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BGH · IX ZR 114/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 114/73

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die nündliche Verhandlung von 3, Juli 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thun und Portaanh für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9* Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz von 3* Hai 1973 aufgehoben, soweit über den Anspruch der Klägerin auf Rentenleistungen ab 1, Juli 1966 und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. EntacheiduMSgründe Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet, weil die Wiederholung des im Oktober 1958 zurückgenommenen Antrags auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nach § 189 a BEG nicht zulässig und Wiedereinsetzung (§189 Abs» 3 BEG) in die Antragsfrist des § 189 Abs» 1 BEG nicht möglich sei» Mit dieser Begründung kann die Klage insoweit nicht abgewiesen werden, als sie auf die Unterschiedsbeträge zwischen der von der Entschädigungsbehörde nach § 32 Abs» 2 BEG ab 1» Februar 1968 zuerkannten Rente von 368 DM und der durch spätere Änderungen des § 21 b 2. Klageantrag und -Vorbringen im ersten Rechtszug konnten noch so verstanden werden, daß die Klägerin nur die Mehrleistungen forderte, die sich bei einem früheren Beginn der Altersmindestrente für den Zeitraum vor dem 1» Februar 1968 ergaben» Der im Berufungsrechtszug bezifferte Klageantrag läßt diese Auslegung nicht mehr zu» Eingeklagt sind nunmehr auch die Rentenerhöhungen ab 1» Juli 1968» Gegen die Zulässigkeit der Klage nach § 210 BEG auch insoweit bestehen keine Bedenken» Es ist zwar nicht ersichtlich, daß die Entschädigungsbehörde diesen Teilanspruch vor der Neufassung des Klageantrags im Berufungsrechtszug abgelehnt habe» Sie hat jedoch als Vertreterin des Beklagten ohne Einschränkung aus sachlichen Gründen die Zurückweisung der Berufung beantragt. Im Rechtsstreit um Mehrleistungen nach Zuerkennung einer Gesundheitsschadensrente durch die Behörde hat das Gericht zwar grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen unabhängig von den tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Würdigung der Behörde zu prüfen. Die Klage auf Mehrleistungen, die sich aus Erhöhungen einer zuerkannten Altersmindestrente durch Rechtsverordnung ergeben, kann daher nicht mit der Begründung abgewiesen werden, die Rente sei zu Unrecht zuerkannt worden, etwa weil die Anmeldung des Anspruchs verspätet oder sonst unzulässig gewesen sei. Da das Berufungsgericht den Klageanspruch insoweit nicht geprüft und der Beklagte sich dazu nicht geäußert hat, muß der Rechtsstreit wegen des Klageanspruchs für die Zeit ab 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin den nach Ablauf der Anmeldefrist (§ 189 Abs. 1 BEG) zurückgenommenen Antrag auf Ent* Schädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht nach § 189 a Abs. 1 BEG erneut anbringen konnte (vgl. Die Klägerin kann die Antragsrücknahme auch nicht in entsprechender Anwendung des Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG (BGH RzW 1969, 358) anfechten. Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 189 Abs.3 BEG) könnten jedoch nicht angewendet werden, wenn ein rechtzeitig angemeldeter, später aber zurückgenommener Anspruch nach dem 1. Eine stillschweigende Wiedereinsetzung kann in ihrem Bescheid, mit dem sie sachlich über den Anspruch der Klägerin entschieden hat, nicht gesehen werden, weil sie auch für die Klägerin erkennbar den Antrag aus Gründen für zulässig gehalten hat, die die Unterstellung einer Wiedereinsetzung ausschließen. Eine Behörde gewährt keine Wiedereinsetzung im Sinne des § 189 Abs.3 Satz 2 BEG, wenn sie auch für den Antragsteller erkennbar nur deswegen sachlich entscheidet, weil sie den Antrag nach § 189 a Abs. 1 BEG oder Art. Ill Nr. 1 bis 4 oder Art. IV BEG-SchlußG für zulässig hält; denn damit bringt sie gleichzeitig zu dem Ausdruck, daß sie keine Wiedereinsetzung nach § 189 Abs.3 BEG gewährt (BGH RzW 1973, 393)* Nichts anderes kann gelten, wenn die Behörde in ihrem Bescheid ausdrücklich über einen Dies kann nur bedeuten, daß die Behörde die Rücknahme des fristgerecht gestellten Antrags als unwirksam ansieht, insbesondere wenn sie sich vorher mit der RUcknahmeerklärung befaßt und der Antragsteller nicht um Wiedereinsetzung nachgesucht hat* An die Auffassung der Behörde, eine Antragsrücknahme sei unwirksam, ist das Gericht nicht gebunden* Es hat vielmehr die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung und ihre Folgen für die Zulässigkeit des erneuten Antrags zu prüfen, wenn die Begründetheit des bei ihm erhobenen Anspruchs davon abhängt« Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beklagte in Rechtsstreit geltend macht, die Rücknahme des rechtzeitigen Antrags stehe seiner Wiederholung und damit dem Klageanspruch entgegen« 2. 1958" erließ, ohne dies irgendwie zu erläutern, kann nur so verstanden werden, daß dieser fristgerechte Antrag nach Auffassung der Behörde als Grundlage für eine Sachentscheidung durch die Rücknahneerklärung von Oktober 1958 nicht beseitigt worden war. Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte geltend gemacht, daß der rechtzeitige Antrag zurückgenommen worden sei und deswegen nicht wieder habe angebracht werden können.

