Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an den 14« Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwie sen • Gegenüber den jetzt von einem Privatgutachter bestätigten und auf die Verfolgung zurückgeführten Gesundheitsschaden wird im angefochtenen Urteil auf diejenigen Leiden verwiesen, die im Erstverfahren festgestellt worden sind« An die früheren Feststellungen hält sich der Berufungsrichter durch Art« IV Nr« 1 Abs« 5 BEG-SchlußG gebunden« Ihnen entnimmt er eine nur geringfügige Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit« Die auch jetzt nicht erschütterten früheren Feststellungen bildeten, so führt er aus, eine auch heute unangreifbare Grundlage für die Beurteilung« Anders wäre die Begutachtungslage nur dann zu sehen, wenn die rechtliche oder medizinische Betrachtung sich inzwischen geändert hätte« Das sei aber nicht der Fall« Der Kläger erstrebe in Wahrheit die vollständige Überprüfung der früheren Entscheidung« Dafür biete das Angleichungsverfahren keine Handhabe« Im wesentlichen mache der Kläger eine andere Bewertung der Erwerbsminderung geltend. Die Auslegung des Art. IV Nr. 1 Abs.la und Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG steht nicht im Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1970, 77 Nr. 24, die das Berufungsgericht noch nicht berücksichtigen konnte. Danach besteht im Angleichungsverfahren keine Bindung an die medizinischen Feststellungen, die der früheren Entscheidung zugrunde liegen, und erst recht nicht an die frühere Bemessung des Erwerbsminderungsgrades. Deshalb läßt sich nicht ausschließen, daß der irrige rechtliche Ausgangspunkt die Ausführungen beeinflußt hat, die früher getroffenen medizinischen Feststellungen seien auch heute unangreifbar und eine rentenberechtigende Erwerbsminderung könnte selbst dann nicht bejaht werden, wenn der Anspruch uneingeschränkt zu prüfen wäre.
OHO BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 115/71 URTEIL Verkündet am 26. September 197^ Pohl, Amtsinspektor als Urkundabeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Icchak Rue (Frankreich), - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22« Januar 1969 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an den 14« Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwie sen • Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei« Von Rechts wegen Tatbestand Der 1932 in Lodz geborene jüdische Kläger lebte mit seinen Eltern von Juli 1942 bis August 1944 bei Paris versteckt« Seinen Antrag auf Entschädigung für Gesundheitsschaden lehnte die Entschädigungsbehörde ab« Mit Klage und Berufung unterlag er« Das Oberlandesgericht verneinte 1964 den Anspruch aus medizinischen Gründen« Das Urteil wurde rechtskräftig« Im Januar 1966 beantragte der Kläger, nach Art« IV Nr« 1 Abs« la BEG-SchlußG erneut Über den Anspruch zu entscheiden« Die Entschädigungsbehörde lehnte ab« Die Klage auf Kapitalentschädigung und Rente blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg« Mit der Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen« Das beklagte Land ist nicht vertreten« Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter geht zutreffend davon aus, daß die Voraussetzungen der Angleichung nach Art« IV Nr« 1 Abs* la BEG-SchlußG vorliegen, weil im Erstverfahren der Rentenanspruch aus medizinischen Gründen abgelehnt worden ist« Er läßt offen, ob der Kläger nach § 160 BEG allgemein anspruchsberechtigt ist« Für das Revisionsverfahren ist daher vom Bestehen dieser Entschädigungsberechtigung auszugehen« Gegenüber den jetzt von einem Privatgutachter bestätigten und auf die Verfolgung zurückgeführten Gesundheitsschaden wird im angefochtenen Urteil auf diejenigen Leiden verwiesen, die im Erstverfahren festgestellt worden sind« An die früheren Feststellungen hält sich der Berufungsrichter durch Art« IV Nr« 1 Abs« 5 BEG-SchlußG gebunden« Ihnen entnimmt er eine nur geringfügige Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit« Die auch jetzt nicht erschütterten früheren Feststellungen bildeten, so führt er aus, eine auch heute unangreifbare Grundlage für die Beurteilung« Anders wäre die Begutachtungslage nur dann zu sehen, wenn die rechtliche oder medizinische Betrachtung sich inzwischen geändert hätte« Das sei aber nicht der Fall« Der Kläger erstrebe in Wahrheit die vollständige Überprüfung der früheren Entscheidung« Dafür biete das Angleichungsverfahren keine Handhabe« Im wesentlichen mache der Kläger eine andere Bewertung der Erwerbsminderung geltend. Damit könne im Angleichungsverfahren der Anspruch auf die begehrte Entschädigung jedoch nicht begründet werden. Im übrigen wäre dies selbst dann nicht möglich, wenn der Anspruch zur uneingeschränkten Nachprüfung stünde. Die Richtigkeit der früheren Beurteilung wird sodann anhand der im Erstverfahren erhobenen Befunde dargelegt. Dabei wird darauf hingewiesen, daß keine "angleichungserheblichen Gesichtspunkte11 zur Verfügung stünden. Die Auslegung des Art. IV Nr. 1 Abs. la und Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG steht nicht im Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1970, 77 Nr. 24, die das Berufungsgericht noch nicht berücksichtigen konnte. Danach besteht im Angleichungsverfahren keine Bindung an die medizinischen Feststellungen, die der früheren Entscheidung zugrunde liegen, und erst recht nicht an die frühere Bemessung des Erwerbsminderungsgrades. Der heutige gesundheitliche Zustand des Verfolgten ist zu beurteilen. Ern Wandel der medizinischen Auffassungen oder der Rechtsprechung wird nicht vorausgesetzt. Das ange-fochtene Urteil weicht dadurch von diesen Grundsätzen ab, daß es von einer Bindung an die früheren medizinischen Feststellungen und von der Angleichungserheblichkeit eines zwischenzeitlichen,* hier vermißten Beurteilungswandels ausgeht. Ferner hält das Berufungsgericht eine vollständige Überprüfung der früheren Entscheidung in medizinischer Hinsicht für unzulässig. Das angefochtene Urteil ist unklar und in sich widersprüchlich. Deshalb läßt sich nicht ausschließen, daß der irrige rechtliche Ausgangspunkt die Ausführungen beeinflußt hat, die früher getroffenen medizinischen Feststellungen seien auch heute unangreifbar und eine rentenberechtigende Erwerbsminderung könnte selbst dann nicht bejaht werden, wenn der Anspruch uneingeschränkt zu prüfen wäre. Daher muß das Berufungsurteil aufgehoben werden» Der Rechtsstreit wird zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen; dabei erschien es angebracht, von der Möglichkeit des § 209 Abs» 1 BEG, § 565 Abs» 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen» Mai Zorn Henkel Fuchs Portmann