Sie begründete den Widerruf damit, daß nach den jetzt vorliegenden Steuerakten der Gewerbeertrag des gesamten Unternehmens des Klägers und seines Vetters in den Jahren 1930 bis 1932 nur 3.115,94 HM, 2.381,39 RM und 1.689,62 RM betragen habe. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Voraussetzungen für den teilweisen Widerruf des Teilbescheides vom 14. Bereits die umfangreichen Erfahrungen des Senats über das Schicksal der Abzahlungsgeschäfte im Raume Duisburg während der Weltwirtschaftskrise ließen es als völlig ausgeschlossen erscheinen, daß die Firma Max & Co. in den Jahren 1930 bis 1932 noch einen Reingewinn von jährlich 90.000 bis 100.000 RM für beide Gesellschafter zusammen erzielt habe. In erster Linie sprächen die Steuerakten der Firma dafür, daß auch das Abzahlungsgeschäft des Klägers von dem allgemeinen wirtschaftlichen Niedergang zur Zeit der Weltwirtschaftskrise erfaßt worden sei. Bern vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten vermöge das Berufungsgericht nicht zu folgen, weil es völlig losgelöst von der damaligen Wirtschaftslage und ohne eine Berücksichtigung des sonstigen Inhalts der Steuerakten erstellt worden sei. Nach Überzeugung des Oberlandesgeriohts habe er auch vorsätzlich gehandelt, weil der Unterschied zwischen der damaligen Wirklichkeit einer bedrohlichen Existenzgefährdung und den Einkommensangaben des Klägers so groß sei, daß er nicht mit Irrtümern und Erinnerungslücken entschuldigt werden könne. Es sei auch nicht zu beanstanden, daß das beklagte Land dem Kläger nur die Rente nach einer Einstufung in den einfachen Dienst - gekürzt auf 100 DM - belassen habe; denn diese Einstufung entspreche den wirklichen Verhältnissen. a) Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe über seine Einkünfte unrichtige Angaben gemacht, sind allerdings rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Das Berufungsgericht dürfte im Wege der BeweisWürdigung feststellen, daß auf Grund der allgemein schlechten Wirtschaftslage in den Jahren 1930 bis 1932 und unter Berücksichtigung der sich aus den Steuerakten ergebenden besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse der Firma des Klägers die von ihm angegebenen Einkommenszahlen unrichtig waren. Es hat dabei dem Kläger mit Recht auch zur Last gelegt, daß er die wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten, mit denen das Unternehmen seit 1928 zu kämpfen hatte, unerwähnt gelassen und den Eindruck erweckt hat, Umsatz und Ertrag der- Unternehmens seien bis 1932 nicht zurückgegangen. Die Verfahrensrüge der Revision greift nicht durch, das Berufungsgericht hätte den Kläger dazu hören müssen, daß es dem Sachverständigengutachten nicht folgen und dieses als wunbrauchbar” ansehen wolle. Außerdem waren, wie das Berufungsurteil weiter ergibt, in der mündlichen Verhandlung Schreiben verlesen worden, die auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens in den maßgebenden Jahren hindeuteten. Ein Rechtsfehler des Berufungsrichters liegt auch nicht darin, daß er bei der Würdigung des Sachverhalts seine Erfahrungen über das Schicksal der Abzahlungsgeschäfte während der Weltwirtschaftskrise verwertet und dabei auf ein bestimmtes Entschädigungsverfahren, das früher bei ihm anhängig gewesen ist, hingewiesen hat, ohne die Akten dieses Verfahrens zu dem Gegenstand der Verhandlung zu machen. Es war nicht unzulässig, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung der Ertragslage des Unternehmens unter besonderer Auswertung der Gewerbesteuerakten auf seine sonstigen Erfahrungen zurückgriff, weil diese nur das bestätigten, was sich dem Gericht bereits aus den Steuerakten des Unternehmens des Klägers erschloß. Das Oberlandesgericht hat sich bei seinem Abweichen vom Gutachten des Sachverständigen damit nicht nur auf sein eigenes, im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung über die Verhältnisse der Weltwirtschaftskrise liegendes Wissen gestützt, sondern im besonderen die Lage des Unternehmens des Klägers auf Grund der vorliegenden Unterlagen gewürdigt. Dezember 1965 führt der Sachverständige vielmehr aus, diese Behauptungen des Klägers seien weder aus den Gewerbesteuerakten erweislich, noch lasse sich eine zuverlässige Aussage darüber machen, ob bei der Firma stille Rücklagen in Forderungen oder im Warenbestand gebildet und wann sie aufgelöst worden seien. b) Auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die unrichtigen Angaben gemacht, um eine möglichst hohe Entschädigung zu erlangen, gehört dem Verantwortungsbereich des Richters der Tatsacheninstanz an. