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BGH · IX ZR 115/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 115/70

Naoh Ablegung der Abschlußprüfung mit dem Diplom eines magister juris sei sie etwa ein Jahr als Rechtsanwaltsassessorin und ab Herbst 1933 als Praktikantin bei der Finanzkammer in Krakau tätig gewesen und naoh Ablegung einer Berufsprüfung im September 1936 zur Referendarin auf Widerruf ernannt worden. 1. Das Berufungsgericht läßt es dahinstehen, ob die Klägerin ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BBG-SchlußG hat, weil ihr die Behörde jedenfalls stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt habe. Die Behörde gewährt keine Wiedereinsetzung nach $ 189 Abs.3 Satz 2 BEG, wenn sie in einem Bescheid von der Anmeldung eines Anspruchs nach Art. III Nr. 1 bis 4 BEG-SchlußG ausgeht und deshalb zur Sache entscheidet. Die Klägerin hat sich bei ihrem Antrag auf Entschädigung des Berufsschadens auf §§ 150 ff BEG und ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis bezogen. Oktober 1968 hat die Behörde auch auf das BEG-Schlußgesetz gestützt« Es muß daher davon ausgegangen werden, daß die Behörde keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, sondern den Antrag nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG wegen der Neufassung der §§ 150 ff BSG für zulässig erachtet hat. Die Klägerin kann aus § 150 Abs. 1 BEG nF ein Neuantragsrecht dann herleiten, wenn sie nach den Grundsätzen des Urteils BGH RzW 1970, 503 beim Verlassen des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat und nach bisherigem Recht nicht deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 6 BVFG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BEG aF gewesen ist. Da sie allein nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVPG Vertriebene gewesen sein konnte, kommt es darauf an, ob ohne besondere Ermittlungen auf Grund des bekannten Sachverhalts mit Sicherheit festgestellt werden kann, daß sie von Vertreibungsmaßnahmen nicht betroffen worden wäre (BGH RzW 1965, 358 Nr. 15; 1971, 40 Nr. 34). 2. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch nach §§ 154 ff BEG, weil die Klägerin als Angehörige des öffentlichen Dienstes geschädigt worden sei und § 154 Abs. 1 BEG die §§ 99 ff BEG nicht aufflihre. Dabei ist der Gesetzgeber ersichtlich von dem Gedanken ausgegangen, daß eine Entschädigungsregelung für die im öffentlichen Dienst Geschädigten aus den Vertreibungsgebieten deshalb entbehrlich ist, weil diese im Regelfall eine dienstrechtliche Wiedergutmachung nach BWGÖD erhalten. Hierfür spricht insbesondere die Neuregelung in § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG, wonach ein Entschädigungsanspruch auch für die Fälle des § 110 BEG ausgeschlossen wird, wenn der Verfolgte laufende Bezüge nach § 21a BWGöD erhält. Das BEG regelt somit nicht ausdrücklich die Fälle, in denen ein Verfolgter im ausländischen öffentlichen Dienst stand und durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in Diese Ent» Schädigung dem im ausländischen öffentlichen Dienst Geschädigten vorzuenthalten, ist nicht gerechtfertigt, da dieser für diesen Sohadenstatbestand weder eine Entschädigung von seinem früheren Dlenstherm noch Wiedergutmachung nach BWGÖD erhält. Es hätte daher nahe gelegen, für diese Bälle r ebenso wie bei der Schädigung im Dienst einer Religionsgesellschaft nach § 112 BEG - einen Sondertatbestand zu schaffen, um die bestehende Lücke zwischen privatem Dienst und deutschem öffentlichen Dienst zu schließen. Das hat der Gesetzgeber offensichtlich übersehen, da sich auch aus den Materialien zu dem BEG oder zu dem BEG-Schlußgesetz keine Anhaltspunkte für eine bewußte Ausschließung dieses Schadenstatbestandes ergeben. Dort hat der Gesetzgeber sogar für die Fälle des deutschen öffentlichen Dienstes im Sinne von § 99 BEG eine Entschädigung nach §§ 87 ff BEG vorgeschrieben, wenn ein Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn nioht bestand und deshalb ein dienstrechtlicher Wiedergutmachungsanspruch im Rahmen des BWGÖD - abgesehen von dem Wiedereinstellungsanspruch -grundsätzlich nioht gegeben ist. c) Ist demnach die Schädigung in einem ausländischen öffentlichen Dienst einer Schädigung im privaten Dienst nach Maßgabe der §§ 87 ff BEG gleichzustellen, dann kann für diesen Schadenstatbestand auoh ia Rahmen von § 154 Abs. 1 BEG Entschädigung gewährt werden. Etwas anderes würde nur gelten» wenn die Klägerin Angehörige des öffentlichen Dienstes ia Sinne von § 99 Abs. 1 BEG in Verbindung ait § 1 BWGöD gewesen wäre. Das ist nicht der Fall» well die Klägerin ia polnischen öffentlichen Dienst stand» Krakau zu dem Gebiet des Generalgou-Yemeaents gehörte und dieses dem Deutschen Reich nicht ia Sinne ron § 1 Abs. 2 Kr. 2 BWGÖD angegliedert worden 1st.

