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BGH · IX ZR 114/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 114/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 13. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Mai 1995 (IX ZR 108/94, z.V.b. in BGHZ) zur Frage, ob eine formularmäßige Globalbürgschaft wirksam ist (§§ 3, 6, 9 AGBG), hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr; die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Oktober 1982 ersetzt hat, ist gemäß § 9 AGBG unwirksam, soweit die Haftung über den damals eingeräumten Kontokorrentkredit von 150.000 DM hinausging, weil der überschießende Haftungsteil wegen seiner Abweichung vom gesetzlichen Leibild des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB die Beklagte unangemessen benachteiligt (vgl. Zweck der Bürgschaft war "eine Neuregelung des Kredits", der damals in Höhe von 149.659,06 DM in Anspruch genommen war; diese bestand nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin (GA I 21, II 63) darin, daß der Kredit, dessen Laufzeit verstrichen war, verlängert wurde und Überziehungen zugelassen wurden. Die Beklagte hat die Bürgschaft zugunsten der GmbH, deren Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter ihr früherer Ehemann war, übernommen aus ehelicher Hilfsbereitschaft, obwohl bereits Mitte 1985 Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann dazu geführt hatten, daß die Beklagte nicht mehr in der GmbH arbeiten durfte (GA I 131), und aus Eigeninteresse, weil sie den Familienunterhalt sichern wollte, zu dem sie seit Mitte 1985 nicht mehr durch eigene Erwerbstätigkeit beigetragen hat. Außerdem hat die Beklagte nicht dargelegt, daß bestimmte Hindernisse damals einer eigenen Erwerbstätigkeit entgegengestanden hätten und dies noch immer der Fall sei. Die Beklagte hat schon nicht substantiiert dargelegt, daß ihr Ehemann sie unter Ausnutzung einer geschäftlichen ünerfahrenheit in unangemessener Weise zur Übernahme der Bürgschaft gedrängt habe. Weiterhin hat die Beklagte nicht behauptet, ein solches Vorgehen ihres Ehemannes sei der Rechtsvorgängerin der Klägerin bekannt oder zu demindest erkennbar gewesen (vgl. 3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die Beklagte habe ihre Bürgschaftserklärung nicht gemäß §§ 1, 2 HWiG wirksam widerrufen (vgl.

Zitierte Normen: § 3 AGBG § 767 BGB § 6 AGBG § 138 BGB § 1 HTWG
BürgschaftAGBGMitteGAZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 114/94	BESCHLUSS
	vom
	13. Juli 1995
	in dem Rechtsstreit
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 13. Juli 1995 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 1994 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
3
G r ü n de
 Nach dem Senatsurteil vom 18. Mai 1995 (IX ZR 108/94, z.V.b. in BGHZ) zur Frage, ob eine formularmäßige Globalbürgschaft wirksam ist (§§ 3, 6, 9 AGBG), hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr; die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
1.	Die formularmäßige Sicherungszweckerklärung des Bürgschaftsvertrages vom 9. Mai 1988, der die Bürgschaftsverpflichtung vom 25. Oktober 1982 ersetzt hat, ist gemäß § 9 AGBG unwirksam, soweit die Haftung über den damals eingeräumten Kontokorrentkredit von 150.000 DM hinausging, weil der überschießende Haftungsteil wegen seiner Abweichung vom gesetzlichen Leibild des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB die Beklagte unangemessen benachteiligt (vgl. Senatsurteil v. 18. Mai 1985 - IX ZR 108/94 -). Der auf den Verbürgungsanlaß zurückgeführte Vertrag ist gemäß § 6 Abs. 1 BGB wirksam (vgl. Senatsurteil v. 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94 -). Eine Unwirksamkeit des Gesamtvertrages gemäß § 6 Abs. 3 AGBG entfällt, weil die Bindung an den entsprechenden Vertragsinhalt auch für die Beklagte selbst dann kerne unzu demutbare Härte bedeutet, wenn andere von der Revision beanstandete Klauseln dem AGBG widersprechen sollten und gemäß S 6 Abs. 2 AGBG durch die gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen wären.