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß bei dem großen Abweichen von den Tatsachen ein triftiger anderer Grund als das Erlangen einer möglichst hohen Entschädigung nicht ersichtlich ist. c) Schließlich kann auch der Revision nicht gefolgt werden, wenn sie meint, der Kläger habe weder vorsätzlich noch grob fahrläassig gehandelt, da er bei der Abgabe der eidesstattlichen Erklärung nicht gewußt habe und nicht habe wissen können, daß bei der Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe auf seine steuerlichen Gewinnzahlen abzustellen sei. Auch aus dem Zusammenhang der Gründe dieses Bescheides ergibt sich, daß die Behörde die Absicht des Klägers bejaht hat, durch die unrichtigen Angaben höhere Entschädigung zu erlangen. Da auch das Berufungsgericht ein grob schuldhaftes, sogar vorsätzliches Handeln des Klägers bejaht hat, kommt es auf die weitere Präge, ob das Oberlandesgericht festgestellt hat, die erste Entscheidung der Entschädigungs-behörde habe auf den unrichtigen Angaben des Klägers über seine tatsächlichen Verhältnisse beruht, nicht mehr an. Das Berufungsurteil kann aber deswegen keinen Bestand haben, weil das Oberlandesgericht den Bescheid der Entschädigungsbehörde auch insoweit bestätigt hat, als diese bei dem TJmfang der Versagung davon ausgegangen ist, der Kläger wäre bei Zugrundelegung seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse in den Jahren 1930 bis 1932 in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingestuft worden. Es läßt sich nicht ausschließen, daß dem Kläger ein anderer Rentenbetrag belassen worden wäre, wenn die Entschädigungsbehörde und das Berufungsgericht geprüft hätten, ob die Voraussetzungen für eine andere Einreihung gegeben sind. Hierzu hätte im vorliegenden Pall deshalb Veranlassung bestanden, weil der Kläger nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts als Mitinhaber der Firma Stromwasser in den für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe maßgebenden Jahren 1930 bis 1932 keine nennenswerten Einkünfte im Sinne von § 76 Abs. 1 BEO gehabt hat.
2*41 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 115/68 URTEIL Verkündet am 23. Oktober 1969 Pohl, J ustizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Max Street, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr. > gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrich-ter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 20. Juli 1966 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Der 1899 geborene Kläger betrieb zusammen mit sei- ein Abzahlungsgeschäft mit Kleidung, Wäsche, Stoffen und Möbeln, dem zeitweilig zwei Filialen in Duisburg und Hochfeld angegliedert waren. 1933 wanderte der Kläger wegen der einsetzenden Judenverfolgung aus. Das Geschäft wurde 1934 arisiert. Von Rechts wegen Tatbestand nem Vetter Adolf S seit 1921 in D Der Kläger begehrt Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 21. November 1955 gab er an; "Ich besitze keinerlei Unterlagen mehr, aber ich gehe sicherlich nicht fehl, wenn ich den auf meinen Teil (50 $) entfallenden Reingewinn bis zu dem Jahre 1932 durchschnittlich auf HM 45 - 50.000.