Zitierte Normen: § 189 BEG § 150f SaarBSG § 150 BEG § 99 BBG § 69 BEG
EntschädigungBehördeSchädigungBEGKlägerinDienstBWGÖD

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk s ja BQHZ:	nein
BBG $$ 87, 99, 154 Abs. 1
Verfolgte Angehörige eines ausländischen öffentlichen Dienstes, die nioht unter $ 99 BBG, §| 1, 2, 2a BITGöD fallen, haben Anspruch auf Entschädigung nach §§ 87 ff BBG.
Sie können daher auoh nach $ 154 MG anspruchsbereohtigt sein.
BGH, Urt. ▼. 8. Märe 1973 - IX ZR 115/70 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 115/70	URTEIL	Verkfindet	am
------------ -	Q.	mrB 1973
Ade,
 Justlzaiigestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Sntschädigungsrechtsstreit
 Anna Janlna
»
Park,
»
- Prozeßbevollmächtigter
 Klägerin und Revisioneklägerin, Rechtsanwalt Br.
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten ln Köln,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2 -
Der IX. ZiTilsenat dee Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Märe 1973 durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel, fuchs und Br. Thuna
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. februar 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außerge-richtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Reohts wegen
 Tatbestand
Die 1911 in D^HH^/Polen geborene jüdisohe Klägerin studierte, wie sie vorgetragen hat, von 1930 bis 1934 in Krakau Rechtswissenschaft. Naoh Ablegung der Abschlußprüfung mit dem Diplom eines magister juris sei sie etwa ein Jahr als Rechtsanwaltsassessorin und ab Herbst 1933 als Praktikantin bei der Finanzkammer in Krakau tätig gewesen und naoh Ablegung einer Berufsprüfung im September 1936 zur Referendarin auf Widerruf ernannt worden. Nach ihren Angaben wäre sie bei ungestörtem Ablauf ihres beruflichen Werdeganges einige Jahre später ohne weiteres Referendarin auf Lebenszeit geworden.
 
Als sich bei Beginn des deutsch-polnischen Krieges die deutschen Truppen Krakau näherten, sei sie jedoch am 2. September 1939 mit ihrem Ehemann zunächst nach Ungarn geflüchtet und von dort aus Uber Palästina und Italien nach England ausgewandert. Seit ihrer Flucht aus Krakau sei sie nicht mehr beruflich tätig gewesen.
Mit einem am 24. September 1966 eingegangenen Schriftsatz begehrte sie unter Hinweis auf §§ 150 ff BEG Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen. Die Behörde hat den Antrag aus Sachgründen abgelehnt. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung einer Berufeschadens-rente ab 1. November 1933 weiter. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Bntscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht läßt es dahinstehen, ob die Klägerin ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BBG-SchlußG hat, weil ihr die Behörde jedenfalls stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt habe.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Behörde gewährt keine Wiedereinsetzung nach $ 189 Abs. 3 Satz 2 BEG, wenn sie in einem Bescheid von der Anmeldung eines Anspruchs nach Art. III Nr. 1 bis 4 BEG-SchlußG ausgeht und deshalb zur Sache entscheidet. Dieser Sachverhalt schließt die Annahme aus, die
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Behörde habe den Antragsteller nicht an der Versäumung der Trist des § 189 Abs. 1 BEG scheitern lassen «ollen.
Hat die Behörde einen zulässigen Neuantrag nach Art. III BEG-SchlußG angenommen, so war der Umstand, daß die Frist des § 189 -Abs. 1 BEG bei Stellung des Antrages verstrichen war, für die Behörde rechtlich bedeutungslos (BGH Urteile vom 28. September 1972 - IX ZR 178/70; 14. Dezember 1972 - IX ZR 101/71 und vom 15. Februar 1973 - IX ZR 142/70).
Die Klägerin hat sich bei ihrem Antrag auf Entschädigung des Berufsschadens auf §§ 150 ff BEG und ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis bezogen. Den Bescheid vom 24. Oktober 1968 hat die Behörde auch auf das BEG-Schlußgesetz gestützt« Es muß daher davon ausgegangen werden, daß die Behörde keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, sondern den Antrag nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG wegen der Neufassung der §§ 150 ff BSG für zulässig erachtet hat.
Die Klägerin kann aus § 150 Abs. 1 BEG nF ein Neuantragsrecht dann herleiten, wenn sie nach den Grundsätzen des Urteils BGH RzW 1970, 503 beim Verlassen des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat und nach bisherigem Recht nicht deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 6 BVFG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BEG aF gewesen ist. Das läßt das Berufungsgericht offen und trifft hierfür auch nicht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Der nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG erforderliche Reohtslagenvergleioh kann daher vom Revisionsgericht nicht vorgenommen werden.
 
