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BGH · IX ZR 114/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 114/76

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 18, Juni 1976 wird zuriickgewiesen. Im September 1969 wanderte er aus» hielt sich in Wien und Rom auf und gelangte 1970 in die USA, Seit 1972 lebt er in der Bundesrepublik Deutschland, Nach seiner Behauptung hatte er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Verlassen der Vertreibungsgebiete in die Bundesrepublik Deutschland einreisen können. BVerfG RzV 1970, 67)» nur dann entschädigungsberechtigt sein, wenn er seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des BEG innerhalb von sechs Monaten genommen hätte, nachdem er das Gebiet des Staates verlassen hat, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist. Denn der Kläger hat 1969 das Vertreibungsgebiet verlassen und ist erst 1972 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Es ist unerheblich, aus welchen Gründen der Spätaussiedler die Sechsmonatsfrist jener Vorschrift nicht eingehalten hat. Vie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend entschieden hat9 ist der Kläger weder als Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten (§& 130 ff BEG alter und neuer Fassung) noch als Staatenloser oder Flüchtling im Sinne des § 160 BBG entschädigungsberechtigt« Denn er lebte in Beuthen als polnischer Staatsangehöriger über den 1« Oktober 1933 und den 26« Mai 1963 hinaus«

Zitierte Normen: § 10 BVFG
DeutschlandBEGBundesrepublikKlägerKapitalentschädigungBeuthenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 27. März 1960 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 114/76
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Emllian T
itraße
9
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs» Dr. Thumm» Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 18, Juni 1976 wird zuriickgewiesen.
Der Kläger trägt die auBergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens •
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1914 geborene jüdische Kläger lebte im Kreis Tamopol • Nach dem Ende des zweiten Weltkriegs ließ er sich in Beuthen nieder. Im September 1969 wanderte er aus» hielt sich in Wien und Rom auf und gelangte 1970 in die USA, Seit 1972 lebt er in der Bundesrepublik Deutschland, Nach seiner Behauptung hatte er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Verlassen der Vertreibungsgebiete in die Bundesrepublik Deutschland einreisen können.
Schon 1962 hatte der Kläger beim Bundeskanzler Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit» Körper oder Gesundheit sowie an Eigentum geltend gemacht und sie gleichzeitig erläutert. Die Behörde lehnte durch Bescheid vom 13» August 1973 die begehrte Entschädigung ab» weil der Kläger weder nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG noch gemäß § 130 BEG entschädigungsberechtigt sei.
 
Das Landgericht wies die Klage auf 3*100 DM Kapitalentschädigung für Freiheitsschaden, auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente für Gesundheitsschaden und auf 10.000 DM Kapitalentschädigung für Schaden an Eigentum ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
EntscheidungsgrUnde
 Die Revision ist unbegründet.
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG könnte der Kläger, der nach dem 26. Mai 1963 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (vgl. BVerfG RzV 1970, 67)» nur dann entschädigungsberechtigt sein, wenn er seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des BEG innerhalb von sechs Monaten genommen hätte, nachdem er das Gebiet des Staates verlassen hat, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist. Das trifft hier nicht zu. Denn der Kläger hat 1969 das Vertreibungsgebiet verlassen und ist erst 1972 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG regelt die Voraussetzungen der Entschädigungsberechtigung eines Spätaussiedlers abschließend. Es ist unerheblich, aus welchen Gründen der Spätaussiedler die Sechsmonatsfrist jener Vorschrift nicht eingehalten hat. § 10 Abs. 2 BVFG oder § 230 Abs. 2 LAG sind nicht entsprechend anzuwenden (BGH RzW 1977» 10; 214). Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Diese Auslegung des $ 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG Beschluß vom 17* Dezember 1976 - 1 BvR 986/76). An ihr hält der Senat gegenüber den Angriffen der Revision fest.
 
y/f
Vie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend entschieden hat9 ist der Kläger weder als Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten (§& 130 ff BEG alter und neuer Fassung) noch als Staatenloser oder Flüchtling im Sinne des § 160 BBG entschädigungsberechtigt« Denn er lebte in Beuthen als polnischer Staatsangehöriger über den 1« Oktober 1933 und den 26« Mai 1963 hinaus«
Die Richter am Bundesge-Mai	Fuchs	richtshof	Dr«	Thumm und	Gärtner
 Portmann können nicht unterschreiben; sie sind beurlaubt«
Mai