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BGH · IX ZR 115/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 115/09

Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp am 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt worden.

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG
LohmannZPOKlägerKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 115/09
vom 20. Mai 2010 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp
 am 20. Mai 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 55.284,36 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt worden. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auch nicht auf
 
Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Mosbach, Entscheidung vom 18.06.2008 -20 303/07 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.05.2009 - 17 U 467/08 -