2.	Eine Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrages gemäß § 138 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht
4
verneint (vgl. BGHZ 120, 272; BGH, Urt. v. 5. Januar 1995 - IX ZR 85/94 ZIP 1995, 203 = WM 1995, 237).
a)	Die Bürgschaft vom 9. Mai 1988 hatte zu dem Inhalt, Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Rahmen des seit Dezember 1985 eingeräumten Kontokorrentkredits von 150.000 DM zu sichern. Zweck der Bürgschaft war "eine Neuregelung des Kredits", der damals in Höhe von 149.659,06 DM in Anspruch genommen war; diese bestand nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin (GA I 21, II 63) darin, daß der Kredit, dessen Laufzeit verstrichen war, verlängert wurde und Überziehungen zugelassen wurden. Die Beklagte hat die Bürgschaft zugunsten der GmbH, deren Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter ihr früherer Ehemann war, übernommen aus ehelicher Hilfsbereitschaft, obwohl bereits Mitte 1985 Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann dazu geführt hatten, daß die Beklagte nicht mehr in der GmbH arbeiten durfte (GA I 131), und aus Eigeninteresse, weil sie den Familienunterhalt sichern wollte, zu dem sie seit Mitte 1985 nicht mehr durch eigene Erwerbstätigkeit beigetragen hat.
b)	Die von der Revision geltend gemachten Umstände rechtfertigen es nicht, diese Bürgschaft als sittenwidrig
 zu bewerten.
Die Beklagte wurde dadurch nicht in zu mißbilligender Weise finanziell überfordert (vgl. BGHZ 120, 272, 275 f). Bei Bürgschaftsübernahme war sie nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht außerstande, zur Erfüllung ihrer Verpflichtung in nennenswertem Umfang beizutragen. Unstreitig
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gehört der Beklagten seit 1983 ein Hausgrundstück im Wert von 170.000 DM, das bei Vertragsschluß monatliche Mieteinnahmen von 733,00 DM erbrachte und in Abteilung III des Grundbuchs mit 100.000 DM belastet war (BH 54, 60, 70). Im Zusammenhang mit dem Vertragsschluß hat die Beklagte sich u.a. verpflichtet, dieses Grundstück weder zu veräußern noch weiter zu belasten (GA I 115; BH 54). Außerdem hat die Beklagte nicht dargelegt, daß bestimmte Hindernisse damals einer eigenen Erwerbstätigkeit entgegengestanden hätten und dies noch immer der Fall sei. Die im Jahre 1947 geborene Beklagte ist kaufmännische Angestellte und kinderlos. Früher war sie nach eigenem Vorbringen zu demindest von Mitte 1983 bis Mitte 1985 mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.600,00 DM berufstätig (GA I 139, II 97).
Die Beklagte hat schon nicht substantiiert dargelegt, daß ihr Ehemann sie unter Ausnutzung einer geschäftlichen ünerfahrenheit in unangemessener Weise zur Übernahme der Bürgschaft gedrängt habe. Weiterhin hat die Beklagte nicht behauptet, ein solches Vorgehen ihres Ehemannes sei der Rechtsvorgängerin der Klägerin bekannt oder zu demindest erkennbar gewesen (vgl. BGHZ 120, 272, 280; BGH, Urt. v. 5. Januar 1995 - IX ZR 85/94 aaO).
3.	Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die Beklagte habe ihre Bürgschaftserklärung nicht gemäß §§ 1, 2 HWiG wirksam widerrufen (vgl. BGH, Urt. v. 9. März 1993 - XI ZR 179/92 -, NJW 1993, 1594, 1595).
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4. Die Einwände der Revision gegen die tatrichterliche Feststellung der Forderungshöhe wurden geprüft, greifen aber im Endergebnis nicht durch (§ 565 a ZPO).
Brandes
 Zugehör
Kirchhof
 Ganter
Fischer