in dem Rechtsstreit Dr. Theodor Bl Rl^Hftallee 0, Bol als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma Josef GmbH & Co. KG in Klager und Revisionskläger, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Gärtner, Prof. Der Klager hat nicht hinreichend dargetan,' daß die spätere Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen vor dem 12. Soweit der Kläger zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten vorgetragen hat, besagt diese für sich nichts über die allein maßgebliche Liquidität der späteren Gemeinschuldnerin (BGH, Urt. v. April 1959 - VIII ZR 179/58, WM 1959, 891 unter 12).' Die Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 115/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Dr. Theodor Bl Rl^Hftallee 0, Bol als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma Josef GmbH & Co. KG in Klager und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Firma Hans Klflfel GmbH, Flachdach- und Abdichtungsbau, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Hans Kll und Dr. Günther KlC PfliHkMstraße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Gärtner, Prof. Dr. Walchshöfer, Dr. Kreft und Kirchhof am 22. März 1990 beschlossen: Die Annahme der Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. April 1989 wird abgelehnt. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und das Rechtsmittel verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Der Klager hat nicht hinreichend dargetan,' daß die spätere Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen vor dem 12. März 1987 eingestellt hatte (§ 30 Nr. 1, 2. Fall KO). Die Erklärungen ihres Geschäftsführers brachten nicht zu dem Ausdruck, daß die Firma ihre Zahlungen auch dann einstellen müsse, wenn es - wie geschehen - zu einem nennenswerten Teilerlaß komme. Soweit der Kläger zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten vorgetragen hat, besagt diese für sich nichts über die allein maßgebliche Liquidität der späteren Gemeinschuldnerin (BGH, Urt. v. 4. November 1964 - VIII ZR 292/62, WM 1965, 16, 17 unter c; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 30 Rdn. 3; Kilger, KO 15. Aufl. § 30 Anm. 5). Sogar das Vorhandensein fälliger Schulden führt die Zahlungsunfähigkeit nicht herbei, solange Gläubiger ihre Ansprüche nicht ernsthaft einfordern (BGH, Urt. v. 18. Mai 1955 - IV ZR 14/55, WM 1955, 1468, 1470 unter c; v. 30. April 1959 - VIII ZR 179/58, WM 1959, 891 unter 12).' Ein inkongruentes Erfüllungsgeschäft als Voraussetzung für eine Anfechtung nach § 30 Nr. 2 KO liegt nicht vor. Die Auslegung des Berufungsgerichts, der Erlaßvertrag habe die Wechselforderungen der Beklagten unverändert gelassen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Merz Gärtner Walchshöfer Kreft Kirchhof