in dem Rechtsstreit Körperschaft des öffentlichen Rechts, itraßefllHHfc Al vertreten durch den Vorstand, Klägerin und Revisionsklägerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitzr Kirchhof und Dr. Fischer am 20. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Denn den einseitigen Antrag der Klägerin, einen Treuhandvertrag zu ihren Bedingungen zu schließen, hat die Beklagte abgelehnt. Gegen einen sich daraus allenfalls ergebenden Rückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 BGB darf die Beklagte aufrechnen (§ 387 BGB).
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 115/96 BESCHLUSS vom 20. März 1997 in dem Rechtsstreit Körperschaft des öffentlichen Rechts, itraßefllHHfc Al vertreten durch den Vorstand, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen AG, vi Niederlassung I vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. itraßefll II Eckbert Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitzr Kirchhof und Dr. Fischer am 20. März 1997 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. April 1996 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Streitwert für die Revisionsinstanz: 1.000.000 DM. Gründe Die Rechtssache wirft klärungsbedürfte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Beklagte hat die Grundschuld nicht aufgegeben, sondern freihändig verwertet (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1980 - VIII ZR 317/79, NJW 1981, 761, 762 unter 2 a). Damit hätte sie sich gegenüber der Klägerin allenfalls dann 3 schadensersatzpflichtig machen können, wenn diese vorher ihr Interesse mitgeteilt hätte, das Grundstück selbst zu einem höheren Preis zu kaufen; das ist bis zu dem 27. Mai 1995 unstreitig nicht geschehen. Mit ihrem Bürgschaftsanspruch darf die Beklagte die Rückforderung der Klägerin abwehren. Denn den einseitigen Antrag der Klägerin, einen Treuhandvertrag zu ihren Bedingungen zu schließen, hat die Beklagte abgelehnt. Gegen einen sich daraus allenfalls ergebenden Rückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 BGB darf die Beklagte aufrechnen (§ 387 BGB). Diese hat zu keiner Zeit in der Klägerin das Vertrauen geweckt, die Bürgschaftsforderung nicht einseitig durchsetzen zu wollen; dann kann die Klägerin nicht einseitig ihre Zahlungsbedingungen der Beklagten aufzwingen. Brandes Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer