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BGH · IX ZR 116/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 116/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic am 17. Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Die von der Beschwerde formulierten, durchweg auf das "Zwei-Stufen-Modell" gemünzten Fragen stellen sich nicht.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
Fischer17MärzGestaltungsalternativeZPOPflichtverletzungBeschwerdeGanter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 116/04
17. März 2005 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic
 am 17. März 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Mai 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen
 Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 56.047,05 €
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die von der Beschwerde formulierten, durchweg auf das "Zwei-Stufen-Modell" gemünzten Fragen stellen sich nicht. Sie würden allenfalls dann erheblich, wenn die zweite vom Berufungsgericht genannte Gestaltungsalternative (Auflösung der stillen Reserven) ausschiede. Davon kann nicht ausgegangen werden. Ob es sich bei der fehlerhaften (weil beide Gestaltungsalternativen außer acht lassenden) Beratung im Nov./Dez. 1993 ("Pflichtverletzung A") und
 bei der im September 1994 versäumten Umsetzung der zweiten Gestaltungsalternative ("Pflichtverletzung B") um unterschiedliche Streitgegenstände handelt, kann deshalb dahinstehen.
Fischer	Ganter	Raebel
 Kayser
Neskovic