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BGH · IX ZR 114/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 114/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 21. Auch wenn eine Interventionsklage infolge der Konkurseröffnung nicht erfolgreich sein könnte, ist mit dem Urteilsausspruch das nach Aufhebung der Pfändung nur noch erstrebte Ziel einer Entscheidung der Frage, wem die geleistete Sicherheit gebührt, erreicht. Die Erwägungen der Instanzgerichte zu § 138 Abs. 1 BGB werden durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gedeckt (vgl. Auf § 419 BGB kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg berufen; die gepfändete Forderung unterlag zu keiner Zeit seinem Zugriff (vgl. Der Beklagte hat angesichts der von der Klägerin vorgetragenen Erlöse, die aus dem Sicherungsgut erzielt wurden, nicht hinreichend dargetan, daß am Tag der ersten Pfändung (7. Februar 1986) und danach eine Übersicherung vorlag, die die Klägerin zu einer Freigabe von ihr abgetretenen Forderungen, insbesondere der gepfändeten Forderung, verpflichtet hätte. Februar 1986 ein Anspruch der Gemeinschuldnerin auf Freigabe von Sicherungen gepfändet wurde. Februar 1986 eine zur Freigabe von abgetretenen Forderungen verpflichtende Übersicherung vorlag, ist unerheblich, weil der Beklagte in dieser Zeit keinesfalls einen Anspruch auf Freigabe Bei der gegebenen Sachlage ist im Endergebnis auch eine Haftung der Klägerin aus § 74 (Abs.2 Satz 2) AO 1977 auszuschließen, so daß die grundsätzliche Frage einer Anwendbarkeit dieser Norm auf Sicherungsabtretungen nicht entscheidungserheblich ist. Danach ist der Beweis, daß die Klägerin infolge Einwirkens auf die Gemeinschuldnerin zu einer Nichtentrichtung angefallener Umsatzsteuern beigetragen hat, nicht geführt. Darin, daß die Klägerin (oder die Bayerische Vereinsbank) die Gemeinschuldnerin zu einem Stundungsantrag anregte, ihre Kreditlinie senkte und im Januar/Februar 1986 - mithin, so ist anzunehmen, nach Kündigung der Kredite am 20./21.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 75 AO § 242 BGB § 69 AO
BGBAOAnspruchAussageKlägerinGemeinschuldnerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 114/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion M< AflHHDstraße 0,
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Bank AG,
vertreten durch den Vorstand Dr.
uncMDi^VJerner F(BBP, ____
PflHHHplatz 0, iHBft
 Karl-Ludwig B
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
WII
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft
 am 21. September 1989 beschlossen;
Die Annahme der Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. März 1988 wird abgelehnt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und das Rechtsmittel verspricht im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Auch wenn eine Interventionsklage infolge der Konkurseröffnung nicht erfolgreich sein könnte, ist mit dem Urteilsausspruch das nach Aufhebung der Pfändung nur noch erstrebte Ziel einer Entscheidung der Frage, wem die geleistete Sicherheit gebührt, erreicht.
Die Erwägungen der Instanzgerichte zu § 138 Abs. 1 BGB werden durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gedeckt (vgl. BGHZ 94, 105, 113 ff; 98, 303, 314 ff).
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Auf § 419 BGB kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg berufen; die gepfändete Forderung unterlag zu keiner Zeit seinem Zugriff (vgl. BGH, Urt. v. 26. Oktober 1959
-	II ZR 13/58, WM 1959, 1458, 1460; MünchKomm/Möschel, BGB 2. Aufl. § 419 Rdn. 41). Schon aus diesem Grund scheidet auch eine Anwendung von § 75 AO 1977 zugunsten des Beklagten aus (vgl. in diesem Zusammenhang v. Wallis in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, AO und FGO § 75 AO Rdn. 39).
Das Verlangen der Klägerin verstieß auch nicht gegen § 242 BGB. Der Beklagte hat angesichts der von der Klägerin vorgetragenen Erlöse, die aus dem Sicherungsgut erzielt wurden, nicht hinreichend dargetan, daß am Tag der ersten Pfändung (7. Februar 1986) und danach eine Übersicherung vorlag, die die Klägerin zu einer Freigabe von ihr abgetretenen Forderungen, insbesondere der gepfändeten Forderung, verpflichtet hätte. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob am 7. Februar 1986 ein Anspruch der Gemeinschuldnerin auf Freigabe von Sicherungen gepfändet wurde. Ob vor dem 7. Februar 1986 eine zur Freigabe von abgetretenen Forderungen verpflichtende Übersicherung vorlag, ist unerheblich, weil der Beklagte in dieser Zeit keinesfalls einen Anspruch auf Freigabe
-	durch Pfändung eines Freigabeanspruchs der Gemeinschuldnerin - geltend gemacht hat.
Einen Anspruch aus § 826 BGB hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Verantwortung ohne Rechtsverstoß verneint. Im übrigen begründete ein solcher Anspruch kein Recht auf vorrangige Befriedigung gerade aus der gepfändeten Forderung. Der Beklagte ist vielmehr gehalten, in einem gesonderten Verfahren gegen die (solvente) Klägerin vorzugehen,
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um einen derartigen Anspruch durchzusetzen. Jedenfalls aus den gleichen Erwägungen kann er sich im Streitfall auch nicht mit Erfolg auf § 35 in Verbindung mit §§ 34, 69 AO 1977 berufen.
Bei der gegebenen Sachlage ist im Endergebnis auch eine Haftung der Klägerin aus § 74 (Abs. 2 Satz 2) AO 1977 auszuschließen, so daß die grundsätzliche Frage einer Anwendbarkeit dieser Norm auf Sicherungsabtretungen nicht entscheidungserheblich ist. Aufgrund der Beweisaufnahme läßt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen, daß die Klägerin auf die Gemeinschuldnerin tatsächlich einen beherrschenden Einfluß ausgeübt und dadurch dazu beigetragen hat, daß fällige Betriebssteuern nicht entrichtet wurden (vgl. in diesem Zusammenhang v. Wallis aaO § 74 AO Rdn. 10). Zwar haben die Banken nach der Aussage Keller im Januar 1986 entschieden, welche Überweisungen überhaupt noch ausgeführt wurden. Dem steht jedoch die Aussage Klink gegenüber, derzu-folge die Gemeinschuldnerin "bis zu dem Ende frei mit den Zahlungen war" (ähnlich die Aussagen der Zeugen Bieler und Schwenk). Danach ist der Beweis, daß die Klägerin infolge Einwirkens auf die Gemeinschuldnerin zu einer Nichtentrichtung angefallener Umsatzsteuern beigetragen hat, nicht geführt. Darin, daß die Klägerin (oder die Bayerische Vereinsbank) die Gemeinschuldnerin zu einem Stundungsantrag anregte, ihre Kreditlinie senkte und im Januar/Februar 1986 - mithin, so ist anzunehmen, nach Kündigung der Kredite am 20./21. Januar 1986 - eine Anweisung der Gemeinschuldnerin
k.
zur Überweisung von Umsatzsteuer in Höhe von 180.000 DM nicht ausführte, sind haftungsbegründende Umstände nicht zu sehen.
Merz
 Schmitz
Fuchs
 Kreft
Gärtner