- schätze. Ich habe nur einen Teil des Reingewinns zu dem Leben entnommen, ein Teil wurde dem Kapitalkonto zugeschrieben und die Geschäfte wurden vergrößert ...". Durch Teilbescheid vom 14. November 1957 bewilligte die Entschädigungsbehörde dem Kläger eine Berufsschadensrente wegen Schädigung in selbständiger Erwerbstätigkeit. Sie reihte ihn hierbei in den vergleichbaren höheren Dienst ein, da keine Tatbestände bekannt geworden seien, die die Annahme rechtfertigen würden, daß die zur Begründung des Antrages vorgetragenen Behauptungen nicht der Wahrheit entsprächen. Nachdem I960 die Gewerbesteuerhebelisten und die Gewerbesteuerakten der Firma des Klägers aufgefunden worden waren, widerrief die Entschädigungsbehörde am 30. Januar 1961 teilweise den Bescheid unter Berufung auf § 7 Abs. 2 BEG. Sie begründete den Widerruf damit, daß nach den jetzt vorliegenden Steuerakten der Gewerbeertrag des gesamten Unternehmens des Klägers und seines Vetters in den Jahren 1930 bis 1932 nur 3.115,94 HM, 2.381,39 RM und 1.689,62 RM betragen habe. Der Kläger habe zu demindest grobfahrlässig unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. Wären sie der Behörde bei der Entscheidung bekannt gewesen, so wäre der Kläger in den einfachen Dienst eingestuft worden. Danach hätte ihm nur eine Rente von 190 bis 219 DM zugestanden. Hiervon müßte wegen der grobfahrlässig 4 falschen Angaben ein Teilbetrag versagt werden, so daß ein ßentenbetrag von 100 DM monatlich verbleibe. Die Behörde forderte außerdem die hiernach überzahlten 38.182 DM zurück und stellte die Rentenzahlung bis zur Abdeckung dieses Betrages ein. Der Kläger hat Aufhebung des Widerrufs- und Rückforderungsbescheids verlangt. Er macht geltend, die auf-gefundenen Steuerunterlagen und Bilanzen ermöglichten keine sichere Gewinnermittlung. Insbesondere müsse berücksichtigt werden, daß bei der Firma erhebliche Rückstellungen gemacht worden seien, die bei der Ermittlung des tatsächlichen Gewinns in Rechnung gestellt werden müßten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat sich vor allem auf das Sachverständigengutachten des Wirtschaftsprüfers Prof. Dr. gestützt, wonach die Steuerakten keinen sicheren Nachweis dafür ermöglichten, daß der Kläger unrichtige Angaben über seinen Gewinn gemacht habe. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Ober-landesgerieht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Voraussetzungen für den teilweisen Widerruf des Teilbescheides vom 14. November 1957 nach § 201 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2 BEG seien erfüllt. Der Kläger habe vorsätzlich unrichtige Angaben über die Höhe seines Beruf sschadens gemacht, um eine höhere Entschädigung zu erlangen. Die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 28. November 1955 sei objektiv falsch. Bereits die umfangreichen Erfahrungen des Senats über das Schicksal der Abzahlungsgeschäfte im Raume Duisburg während der Weltwirtschaftskrise ließen es als völlig ausgeschlossen erscheinen, daß die Firma Max & Co. in den Jahren 1930 bis 1932 noch einen Reingewinn von jährlich 90.000 bis 100.000 RM für beide Gesellschafter zusammen erzielt habe. Selbst die Angaben des Vetters Adolf Stromwasser über ein jährliches Mindesteinkommen von 12.000 RM seien unter Berücksichtigung der allgemeinen Wirtschaftslage seit 1928 noch zu hoch gegriffen. Wie dem Berufungsgericht aus einer Fülle gleich oder ähnlich gelagerter Fälle bekannt geworden sei, habe der wirtschaftliche Niedergang im Ruhrgebiet und im Raume Duisburg dazu geführt, daß die meisten Abzahlungsgeschäfte damals mit erheblichen Verlusten gearbeitet hätten und schließlich zusammengebrochen seien. Diese allgemeinen Erfahrungen würden im vorliegenden Falle noch durch eine Reihe unstreitiger Tatsachen bestätigt. In erster Linie sprächen die Steuerakten der Firma dafür, daß auch das Abzahlungsgeschäft des Klägers von dem allgemeinen wirtschaftlichen Niedergang zur Zeit der Weltwirtschaftskrise erfaßt worden sei. Bereits seit Ende 1928 habe die Firma ihren Steuerver- pflichtungen nicht mehr voll nachkommen können, obwohl es sich um verhältnismässig geringfügige Beträge gehandelt habe. Bas ergebe sich aus zahlreichen Schreiben des Unter-nahmens in den Jahren 1928 bis 1931 an die Gewerbesteuerstellen der Stadt Buisburg. 