Der Wert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Nennbetrag des vollstreckbaren Hauptanspruchs. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 22. Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.952,42 € festgesetzt. 1 Der Kläger will mit der Vollstreckungsgegenklage die Vollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts München vom 20. verfahrens ist dem Kläger nicht zu gewähren, weil seine beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO). In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses (§§ 3, 4 ZPO). Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (BGH, Beschluss vom 9. Denn das Urteil des Landgerichts München vom 20. Die Zinsen und Kosten einschließlich des Werts der beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse bleiben bei der Berechnung der klägerischen Beschwer unberücksichtigt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 115/15 vom 22. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 3, 4, 767 Der Wert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Nennbetrag des vollstreckbaren Hauptanspruchs. Die titulierten Zinsen und Kosten erhöhen den Streitwert nicht. Das gilt auch dann, wenn sich die Vollstreckungsgegenklage nicht nur gegen die Vollstreckung aus einem Urteil, sondern auch gegen die Vollstreckung aus einem in diesem Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss richtet. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 115/15 - OLG München LG München I Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 22. Oktober 2015 beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.952,42 € festgesetzt. Gründe: I. 1 Der Kläger will mit der Vollstreckungsgegenklage die Vollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts München vom 20. Mai 2003 über 11.952,52 € nebst Kosten und Zinsen und aus zwei in diesem Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen über 2.300,20 € und 361,90 € nebst Zinsen verhindern. In erster Instanz hatte seine Klage Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger frist- und formgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Um die Nichtzulassungsbeschwerde begründen zu kön- nen, beantragt er - in laufender Begründungsfrist - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 2 Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerde- verfahrens ist dem Kläger nicht zu gewähren, weil seine beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nämlich gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, weil der Wert der mit ihr geltend gemachten Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Der Wert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses (§§ 3, 4 ZPO). Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 -IXZB 310/04, ZVI 2006, 204 Rn. 9). Insbesondere erhöht ein neben der Hauptsache mit der Vollstreckungsgegenklage angefochtener Kostenfestsetzungsbeschluss den Wert nicht (OLG Celle, OLGR 2009, 834, 835; vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1955 -VIZR 64/55, WM 1956, 144, 145; zu §826 BGB: BGH, Beschluss vom 29. März 1968 -VIII ZR 141/65, NJW 1968, 1275; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort Vollstreckungsabwehrklage; MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn. 130; § 4 Rn. 24). 3 Damit liegt hier der Wert der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde unter 20.000 €. Denn das Urteil des Landgerichts München vom 20. Mai 2003, dessen Vollstreckung der Kläger verhindern will, lautet im Nennbetrag auf 11.952,52 €. Die Zinsen und Kosten einschließlich des Werts der beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse bleiben bei der Berechnung der klägerischen Beschwer unberücksichtigt. Vill Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 05.09.2014 -60 4631/14 -OLG München, Entscheidung vom 28.04.2015 - 5 U 3710/14 -