Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der Revision bittet die Klägerin um Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist habe die Klägerin nicht beantragt. Die Klägerin brauchte wegen des ererbten Gesundheitsschadensanspruchs nach dem Tode ihres Ehemannes nicht einen neuen Antrag zu stellen, um sich die Rechtswirkungen des § 189 b BEG zu erhalten. Die Anmeldung des Erblassers wirkt für und gegen den Erben, Jedenfalls wenn der Erbe die Ansprüche weiterverfolgt. Da der verstorbene Ehemann der Klägerin rechtswirksam Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit beantragt hatte und die Klägerin Erbin des Verstorbenen ist, wahrte das Weiterverfolgen des ererbten Anspruchs für die Klägerin im Sinne des § 189 b
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 115/76 URTEIL Verkündet am 6. März 1980 Adomeit Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit j/Israel, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» gegen Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landes verwaltungsamt, A^straße » Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29- November 1972 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Ehemann der Klägerin beantragte am 26. März 1958 unter anderem Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und erläuterte ihn im November 1966. Am 23./24. Januar 1969 verstarb er in Berlin. Die Klägerin betrieb als alleinige Erbin des Verstorbenen das Verfahren weiter. Am 5. Februar 1971 beantragte sie Witwenrente wegen Schadens an Leben. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag ab. Die Klage auf eine Witwenrente in Höhe der Mindestrente nebst Zinsen blieb vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der Revision bittet die Klägerin um Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Entscheidungsgrunde Das Berufungsgericht hält den Antrag der Klägerin für verspätet. Sie habe die Anmeldefrist des § 189 a Abs. 2 BEG versäumt. Aus § 189 b Abs. 1 Satz 2 BEG könne sie nichts für sich herleiten. Sie habe keine ererbten Ansprüche angemeldet, vielmehr nur das anhängige Verfahren ihres Ehemannes fortgesetzt. Auch habe § 189 b BEG nicht eine von § 189 a Abs. 2 BEG abweichende Fristenregelung gebracht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist habe die Klägerin nicht beantragt. Sie sei auch nicht gehindert gewesen, rechtzeitig die Witwenrente zu beantragen. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin brauchte wegen des ererbten Gesundheitsschadensanspruchs nach dem Tode ihres Ehemannes nicht einen neuen Antrag zu stellen, um sich die Rechtswirkungen des § 189 b BEG zu erhalten. Hat der Verfolgte selbst rechtzeitig einen Entschädigungsantrag gestellt, so rückt sein Erbe grundsätzlich in seine Rechtsstellung ein. Die Anmeldung des Erblassers wirkt für und gegen den Erben, Jedenfalls wenn der Erbe die Ansprüche weiterverfolgt. Dann ist das Weiterverfolgen einem Antrag im Sinne von § 189 b Abs. 1 Satz 2 BEG gleichzustellen, sofern der Verfolgte seinerseits einen zulässigen Antrag gestellt hatte (BGH RzW 1968, 269 Nr. 21). Da der verstorbene Ehemann der Klägerin rechtswirksam Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit beantragt hatte und die Klägerin Erbin des Verstorbenen ist, wahrte das Weiterverfolgen des ererbten Anspruchs für die Klägerin im Sinne des § 189 b Abs. 1 Satz 2 EEG die Frist für die Anmeldung des Hinterbliebenenanspruchs. Darunter versteht der Senat, daß die Anmeldung des Hinterbliebenenanspruchs ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Anmeldung rechtzeitig war (Urteil des Senats vom 6. März 1980 - IX ZR 19/78 -zur Veröffentlichung bestimmt). Das Berufungsgericht durfte sie deshalb nicht als verspätet behandeln. Der Klageanspruch scheitert auch nicht an § 190 a BEG. Wie in dem angeführten Urteil dargelegt, läßt sich dem Gesetz für den Fall der Nachmeldung eines Hinterbliebenenanspruchs nach dem 31. März 1967 eine Frist zur Substantiierung nicht hinreichend bestimmt entnehmen. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. Dr. Thumm Henkel Fuchs Dr. Lang Gärtner