1930 habe sich die Firma sogar darauf berufen, daß sie in diesem Jahre keinen Gewinn erzielt, sondern mit großem Verlust gearbeitet habe. Bie in diesen Schreiben angeführte schlechte Wirtschafts- und Ertragslage sei durch eine Ende November 1931 vorgenommene Prüfung des Finanzamts bestätigt worden. Auch die Umsatz-und Gewinnzahlen von 1932 hätten gezeigt, daß eine weitere Verschlechterung der Geschäftslage eingetreten sei, da der Umsatz auf weniger als die Hälfte zurückgegangen und der Gewinn der Firma unter 2.000 RM abgesunken sei. Bern vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten vermöge das Berufungsgericht nicht zu folgen, weil es völlig losgelöst von der damaligen Wirtschaftslage und ohne eine Berücksichtigung des sonstigen Inhalts der Steuerakten erstellt worden sei. Es sei rein theoretischer Natur und als Entsoheidungsgrundlage nicht zu verwerten. Ber Kläger habe die objektiv falschen Angaben gemacht, um eine möglichst hohe Entschädigung zu erlangen. Nach Überzeugung des Oberlandesgeriohts habe er auch vorsätzlich gehandelt, weil der Unterschied zwischen der damaligen Wirklichkeit einer bedrohlichen Existenzgefährdung und den Einkommensangaben des Klägers so groß sei, daß er nicht mit Irrtümern und Erinnerungslücken entschuldigt werden könne. Eine mißbräuchliche Ausübung des Ermessens durch die Entschädigungsbehörde bei Erlaß des Widerrufsbescheids liege somit nicht vor. Es sei auch nicht zu beanstanden, daß das beklagte Land dem Kläger nur die Rente nach einer Einstufung in den einfachen Dienst - gekürzt auf 100 DM - belassen habe; denn diese Einstufung entspreche den wirklichen Verhältnissen. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand, a) Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe über seine Einkünfte unrichtige Angaben gemacht, sind allerdings rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Diese Entscheidung beruht auf der dem Richter der Tatsacheninstanz auch im Rahmen des § 7 BEG vorbehaltenen Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes. Das Berufungsgericht dürfte im Wege der BeweisWürdigung feststellen, daß auf Grund der allgemein schlechten Wirtschaftslage in den Jahren 1930 bis 1932 und unter Berücksichtigung der sich aus den Steuerakten ergebenden besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse der Firma des Klägers die von ihm angegebenen Einkommenszahlen unrichtig waren. Es hat dabei dem Kläger mit Recht auch zur Last gelegt, daß er die wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten, mit denen das Unternehmen seit 1928 zu kämpfen hatte, unerwähnt gelassen und den Eindruck erweckt hat, Umsatz und Ertrag der- Unternehmens seien bis 1932 nicht zurückgegangen. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht das im ersten Rechtszug erstattete Sachverständigengutachten anders bewertet hat als das Landgericht. Die Verfahrensrüge der Revision greift nicht durch, das Berufungsgericht hätte den Kläger dazu hören müssen, daß es dem Sachverständigengutachten nicht folgen und dieses als wunbrauchbar” ansehen wolle. Dem Kläger ist das rechtliche Gehör deshalb nicht versagt worden. Denn nach dem Prozeßverlauf im Berufungsrechtszuge mußte er damit rechnen, daß das Oberlandesgericht aus dem Gutachten möglicherweise nicht dieselben für ihn günstigen Folgerungen wie das Landgericht ziehen würde. Aus dem Tatbestand des Berufungsurteils geht hervor, daß das beklagte Land vorgetragen hat, die gutachtlichen Feststellungen von Prof. Dr. Kseien den Umständen, insbesondere den damaligen Zeitverhältnissen nach, nicht haltbar. Außerdem waren, wie das Berufungsurteil weiter ergibt, in der mündlichen Verhandlung Schreiben verlesen worden, die auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens in den maßgebenden Jahren hindeuteten. Dem müßte bei verständiger Würdigung der Prozeßlage entnommen werden, daß das Berufungsgericht die Ergebnisse des Gutachtens anhand der damaligen Schreiben der Firma SfHHHHB an die Finanzbehörden zu überprüfen beabsichtigte. Das Berufungsgericht darf Sachverständigengutachten auch anders als das Gericht des ersten Reehtszuges würdigen, ohne zuvor der betroffenen Partei ausdrücklich Gelegenheit zu geben, die nochmalige Anhörung des Sachverständigen zu verlangen. Ein Rechtsfehler des Berufungsrichters liegt auch nicht darin, daß er bei der Würdigung des Sachverhalts seine Erfahrungen über das Schicksal der Abzahlungsgeschäfte während der Weltwirtschaftskrise verwertet und dabei auf ein bestimmtes Entschädigungsverfahren, das früher bei ihm anhängig gewesen ist, hingewiesen hat, ohne die Akten dieses Verfahrens zu dem Gegenstand der Verhandlung zu machen. Es war nicht unzulässig, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung der Ertragslage des Unternehmens unter besonderer Auswertung der Gewerbesteuerakten auf seine sonstigen Erfahrungen zurückgriff, weil diese nur das bestätigten, was sich dem Gericht bereits aus den Steuerakten des Unternehmens des Klägers erschloß. Das Oberlandesgericht hat sich bei seinem Abweichen vom Gutachten des Sachverständigen damit nicht nur auf sein eigenes, im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung über die Verhältnisse der Weltwirtschaftskrise liegendes Wissen gestützt, sondern im besonderen die Lage des Unternehmens des Klägers auf Grund der vorliegenden Unterlagen gewürdigt. Darin, daß es in der Berufungsverhandlung auf die Steuerstundungsgesuche der Firma die deren finanzielle Schwierigkeiten beleuchteten, hingewiesen, dabei nicht aber hervorgehoben hat, daß es aus anderen Verfahren entsprechende Kenntnisse hatte, liegt kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler. Der Fall ist somit anders als der, den der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1967» 371 Ur. 21 entschieden hat, wonach ein Hinweis dann erforderlich ist, wenn das Gericht eine medizinische Frage entscheidend auf Grund seiner eigenen Sachkunde beurteilt. Im übrigen übersieht die Revision bei ihrer Berufung auf das Gutachten des Prof. Dr. K^|^ auch, daß dieses keineswegs die Angaben des Klägers über die hohen Gewinne und die Bildung erheblicher Rücklagen bestätigt. In seinem Zusatzgutachten vom 4. Dezember 1965 führt der Sachverständige vielmehr aus, diese Behauptungen des Klägers seien weder aus den Gewerbesteuerakten erweislich, noch lasse sich eine zuverlässige Aussage darüber machen, ob bei der Firma stille Rücklagen in Forderungen oder im Warenbestand gebildet und wann sie aufgelöst worden seien. 10 - b) Auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die unrichtigen Angaben gemacht, um eine möglichst hohe Entschädigung zu erlangen, gehört dem Verantwortungsbereich des Richters der Tatsacheninstanz an. Es mag zwar zutreffen, daß der Kläger auch bei der Angabe erheblich niedrigerer Einkommenszahlen in den vergleichbaren höheren Menst hätte eingereiht werden können. Hierauf kommt es jedoch nicht an; denn es ist nicht erforderlich, daß die unrichtigen Angaben objektiv geeignet waren, dem Antragsteller eine ungerechtfertigte Entschädigung zu verschaffen (BGH RzW 1956, 214 Nr. 30). Entscheidend ist vielmehr die Zweckrichtung, mit der die Angaben gemacht worden sind. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß bei dem großen Abweichen von den Tatsachen ein triftiger anderer Grund als das Erlangen einer möglichst hohen Entschädigung nicht ersichtlich ist. Aus Rechtsgründen kann das nicht beanstandet werden. c) Schließlich kann auch der Revision nicht gefolgt werden, wenn sie meint, der Kläger habe weder vorsätzlich noch grob fahrläassig gehandelt, da er bei der Abgabe der eidesstattlichen Erklärung nicht gewußt habe und nicht habe wissen können, daß bei der Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe auf seine steuerlichen Gewinnzahlen abzustellen sei. Außerdem müsse ihm nachgesehen werden, daß er die Erinnerung an die Ertragskraft, die sein Unternehmen bis zur Wirtschaftskrise gehabt habe, bis in das letzte Vorverfolgungsjahr erstreckt habe. Es gehört gleichfalls dem Bereich der tatsächlichen Feststellung und der Würdigung des Sachverhalts an, ob und inwieweit unrichtige Angaben eines Verfolgten als entschuldbar erscheinen oder nur einen geringen Schuldvorwurf rechtfertigen. Darin, daß das Berufungsgericht die Angaben des Klägers als vorsätzliche 11 Verletzung der Wahrheitspflicht gewürdigt und sie nicht mit Irrtümern und Erinnerungsfehlern zu entschuldigen vermocht hat, ist ein vom Revisionsgericht nachprüfbarer Rechtsfehler nicht erkennbar. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß der Kläger bei Abgabe der eidesstattlichen Erklärung ganz erheblich von den Angaben seines Mitgesellschafters Adolf Stromwasser abgewichen ist. Auch widerspricht es jeder Lebenserfahrung, daß die Weltwirtschaftskrise, die für wirtschaftliche Unternehmen allgemein und für Abzahlungsgeschäfte im besonderen erhebliche finanzielle Auswirkungen hatte, dem Kläger völlig aus der Erinnerung entschwunden sein sollte. Er stand mit 56 Jahren bei Abgabe seiner Erklärung auch noch nicht in einem Alter, in dem mit großen Erinnerungslücken gerechnet werden muß. Aus diesen Gründen kann hier auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgestellt werden, daß unter bestimmten Voraussetzungen falsche Angaben entschuldbar sein können, weil die unbewußte Neigung zahlreicher Verfolgter zu berücksichtigen ist, frühere wirtschaftliche Verhältnisse in günstigerem Licht zu sehen. d) Die Revision wendet ferner ohne Erfolg ein, die Entschädigungsbehörde habe nach dem Ablauf der Frist des § 203 Abs. 2 BEG den Widerruf nicht mehr auf das Vorliegen der Versagungsgründe des § 7 Abs. 1 BEG stützen können, nachdem sie sich bei dem Widerrufsbescheid nur auf die zweite Alternative des § 7 Abs. 2 BEG berufen habe. Diese Frage stellt sich hier gar nicht, weil die Behörde bereits in ihrem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 30. Januar 1961 zu demindest grob fahrlässige unrichtige Angaben des Klägers angenommen und deshalb die Rente 12 - auf 100 DM gekürzt hat. Sie hat damit den Bescheid jedenfalls auch auf die erste Alternative des § 7 Abs. 2 BEG gestützt. Auch aus dem Zusammenhang der Gründe dieses Bescheides ergibt sich, daß die Behörde die Absicht des Klägers bejaht hat, durch die unrichtigen Angaben höhere Entschädigung zu erlangen. Da auch das Berufungsgericht ein grob schuldhaftes, sogar vorsätzliches Handeln des Klägers bejaht hat, kommt es auf die weitere Präge, ob das Oberlandesgericht festgestellt hat, die erste Entscheidung der Entschädigungs-behörde habe auf den unrichtigen Angaben des Klägers über seine tatsächlichen Verhältnisse beruht, nicht mehr an. 3. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen demnach gemäß § 201 BEG den Erlaß des Widerruf sbescheides vom 30. Januar 1961 und die teilweise Entziehung des Entschädigungsanspruchs nach § 7 Abs. 2 BEG. Der Bescheid vom 30. Januar 1961 enthält auch diejenigen Erwägungen, die bei der teilweisen Entziehung des Anspruchs eine Rolle gespielt haben (BGH RzW 1961, 112). Das Berufungsurteil kann aber deswegen keinen Bestand haben, weil das Oberlandesgericht den Bescheid der Entschädigungsbehörde auch insoweit bestätigt hat, als diese bei dem TJmfang der Versagung davon ausgegangen ist, der Kläger wäre bei Zugrundelegung seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse in den Jahren 1930 bis 1932 in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingestuft worden. Unter Berücksichtigung dieser Einstufung hat die Behörde dem Kläger wegen seiner grob fahrlässigen falschen Angaben den Rentenbetrag um 119 DM gekürzt. -13- Es läßt sich nicht ausschließen, daß dem Kläger ein anderer Rentenbetrag belassen worden wäre, wenn die Entschädigungsbehörde und das Berufungsgericht geprüft hätten, ob die Voraussetzungen für eine andere Einreihung gegeben sind. Hierzu hätte im vorliegenden Pall deshalb Veranlassung bestanden, weil der Kläger nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts als Mitinhaber der Firma Stromwasser in den für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe maßgebenden Jahren 1930 bis 1932 keine nennenswerten Einkünfte im Sinne von § 76 Abs. 1 BEO gehabt hat. In diesen Fällen muß daher auf die Berufsausbildung des Verfolgten zurückgegriffen werden, weil die Berufsausbildung vielfach von der Einreihung nach der wirtschaftlichen Stellung - einfacher Bienst - abweicht (BGH RzW 1964, 173 Nr. 37). Zur Berufsausbildung gehört auch die Erweiterung der Kenntnisse und Erfahrungen nach Aufnahme der Berufstätigkeit (BGH RzW 1961, 397 Nr. 31). Hierbei kann auch von Bedeutung sein, daß der Kläger als Mitinhaber und Leiter eines mittleren kaufmännischen Unternehmens tätig war. 14 - Zur Nachholung dieser Prüfung muß das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. Me Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 1 BEG. Mai Maaß Graf Zorn Br. Woesner