Der Wegfall des Vertreibungstatbestandes in § 150 Aba. 1 BEG nP bewirkt dagegen für die Klägerin nur unter engen Voraussetzungen eine Verbesserung der bisherigen Rechtslage. Da sie allein nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVPG Vertriebene gewesen sein konnte, kommt es darauf an, ob ohne besondere Ermittlungen auf Grund des bekannten Sachverhalts mit Sicherheit festgestellt werden kann, daß sie von Vertreibungsmaßnahmen nicht betroffen worden wäre (BGH RzW 1965, 358 Nr. 15; 1971, 40 Nr. 34).
2. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch nach §§ 154 ff BEG, weil die Klägerin als Angehörige des öffentlichen Dienstes geschädigt worden sei und § 154 Abs. 1 BEG die §§ 99 ff BEG nicht aufflihre. Die Klägerin könne auch nicht in analoger Anwendung der §§ 87 ff BEG entschädigt werden, da der Gesetzgeber in § 154 BEG bewußt keine lückenlose Entschädigungsregelung für Berufsschäden der Verfolgten aus dem Vertreibungsgebiet getroffen habe.
a) Diese Ausführungen tragen die ablehnende Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Es ist zwar richtig, daß in § 154 Abs. 1 BEG für ehemalige Angehörige des öffentlichen Dienstes nur der Tatbestand des § 110 BEG als entschädigungsfähig auf-geführt ist. Dabei ist der Gesetzgeber ersichtlich von dem Gedanken ausgegangen, daß eine Entschädigungsregelung für die im öffentlichen Dienst Geschädigten aus den Vertreibungsgebieten deshalb entbehrlich ist, weil diese im Regelfall eine dienstrechtliche Wiedergutmachung nach BWGÖD erhalten. Hierfür spricht insbesondere die Neuregelung in § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG, wonach ein Entschädigungsanspruch
 auch für die Fälle des § 110 BEG ausgeschlossen wird, wenn der Verfolgte laufende Bezüge nach § 21a BWGöD erhält.
h) Gehört der Geschädigte nicht zu den Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 99 BBG, dann handelt es sich allerdings nicht um die Frage der Auslegung des § 194 Abs. 1 BBG, sondern um die Abgrenzung der entschädigungsfähigen Tatbestände nach §§ 69 ff BBG.
Nach § 69 BEG liegt ein Schaden im beruflichen Fortkommen vor, wenn der Verfolgte in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist. Das ist hier der Fall. Die Klägerin war berufsmäßig gegen Entgelt tätig; diese Tätigkeit war auf die Erzielung von Einkünften gerichtet und nicht nur von vorübergehender Dauer (BGH RzW 1968, 459).
§§ 66 ff BEG regeln die selbständigen Berufe, während §§ 87 ff BEG die Ansprüche der in unselbständigen Berufen Geschädigten behandeln. Bei letzteren unterscheidet das Gesetz zwischen dem privaten Dienst (§§ 87 ff BEG), dem öffentlichen Dienst (§§ 99 ff BEG) und dem Dienst bei Reli-gionegesellschaften (§ 112 BEG). Unter öffentlichem Dienst ist dabei nur der deutsche öffentliche Dienst, erweitert durch die Sondertatbestände des § 1 Abs. 2 BWGÖD, zu verstehen. Das ergibt sich aus § 99 Abs. 1 BEG in Verbindung mit §§ 1, 2 und 2a BWGÖD.
Das BEG regelt somit nicht ausdrücklich die Fälle, in denen ein Verfolgter im ausländischen öffentlichen Dienst stand und durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in
 
