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BGH · IX ZR 115/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 115/72

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlande sgerichts Stuttgart vom 19* Dezember 1968 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Das beklagte Land verpflichtete sich, an die Klägerin wegen eines allgemeinen Erschöpfungszustandes 1.440 DM zu zahlen. Die Erwerbsminderung durch die Spondylosis und Arthrosis deformans der Wirbelsäule betrage unverändert 30 15 % hiervon seien durch die Verfolgung abgrenzbar anhaltend verschlimmert« Verursachung der Leiden im Sinne der Entstehung scheide aus« Es handele sich um Verschleißerkrankungen« Für sie gelte nicht die Sonderregelung des § 4 der 2« DV-BEG. DV-BEG Platz« Verschleiß-, Abbau- und Alterserscheinungen seien keine anlagebedingten Leiden« Sie träten grundsätzlich bei jedermann auf« Nach der Entscheidung BGH RzW 1967, 77 könnten zwar auch sie in vollem Umfang verfolgungsbedingt sein. Dr. Herz im einzelnen geschilderten Wesens- und Verhaltenseigentümlichkeiten der Klägerin verursachten keine Minderung der Erwerbsfähigkeit« Es komme deshalb nicht darauf an, ob sie als hysterische Reaktion oder einfach als persönlichkeitsbedingte Verhaltensauffälligkeiten zu bezeichnen seien« Ein Ergänzungsgutachten sei auch nicht wegen der Dauer des Erschöpfungszustandes und der hierdurch verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit geboten; hierüber hätten die Parteien sich verglichen. Zu entschädigen ist die durch Ausfälle und Beschwerden verursachte Minderung der Leistungsfähigkeit (BGH RzW 1972, 346). Die Klägerin hat für die Zeit ab Kriegsende außer dem Erschöpfungszustand noch andere Leiden geltend gemacht. Deshalb kann der Erschöpfungszustand der Klägerin nicht außer acht gelassen werden und wird der Berufungsrichter die Auswirkungen etwa bestehender Beschwerden als Folgezustand nach der Gallenoperation auf ein verfolgungsbedingtes Leiden berücksichtigen müssen. DV-BEG sei auf die mit dem natürlichen Prozeß des Alterns zusammenhängenden Leiden nicht anzuwenden, findet im Gesetz und in der Rechtsprechung des Senats keine Stütze. Zwar kann die durch Erbanlagen bestimmte Konstitution für Entstehung und Verlauf der Krankheit so ausschlaggebend sein, daß daneben andere Ereignisse nicht mehr mitursächlich werden (BGH RzW 1963, 170). Der Entscheidung BGH RzW 1967, 77 ist nicht zu entnehmen, insoweit könnten nur ausnahmsweise schwerste und jahrelang anhaltende Belastungssituationen eine Entschädigungspflicht auslösen. Dort wurde nicht eine Voraussetzung für die Anwendung des § 4 der 2. DV-BEG auf Altersleiden schlechthin umschrieben, vielmehr nur die Annahme eines Ursachenzusammenhangs zwischen Verfolgung und der dort als Verfolgungsleiden geltend gemachten Arteriosklerose begründet, deren Ätiologie weitgehend ungeklärt ist. Sofern die Verfolgung das vorzeitige oder verstärkte Auftreten des Altersleidens mitverursacht hat, kommt deshalb eine Entschädigung nach § 4 der 2, DV-BEG in Frage, Mai Zorn Fuchs Dr, Thumm Dr. Lang

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Volltext der Entscheidung

2378 088
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 115/72	URTEIL	■	Verkündet >m
23. Juni 1977 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Janina 0
geh.
• USA,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr. Dr.
gegen
 Land Baden - Württemberg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg,
 Stuttgart, Schillerplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs,
 Dr. Thumm und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlande sgerichts Stuttgart vom 19* Dezember 1968 aufgehoben«
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1915 geborene jüdische Klägerin war in Polen nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt«
Im März 1943 kam sie als polnische Fremdarbeiterin getarnt nach Deutschland« Sie arbeitete vorübergehend in zwei Gaststätten und von Juni 1943 bis Mai 1943 als Küchenmäd-
 