Zitierte Normen: § 189a BEG § 32 BBG § 189a BEG
WiedereinsetzungBehördeBEGBerufungsgerichtAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

253l 043
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 114/73	URTEIL	Verkündei am
3. Juli 1975 Pohl,
 Antsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in den Entschädigungsrechtsstreit
 Marien S
NflHM/USA,
Road, Fi
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- ProzeBbevollnächtigte:
shtsamrälte Dr. ft
 und
gegen
 Land Rheinland-Pf a 1 z , vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die nündliche Verhandlung von 3, Juli 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thun und Portaanh
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9* Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz von 3* Hai 1973 aufgehoben, soweit über den Anspruch der Klägerin auf Rentenleistungen ab 1, Juli 1966 und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist.
Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
71/
 Tatbestiid
 Die 1891 in Polen geborene jüdische Klägerin beantragte 1957 und in Februar 1958 Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit «
Den Antrag auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nahn sie in Oktober 1958 zurück« Ihr Freiheitsschadensanspruch wurde 1959 durch Vergleich geregelt« An 3« November 1965 neidete sie ihren Gesundheitsschadensanspruch "gemäß § 189 a BEG ...nach".
Mit Bescheid von 5* Novenber 1968 erkannte ihr die Behörde "auf Ihren Antrag von 24« Februar 1958" Heilverfahren sowie für eine verfolgungsbedingte Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit un 25 % ab 1. Januar 1949 Kapitalentschädigung und eine bis Januar 1968 auf 251 DM ansteigende Rente, ab 1* Februar 1968 die Altersmindestrente (§ 32 Abs« 2 BBG) von 368 DM zu«
Mit der Klage verlangte die Klägerin die Mehrbeträge der Altersnindestrente schon ab 1« November 1953 mit der entsprechenden Kapitalentschädigung« Das Landgericht wies die Klage ab« Im Berufungsrechtszug bezifferte die Klägerin ihren Antrag und verlangte auch die Erhöhungen der Altersmindestrente ab 1« Juli 1968« Die Berufung hatte keinen Erfolg« Mit der Revision beantragt die Klägerin, das an-gefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten«
 
EntacheiduMSgründe
 Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet, weil die Wiederholung des im Oktober 1958 zurückgenommenen Antrags auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nach § 189 a BEG nicht zulässig und Wiedereinsetzung (§189 Abs» 3 BEG) in die Antragsfrist des § 189 Abs» 1 BEG nicht möglich sei» Mit dieser Begründung kann die Klage insoweit nicht abgewiesen werden, als sie auf die Unterschiedsbeträge zwischen der von der Entschädigungsbehörde nach § 32 Abs» 2 BEG ab 1» Februar 1968 zuerkannten Rente von 368 DM und der durch spätere Änderungen des § 21 b 2. DV-BEG erhöhten Rente verlangt wird.
Klageantrag und -Vorbringen im ersten Rechtszug konnten noch so verstanden werden, daß die Klägerin nur die Mehrleistungen forderte, die sich bei einem früheren Beginn der Altersmindestrente für den Zeitraum vor dem 1» Februar 1968 ergaben» Der im Berufungsrechtszug bezifferte Klageantrag läßt diese Auslegung nicht mehr zu» Eingeklagt sind nunmehr auch die Rentenerhöhungen ab 1» Juli 1968»
Gegen die Zulässigkeit der Klage nach § 210 BEG auch insoweit bestehen keine Bedenken» Es ist zwar nicht ersichtlich, daß die Entschädigungsbehörde diesen Teilanspruch vor der Neufassung des Klageantrags im Berufungsrechtszug abgelehnt habe» Sie hat jedoch als Vertreterin des Beklagten ohne Einschränkung aus sachlichen Gründen die Zurückweisung der Berufung beantragt. Sie hat nicht geltend gemacht,
/IV
 
