Der IX• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs» Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21* April 1971 aufgehoben» Die Behörde lehnte den Entschädigungsanspruch 1968 ab, weil darüber bereits unanfechtbar entschieden sei und kein Neuantragsrecht nach dem BEG-Schlußgesetz bestehe. Vor dem Berufungsgericht berief sich der Kläger auch auf die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zur Zweitentscheidung (RzW 1970, 160). hl Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Erblasser 1939 aus Warschau in den sowjetisch besetzten Teil Polens geflohen ist, um nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen, und daß er sich bis zu dem Ende des zweiten Weltkriegs nicht mehr im nationalsozialistischen Machtbereich befunden hat« Rechtlich unbedenklich legt es dar, das Gesetz eröffne "Rußlandgeschädigten", deren .Gesundheitsschadensansprüche nach der früheren Rechtsauffassung abgelehnt worden seien, weder ein Angl eichungsrecht nach Art« IV BEG-SchlußG noch eine Nachschiebemöglichkeit nach § 189 a BEG. Das Abhilfeverlangen des Klägers lehnt das Berufungsgericht mit der Begründung ab, die Entschädigungsbehörde habe sich noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob wegen der neueren Rechtsprechung in Rußland-Fällen eine erneute Entscheidung über den Anspruch getroffen werden könnet Einer solchen Entscheidung des Amtes bleibe es Vorbehalten, ob und in welchem Ausmaß das Land durch einen Zweitbescheid den vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkten Rechnung tragen wolle» Diese Behandlung des Abhilfeverlangens entspricht nicht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof nach dem Erlaß des Berufungsurteils in der Entscheidung BGH RzW 1972, 346 entwickelt hat« Danach ist ein Rechtsstreit, der aus anderem Grunde über einen früher bereits geregelten Anspruch anhängig ist, in aller Regel zur Entscheidung über das Abhilfeverlangen zu nutzen« Gründe für eine abweichende Handhabung sind hier nicht ersichtlich« Damit die Prüfung des Abhilfeverlangens nachgeholt werden kann, wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
2^32 064 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 114/75 URTEIL Verkündet am 5. Juli 1979 Thiesies, Justizangestellte ab Urknndabeamter der Geachifbatelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Scharja K Istr. , jetzt: Scharja Israel, K e - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, München 22, Beklagten und Revisionsbeklagten - 2 Der IX• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs» Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21* April 1971 aufgehoben» Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist der Erbe seines 1904 in Nowy Dwor/Polen geborenen und 1966 in Tel-Aviv verstorbenen Vaters Gerszon KfllHHPP» Dieser hielt sich am 1. Januar 1947 in dem DP-Lager Pocfring/Waldstadt auf und wanderte 1948 nach Israel aus» Der Erblasser meldete 1937 Entschädigungsansprüche u»a» wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an» machte aber zu seinem Verfolgungsschicksal und zu seinen Schäden keine Angaben» Die Entschädigungsbehörde lehnte die Ansprüche mit einem im März I960 zugestellten Bescheid ab» weil der Erblasser nach IRO-Unterlagen während des Krieges in der UdSSR gewesen sei; wahrscheinlich habe er keine nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen erlitten. Der Bescheid blieb unangefochten. Im Juni 1966 stellte der Erblasser unter Berufung auf das BEG-Schlußgesetz erneut einen Antrag auf Gesundheitsschadens ent Schädigung. Er trug vor, er habe bald nach der Besetzung Warschaus als Jude unzureichend verpflegt bei Kälte und Nässe schwere Zwangsarbeit leisten müssen und sich dabei Rückenschmerzen, Magenschmerzen und Darmstörungen zugezogen. Ende 1939/Anfang 1940 sei er nach Osten geflohen und auf der Flucht fast verhungert. Die Sowjets hätten ihn dann in das Innere der UdSSR verschickt. Dort habe sich sein Gesundheitszustand bei Zwangsarbeit unter schweren Lebensbedingungen weiter verschlechtert. Die Behörde lehnte den Entschädigungsanspruch 1968 ab, weil darüber bereits unanfechtbar entschieden sei und kein Neuantragsrecht nach dem BEG-Schlußgesetz bestehe. Die Klage blieb bei dem Landgericht ohne Erfolg. Vor dem Berufungsgericht berief sich der Kläger auch auf die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zur Zweitentscheidung (RzW 1970, 160). Er machte geltend, die Rechtsprechung zu den sogenannten Rußland-Fällen habe sich geändert. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger den ererbten Anspruch weiter. Der Beklagte läßt sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. hl Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Erblasser 1939 aus Warschau in den sowjetisch besetzten Teil Polens geflohen ist, um nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen, und daß er sich bis zu dem Ende des zweiten Weltkriegs nicht mehr im nationalsozialistischen Machtbereich befunden hat« Rechtlich unbedenklich legt es dar, das Gesetz eröffne "Rußlandgeschädigten", deren .Gesundheitsschadensansprüche nach der früheren Rechtsauffassung abgelehnt worden seien, weder ein Angl eichungsrecht nach Art« IV BEG-SchlußG noch eine Nachschiebemöglichkeit nach § 189 a BEG. Das Abhilfeverlangen des Klägers lehnt das Berufungsgericht mit der Begründung ab, die Entschädigungsbehörde habe sich noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob wegen der neueren Rechtsprechung in Rußland-Fällen eine erneute Entscheidung über den Anspruch getroffen werden könnet Einer solchen Entscheidung des Amtes bleibe es Vorbehalten, ob und in welchem Ausmaß das Land durch einen Zweitbescheid den vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkten Rechnung tragen wolle» Diese Behandlung des Abhilfeverlangens entspricht nicht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof nach dem Erlaß des Berufungsurteils in der Entscheidung BGH RzW 1972, 346 entwickelt hat« Danach ist ein Rechtsstreit, der aus anderem Grunde über einen früher bereits geregelten Anspruch anhängig ist, in aller Regel zur Entscheidung über das Abhilfeverlangen zu nutzen« Gründe für eine abweichende Handhabung sind hier nicht ersichtlich« Damit die Prüfung des Abhilfeverlangens nachgeholt werden kann, wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Bei ihrer noch ausstehenden Entschließung zu dem Abhilfegesuch wird die Entschädigungsbehörde beachten dürfen, daß der Erblasser den einheitlichen Gesundheitsschadensanspruch (vgl. BGH RzW 1973, 96), den er im Erstverfahren nicht erläutert hatte, später zu einem Teil auf gesundheitliche Schädigungen unmittelbar durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in Varschau und durch die Flucht nach Osten zurückgeführt hat und insoweit die Entschädigungsfähigkeit nie zweifelhaft gewesen sein kann. Dr. Thumm Zorn Fuchs Portmann Gärtner