chen in Krankenhäusern in Stuttgart und Bad Teinach.
Am 1* Januar 1947 hielt sie sich in einem DP-Lager in Stuttgart auf.
Ihren Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte die Behörde ah.
Die Klägerin erhob Klage. Sie führte ein Gallenleiden, Schmerzen an der Wirbelsäule, Zahnverlust und Neurasthenie auf die Verfolgung zurück und verlangte KapitalentSchädigung und Heilverfahren. Das Landgericht sprach nur Zahnkostenersatz und Heilverfahren für anhaltend abgrenzbare Verschlimmerung einer erheblichen Spondylosis deformans der Halswirbelsäule mit Degeneration der Zwischenwirbelscheiben zwischen den 4. und 5. Halswirbeln und Arthrosis deformans der Sacroiliacalgelenke zu.
Mit der Berufung verfolgte die Klägerin das Klagebegehren weiter. In der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 1968 schlossen die Parteien einen Teilvergleich. Das beklagte Land verpflichtete sich, an die Klägerin wegen eines allgemeinen Erschöpfungszustandes 1.440 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht wies sodann die Berufung zurück. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. Der Beklagte läßt sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Der Berufungsrichter meint, nachdem die Parteien sich über einen Teil des Rechtsstreits verglichen hätten, sei die Berufung im übrigen unbegründet.
Die Erwerbsminderung durch die Spondylosis und Arthrosis deformans der Wirbelsäule betrage unverändert 30	15 % hiervon seien durch die Verfolgung abgrenzbar
 anhaltend verschlimmert« Verursachung der Leiden im Sinne der Entstehung scheide aus« Es handele sich um Verschleißerkrankungen« Für sie gelte nicht die Sonderregelung des § 4 der 2« DV-BEG. Vielmehr greife § 3 der 2. DV-BEG Platz« Verschleiß-, Abbau- und Alterserscheinungen seien keine anlagebedingten Leiden« Sie träten grundsätzlich bei jedermann auf« Nach der Entscheidung BGH RzW 1967, 77 könnten zwar auch sie in vollem Umfang verfolgungsbedingt sein. Der Antragsteller jenes Verfahrens habe sich jedoch während der Verfolgung in einer extremen Belastungssituation befunden« Das VerfolgungsSchicksal der Klägerin sei als höchstens mittelschwer zu bezeichnen«
Ein allgemeiner und nervöser Erschöpfungszustand sei nach Prof, Dr, Herz 1949, nach Privatdozent Dr. Mende 1948 abgeklungen. Die für die Zeit danach von Prof. Dr. Herz im einzelnen geschilderten Wesens- und Verhaltenseigentümlichkeiten der Klägerin verursachten keine Minderung der Erwerbsfähigkeit« Es komme deshalb nicht darauf an, ob sie als hysterische Reaktion oder einfach als persönlichkeitsbedingte Verhaltensauffälligkeiten zu bezeichnen seien«
 
Im Jahre 1943 seien bei der Klägerin erstmals Gallenkoliken aufgetreten. Wegen ständiger Gallensteinbeschwerden sei die Gallenblase 1962 entfernt worden. Schwangerschaften 1939/1940 und 1941 hätten das Leiden begünstigt. Die Verfolgung scheide als Ursache aus.
Weil das Gallensteinleiden nicht verfolgungsbedingt gewesen sei, komme es nicht darauf an, welchen Grad der Erwerbsminderung es von 1943 bis 1962 hervorgerufen habe und ob heute noch ein Folgezustand von Krankheitswert nach der Operation bestehe. Ein Ergänzungsgutachten sei auch nicht wegen der Dauer des Erschöpfungszustandes und der hierdurch verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit geboten; hierüber hätten die Parteien sich verglichen.
Die Revision ist begründet.
1.	Gegenstand der Geldentschädigung wegen Gesundheitsschadens ist nicht ein bestimmtes Leiden. Zu entschädigen ist die durch Ausfälle und Beschwerden verursachte Minderung der Leistungsfähigkeit (BGH RzW 1972, 346). Die Klägerin hat für die Zeit ab Kriegsende außer dem Erschöpfungszustand noch andere Leiden geltend gemacht. Zumindest das Wirbelsäulenleiden sieht auch der Berufungsrichter zu dem Teil als verfolgungsbedingt an. Zwischen den verfolgungsbedingten Störungen untereinander und im Verhältnis zu verfolgungsunabhängigen Störungen können Wechselwirkungen bestehen. Deshalb ist der Gesundheitszustand für die Zeit, für die Entschädigung verlangt wird, voll zu erfassen (BGH RzW 1973, 96).
Über den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheit^-
 
