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BGH · IX ZR 115/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 115/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. 1 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs aus § 133 Abs. 1 InsO mag das Berufungsgericht übersehen haben, dass regelmäßig von einer Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners auszugehen ist, wenn im Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung (§ 140 InsO) fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen worden sind (vgl. Die Zahlungsunfähigkeit allein begründet noch kein Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners. Dazu hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen weder ausreichend vorgetragen noch Beweis angetreten. Welchen Einfluss diese Positionen in einer Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts bedeuten, hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen (§ 293 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 133 InsO § 293 ZPO
RechtZahlungsunfähigkeitVoraussetzungZPOKlägerNZI

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 115/07
vom 23. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 23. Oktober 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Mai 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.172 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs aus § 133 Abs. 1 InsO mag das Berufungsgericht übersehen haben, dass regelmäßig von einer Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners auszugehen ist, wenn im Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung (§ 140 InsO) fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03,
 
NZI 2007, 36, 38 Rn. 28). Dieser Fehler hat sich jedoch nicht ausgewirkt. Die Zahlungsunfähigkeit allein begründet noch kein Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners. Hinzukommen muss, dass der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit kannte (BGH, Urt. v. 5. Juni 2008 - IX ZR 17/07, NZI 2008, 488, 489 Rn. 18 m.w.N.; vgl. Gero Fischer NZI 2008, 588, 592 f). Dazu hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen weder ausreichend vorgetragen noch Beweis angetreten.
3	Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Voraussetzungen einer Anfechtung
 nach § 135 InsO. Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Schuldnerin ist zugleich Minderheitsgesellschafter sowie der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Komplementärin der Beklagten. Welchen Einfluss diese Positionen in einer Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts bedeuten, hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen (§ 293 ZPO). Rechtsfragen stellen sich in diesem Zusammenhang deshalb nicht.
 
4	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz	2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter
 Raebel
Kayser
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 18.10.2006 -50 1447/06 -OLG Dresden, Entscheidung vom 30.05.2007 - 13 U 1984/06 -