diese« Dienstverhältnis geschädigt worden ist. Diese offensichtliche Lücke im Gesetz ist sachlich nicht au erklären. Denn das BEG gewährt in §§ 99 ff BEG keine dienstrechtliche Wiedergutmachung, au der insbesondere der Inspruch auf Wiedereinstellung gehört, sondern sieht eine geldliche Entschädigung für die Zeit der Entlassung oder sonstigen Schädigung geaäfi § 99 -Abs. 1 BEG vor. Diese Ent» Schädigung dem im ausländischen öffentlichen Dienst Geschädigten vorzuenthalten, ist nicht gerechtfertigt, da dieser für diesen Sohadenstatbestand weder eine Entschädigung von seinem früheren Dlenstherm noch Wiedergutmachung nach BWGÖD erhält. Es kommt hinau, daß in diesen Bällen regelmäßig auch ein Vertreibungstatbestand im Sinne von § 1 BYBG vorliegt (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG), so daß der Ausfall jeglicher Entschädigung für den Berufsschäden diesen Personenkreis besonders schwer trifft.
Es hätte daher nahe gelegen, für diese Bälle r ebenso wie bei der Schädigung im Dienst einer Religionsgesellschaft nach § 112 BEG - einen Sondertatbestand zu schaffen, um die bestehende Lücke zwischen privatem Dienst und deutschem öffentlichen Dienst zu schließen. Das hat der Gesetzgeber offensichtlich übersehen, da sich auch aus den Materialien zu dem BEG oder zu dem BEG-Schlußgesetz keine Anhaltspunkte für eine bewußte Ausschließung dieses Schadenstatbestandes ergeben.
Der Bundesgerichtshof hat in RzW 1964, 322 dargelegt, daß die Bestimmungen der §§ 87, 88 BEG das Bestreben des Gesetzgebers erkennen lassen, möglichst sämtliche Tatbestände einer in unselbständiger Srwerbstätigkeit erlittenen
 
berufJLichen Schädigung zu erfassen und zu entschädigen.
Da ihta eine derart erschöpfende Regelung nicht lückenlos gelungen sei, müßten die sich aufzeigenden Lücken entsprechend dem mit der Regelung erstrebten Ziel ausgefüllt werden. Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung für eine Schädigung in einem ausländischen öffentlichen Dienst. Da insoweit wegen der strengen Bindung an den Begriff des öffentlichen Dienstes nach § 1 BWGÖD eine Einordnung unter §§ 99 ff BEG nicht möglich ist, kommt nur eine Anwendung der Vorschriften der §§ 87 ff BEG in Betracht (so auch Brunn-Hebenstreit § 99 BEG Anm. 1).
Eine solche Zuordnung des ausländischen öffentlichen Dienstes zu dem privaten Dienst im Sinne deB § 87 BEG rechtfertigt sich auch im Hinblick auf die Sonderregelung des § 110 BEG. Dort hat der Gesetzgeber sogar für die Fälle des deutschen öffentlichen Dienstes im Sinne von § 99 BEG eine Entschädigung nach §§ 87 ff BEG vorgeschrieben, wenn ein Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn nioht bestand und deshalb ein dienstrechtlicher Wiedergutmachungsanspruch im Rahmen des BWGÖD - abgesehen von dem Wiedereinstellungsanspruch -grundsätzlich nioht gegeben ist. Entsprechend ist die Sachlage in den Fällen einer Schädigung im ausländischen öffentlichen Dienst.
c) Ist demnach die Schädigung in einem ausländischen öffentlichen Dienst einer Schädigung im privaten Dienst nach Maßgabe der §§ 87 ff BEG gleichzustellen, dann kann
 für diesen Schadenstatbestand auoh ia Rahmen von § 154 Abs. 1 BEG Entschädigung gewährt werden. Etwas anderes würde nur gelten» wenn die Klägerin Angehörige des öffentlichen Dienstes ia Sinne von § 99 Abs. 1 BEG in Verbindung ait § 1 BWGöD gewesen wäre. Das ist nicht der Fall» well die Klägerin ia polnischen öffentlichen Dienst stand» Krakau zu dem Gebiet des Generalgou-Yemeaents gehörte und dieses dem Deutschen Reich nicht ia Sinne ron § 1 Abs. 2 Kr. 2 BWGÖD angegliedert worden 1st. Soweit in RzW 1961, 511 Kr. 29 ausgesprochen worden ist, daß alle vertriebenen Verfolgten, die ia öffentlichen Dienst beschäftigt waren, nach §§ 150, 154 BEG nicht anspruchsberechtigt sind, wird daran für Verfolgte, die nicht unter §§ 99 ff BEG fallen, nicht festgehalten.
Das Berufungsurteil muß deshalb aufgehoben werden. Der Senat kann schon deshalb in der Sache nicht selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, ob die Klägerin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört und ob sie bereits nach dem bis zu dem 17. September 1965 geltenden Recht anspruohsberechtigt gewesen wäre.
VUstenberg	Zorn	Henkel
 Fuchs	Dr. Thumm