Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 4. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 114/97 BESCHLUSS vom 4. Juni 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 4. Juni 1998 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 5. März 1997 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 203.715,57 DM. Gründe Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine 3 Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Verfahrensrügen wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO). Paulusch Stodolkowitz Kirchhof Zugehör Ganter