügten Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich. 3 Das Oberlandesgericht hat sich ausdrücklich auf die rechtliche Würdigung des Landgerichts bezogen, das unter Hinweis auf das in dem Zweitprozess von dem Oberlandesgericht eingeholte Sachverständigengutachten den geltend gemachten Schaden aus tatsächlichen Gründen verneint hat. Gegen diese die Abweisung des Anspruchs allein tragende Begründung wird ein Zulassungsgrund nicht geltend gemacht. Davon abgesehen ist das Oberlandesgericht zu Recht von einer Verjährung etwaiger Ersatzansprüche des Klägers ausgegangen. 4 2. Im Blick auf die Abweisung des weiteren Schadensersatzanspruchs in Höhe von 41.960,01 €, der die Kosten des Zweitprozesses zu dem Gegenstand hat, wird ein Gehörsverstoß oder ein anderer Zulassungsgrund nicht substantiiert dargetan. 5 Die Rüge des Klägers erschöpft sich in dem nicht durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützten Verlangen, dass sich die Gerichte mit seinem Vorbringen in einer Weise auseinandersetzen, die er selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286). Überdies wird die Würdigung der Vorinstanzen, dass der Beklagte die frühere Rechtshängigkeit der in dem Zweitprozess verfolgten Ansprüche auch mit Rücksicht auf das zu dieser Frage in diesem Verfahren von dem Oberlan- desgericht eingeholte Sachverständigengutachten nicht erkennen konnte, durch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Frage gestellt. Ganter Kayser Gehrlein Cierniak Fischer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 09.11.2004 -60 9787/04 -OLG München, Entscheidung vom 31.05.2005 - 5 U 5730/04 -