Später schilderte die Klägerin ihr Verfolgungsschicksal, das sie auf ihre jüdische Herkunft zurückführte, und machte geltend, sie habe Ungarn wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit verlassen müssen. Zwar sei der Klägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gewährt worden, sie erfülle Jedoch nicht die Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG aF, weil sie Ungarn nicht wegen einer mit ihrem Deutschtum in Zusammenhang stehenden Nötigung verlassen habe. Das Berufungsgericht meint, die Entschädigungsansprüche der Klägerin, für die als Anspruchsberechtigung allein § 150 BEG aF in Betracht komme, scheiterten nicht daran, daß sich ein Nötigungszusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu dem /tfl deutschen Volk und dem Verlassen der Heimat, den das Landgericht mit überzeugender Begründung verneint habe, nicht feststellen lasse. Für die Annahme der Vertriebeneneigen-schaft nach § 150 Abs. 1 BEG aF in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genüge, daß der Verfolgte deutscher Volkszugehörigkeit sei und das Vertreibungsgebiet nach dem Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen habe. Mai 1965, dem Tage der dritten Lesung des BEG-Schlußgesetzes im Deutschen Bundestag, eine schutzwürdige Rechtsposition gehabt, auf deren Fortbestand sie habe vertrauen dürfen. März 1976 stillschweigend und nach § 189 Abs.3 Satz 2 BEG für die Gerichte bindend rückwirkend Wiedereinsetzung gewährt habe. Weil das Landgericht keine Feststellungen getroffen habe, ob die Klägerin deutsche Sprach- und Kulturzugehörige gewesen sei und die besonderen Voraussetzungen der §§ 28 ff und 43 ff BEG erfülle, sei es geboten, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht geht deshalb zu Recht davon aus, daß ihr nur dann eine Entschädigung zusteht, wenn ihr Vertrauen in den Fortbestand einer nach § 150 BEG aF bestehenden Entschädigungsberechtigung geschützt ist (BVerfG RzW 1971, 309)* Wie die Revision zutreffend geltend macht, entspricht die Beurteilung der Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 150 Abs. 1 BEG aF durch das Berufungsgericht in mehrfacher Hinsicht nicht der Rechtslage. Die spätere Erteilung der Wiedereinsetzung begründet nicht das Vertrauen in den Fortbestand oder ein Wiederaufleben des alten Rechts (BGH RzW 1978, 105; 174 Nr. 7; vgl. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, für die Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 150 Abs. 1 BEG aF reiche es aus, wenn sich die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk auf ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gründe und sie das Vertreibungsgebiet nach dem Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen habe, hat der Senat in der Entscheidung RzW 1978, 174 Nr. 8 verworfen (vgl. Die fehlende Feststellung eines Nötigungszusammenhanges zwischen der von der Klägerin behaupteten Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk und dem Verlassen der Heimat schließt die Entschädigungsberechtigung nach § 150 BEG aF aus.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 114/77 URTEIL Verkündet am 11. Dezember 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als U rknndsbeamter der GeschäftssteUe in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, ZtfMpstraße 4, Köln, Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen asse 13-15, Österreich, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. S</Z Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Oktober 1977 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 9. Februar 1977 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel. Von Rechts wegen Tatbestand Die in Ungarn geborene Klägerin verließ nach ihren Angaben 1957 ihre Heimat und begründete ihren Wohnsitz in Paris. Sie stellte mit Schreiben vom 30. März 1958, das beim Regierungspräsidenten in Köln am 25. April 1958 einging, erstmals einen Antrag auf Entschädigung und meldete Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, an Freiheit und im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen an. Am 4. Juni 1962 bat sie um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist. Später schilderte die Klägerin ihr Verfolgungsschicksal, das sie auf ihre jüdische Herkunft zurückführte, und machte geltend, sie habe Ungarn wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit verlassen müssen. Nach dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes beantragte und erhielt die Klägerin eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Im Juni 1971 griff sie unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 150 Abs. 2 BEG nF die vorbehaltenen Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und wegen Schadens an Freiheit wieder auf. Die Entschädigungsbehörde lehnte sie mit Bescheid vom 17. März 1976 ab. Zwar sei der Klägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gewährt worden, sie erfülle Jedoch nicht die Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG aF, weil sie Ungarn nicht wegen einer mit ihrem Deutschtum in Zusammenhang stehenden Nötigung verlassen habe. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzu-weisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht meint, die Entschädigungsansprüche der Klägerin, für die als Anspruchsberechtigung allein § 150 BEG aF in Betracht komme, scheiterten nicht daran, daß sich ein Nötigungszusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu dem /tfl deutschen Volk und dem Verlassen der Heimat, den das Landgericht mit überzeugender Begründung verneint habe, nicht feststellen lasse. Für die Annahme der Vertriebeneneigen-schaft nach § 150 Abs. 1 BEG aF in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genüge, daß der Verfolgte deutscher Volkszugehörigkeit sei und das Vertreibungsgebiet nach dem Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen habe. Nach § 150 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 2 BEG aF sei ausreichend, daß sich seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk auf seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gründe. Sie sei zu bejahen, wenn der Verfolgte in seinem persönlichen Lebensbereich überwiegend deutsch gesprochen habe. Die Klägerin habe am 26. Mai 1965, dem Tage der dritten Lesung des BEG-Schlußgesetzes im Deutschen Bundestag, eine schutzwürdige Rechtsposition gehabt, auf deren Fortbestand sie habe vertrauen dürfen. Sie habe einen rechtswirksamen Entschädigungsantrag gestellt. Die Rechtswirksamkeit der verspäteten Anmeldung folge jedenfalls daraus, daß die Entschädigungsbehörde durch den sachlichen Bescheid vom 17. März 1976 stillschweigend und nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG für die Gerichte bindend rückwirkend Wiedereinsetzung gewährt habe. Weil das Landgericht keine Feststellungen getroffen habe, ob die Klägerin deutsche Sprach- und Kulturzugehörige gewesen sei und die besonderen Voraussetzungen der §§ 28 ff und 43 ff BEG erfülle, sei es geboten, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zurückzuverweisen. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 150 Abs. 2 BEG idF des Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG, weil sie sich am 1. Oktober 1953 noch in Ungarn aufgehalten hat* Eine Anspruchsberechtigung nach § 4 oder § 160 BEG kommt nicht in Betracht. Das Berufungsgericht geht deshalb zu Recht davon aus, daß ihr nur dann eine Entschädigung zusteht, wenn ihr Vertrauen in den Fortbestand einer nach § 150 BEG aF bestehenden Entschädigungsberechtigung geschützt ist (BVerfG RzW 1971, 309)* Wie die Revision zutreffend geltend macht, entspricht die Beurteilung der Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 150 Abs. 1 BEG aF durch das Berufungsgericht in mehrfacher Hinsicht nicht der Rechtslage. Einen nach § 189 BEG wirksamen Entschädigungsantrag hätte sie nur dann gestellt, wenn ihrem vor dem 26. Mai 1965 gestellten Wiedereinsetzungsgesuch entweder bis zu diesem Zeitpunkt entsprochen worden wäre oder ihm hätte entsprochen werden müssen. Die spätere Erteilung der Wiedereinsetzung begründet nicht das Vertrauen in den Fortbestand oder ein Wiederaufleben des alten Rechts (BGH RzW 1978, 105; 174 Nr. 7; vgl. BVerfG RzW 1979, 62 Nr. 17). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, für die Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 150 Abs. 1 BEG aF reiche es aus, wenn sich die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk auf ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gründe und sie das Vertreibungsgebiet nach dem Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen habe, hat der Senat in der Entscheidung RzW 1978, 174 Nr. 8 verworfen (vgl. BVerfG RzW 1979, 62 Nr. 16). Der Beruf vmgsrichter hat Jedoch unabhängig von seinem Rechtsstandpunkt geprüft, ob die Klägerin Ungarn unter einer mit ihrer etwaigen deutschen Volkszugehörigkeit im Zusammenhang stehenden Nötigung verlassen hat, und die Frage mit den A vom Landgericht dagegen angeführten Gründen, denen es folgt (§ 209 Abs. 1 BEG; § 543 Abs. 1 ZPO), verneint. Er hat mithin weder dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin entnehmen können, daß Schwierigkeiten, die sie in Ungarn hatte und sie zu ihrer Auswanderung bestimmten, auf ihre deutsche Volkszugehörigkeit zurückzuführen sind, noch sich von der Darstellung ihres Auftretens in der Betriebsversammlung und gegenüber dem Parteisekretär überzeugen können. Eine dagegen gerichtete Rüge (vgl. BGH RzW 1976, 9) hat die Klägerin nicht erhoben. Die fehlende Feststellung eines Nötigungszusammenhanges zwischen der von der Klägerin behaupteten Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk und dem Verlassen der Heimat schließt die Entschädigungsberechtigung nach § 150 BEG aF aus. Deshalb konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und das Urteil des Landgerichts wiederherstellen. Mai Zorn Dr. Thumm Gärtner Dr. Jähnke