schaden hätte das Berufungsgericht deshalb - unter Verrechnung der bereits gezahlten 1•440 DM - einheitlich entscheiden müssen*
Bei der Bemessung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die vom Bundesgerichtshof hierzu aufgestellten Grundsätze‘zu beachten. Diese sind in der Entscheidung RzW 1973, 171 zusammengefaßt. Danach ist der Gesamtleidenszustand der Klägerin zu ermitteln. Hieraus oder zu demindest mit Rücksicht auf diesen ist die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bestimmen. Deshalb kann der Erschöpfungszustand der Klägerin nicht außer acht gelassen werden und wird der Berufungsrichter die Auswirkungen etwa bestehender Beschwerden als Folgezustand nach der Gallenoperation auf ein verfolgungsbedingtes Leiden berücksichtigen müssen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Einbeziehung des Erschöpfungszustandes zu einer für die Klägerin günstigeren Bemessung des Rentenhundertsatzes für bestimmte Zeiten geführt hätte.
2.	Das Wirbelsäulenleiden kann in vollem Umfang zu entschädigen sein. Der Tatrichter nimmt eine abgrenzbare anhaltende Verschlimmerung des Leidens an. Das würde indessen voraussetzen, daß Beschwerden und Ausfälle bereits vor Beginn der verfolgungsbedingten Schädigung bestanden. Stumm verlaufenden Leiden kommt ein Krankheitswert im Sinne des § 3 der 2. DV-BEG nicht zu (BGH RzW 1963, 170; 1967, 77; 1969, 135 Nr. 26; 423; 1970, 216; 1973, 217).
Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen, wann erstmals Beschwerden, die die Leistungsfähigkeit der Klägerin herabgesetzt haben, aufgetreten sind. Die Klägerin hatte geltend gemacht, ihre Beschwerden bestünden als Folge einer 1941 im Ghetto Lemberg erlittenen Mißhandlung seither im Kern unverändert fort.
Danach kommt eine Verursachung im Sinne der Entstehung in Betracht, und zwar auch dann, wenn es sich um ein anlagebedingtes Leiden handeln sollte. Ein anlagebedingt es Leiden gilt unter den Voraussetzungen des § 4 der 2. DV-BEG als im Sinne der Entstehung verursacht.
3.	Die Auffassung des Tatrichters, § 4 der 2. DV-BEG sei auf die mit dem natürlichen Prozeß des Alterns zusammenhängenden Leiden nicht anzuwenden, findet im Gesetz und in der Rechtsprechung des Senats keine Stütze. Zwar kann die durch Erbanlagen bestimmte Konstitution für Entstehung und Verlauf der Krankheit so ausschlaggebend sein, daß daneben andere Ereignisse nicht mehr mitursächlich werden (BGH RzW 1963, 170). Auch bei Altersleiden können aber Entstehung oder beschleunigte Entwicklung von exogenen Faktoren abhängen (BGH RzW 1967, 77; 1969, 135). Der Entscheidung BGH RzW 1967, 77 ist nicht zu entnehmen, insoweit könnten nur ausnahmsweise schwerste und jahrelang anhaltende Belastungssituationen eine Entschädigungspflicht auslösen. Dort wurde nicht eine Voraussetzung für die Anwendung des § 4 der 2. DV-BEG auf Altersleiden schlechthin umschrieben, vielmehr nur die Annahme eines Ursachenzusammenhangs zwischen Verfolgung und der dort als Verfolgungsleiden geltend gemachten Arteriosklerose begründet, deren Ätiologie weitgehend ungeklärt ist. Der Berufungsrichter stellt das für das Wirbelsäulenleiden der Klägerin nicht fest. Er geht vielmehr davon aus, daß exogene Faktoren das Leiden beeinflussen konnten und auch beeinflußt haben. Sofern die
 Verfolgung das vorzeitige oder verstärkte Auftreten des Altersleidens mitverursacht hat, kommt deshalb eine Entschädigung nach § 4 der 2, DV-BEG in Frage,
 Mai
Zorn	Fuchs
 Dr, Thumm
 Dr. Lang