daß die Klage auf die Rentenerhöhungen ah 1. Juli 1968 wegen Pehlens eines ablehnenden Bescheids unzulässig sei« Dieses Prozeßverhalten des Beklagten ersetzt den ablehnenden Bescheid.
Im Rechtsstreit um Mehrleistungen nach Zuerkennung einer Gesundheitsschadensrente durch die Behörde hat das Gericht zwar grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen unabhängig von den tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Würdigung der Behörde zu prüfen. Dies gilt jedoch nicht, wenn nach Zuerkennung der Altersmindestrente gemäß § 32 Abs. 2 BEG die späteren Erhöhungen dieser Rente durch Rechtsverordnung (§42 Abs. 3 BEG) verlangt werden. Die Teilnahme an diesen Rentenerhöhungen setzt nur das Bestehen eines Anspruchs auf die Altersmindestrente voraus. Diesen Anspruch stellt ein die Altersmindestrente zuerkennender Bescheid auch für das Gericht verbindlich fest. Die Klage auf Mehrleistungen, die sich aus Erhöhungen einer zuerkannten Altersmindestrente durch Rechtsverordnung ergeben, kann daher nicht mit der Begründung abgewiesen werden, die Rente sei zu Unrecht zuerkannt worden, etwa weil die Anmeldung des Anspruchs verspätet oder sonst unzulässig gewesen sei.
Unbegründet ist die Klage auf die Rentenerhöhungen, wenn das beklagte Land die Mehrbeträge bereits gezahlt hat. Da das Berufungsgericht den Klageanspruch insoweit nicht geprüft und der Beklagte sich dazu nicht geäußert hat, muß der Rechtsstreit wegen des Klageanspruchs für die Zeit ab 1. Juli 1968 an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.
 
Für die Zeit vom 1, Februar bis 30. Juni 1968
I
verlangt die Klägerin nichts. Soweit die Klage auf Mehrleistungen für die Zeit vor dem 1. Februar 1968 gerichtet ist, ist sie zu Recht abgewiesen worden.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin den nach Ablauf der Anmeldefrist (§ 189 Abs. 1 BEG) zurückgenommenen Antrag auf Ent* Schädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht nach § 189 a Abs. 1 BEG erneut anbringen konnte (vgl. BGH RzV 1969, 275 Nr. 26; 1970, 28; 1971, 559; 1972, 72 Nr. 27; 1974, 183 Nr. 19; 213).
Ein Recht, die Antragsrücknahme von Oktober 1958 entsprechend Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anzufechten (BGH RzW 1974, 183 Nr. 19), oder ein Neuantragsrecht gemäß Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG kommt nicht in Betracht. Der als richtig unterstellte Sachvortrag der Klägerin bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß Art. I BEG-SchlußG erstmals ihre Entschädigungsberechtigung oder ihren Gesundheitsschadensanspruch begründet oder rechtlichem Zweifel enthoben oder ihren Gesundheitsschadensanspruch erweitert haben könnte.
Die Klägerin kann die Antragsrücknahme auch nicht in entsprechender Anwendung des Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG (BGH RzW 1969, 358) anfechten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie den Anspruch auf Rente zurückgenommen, well sie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Beweisunterlagen gehabt hat. Das sind keine medizinischen Gründe im Sinne des Art. IV Nr. 2,
Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG (BGH RzW 1969, 505 Nr. 52),
selbst wenn die Schwierigkeiten ihren Grund in dem schlechten Gesundheitszustand der Klägerin und ihres Ehemannes gehabt haben.
Das Berufungsgericht hat schließlich geprüft, ob die Entschädigungsbehörde mit ihrem Bescheid für die Gerichte bindend stillschweigend Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG gewährt hat (§ 189 Abs. 3 Satz 2 BEG). Die Behörde habe hier die Zulässigkeit des Antrags ausdrücklich nicht nach § 189 a BEG bejaht, was die Unterstellung einer Wiedereinsetzung ausgeschlossen hätte. Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 189 Abs. 3 BEG) könnten jedoch nicht angewendet werden, wenn ein rechtzeitig angemeldeter, später aber zurückgenommener Anspruch nach dem 1. April 1938 erneut geltend gemacht werde. Es fehle eine Fristversäumung, wie § 189 Abs. 3 BEG sie voraussetze. Der Zweitantrag könne zwar verspätet sein. Dadurch werde aber nicht die Tatsache beseitigt, daß ursprünglich ein fristwahrender Antrag Vorgelegen habe. Bei der Wiederholung eines früher zurückgenommenen Antrags komme es darauf an, ob ein Neuantragsrecht gegeben sei. Diese Frage sei in §189 Abs. 3 BEG nicht geregelt. § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG entziehe den Gerichten nicht jedes Recht, die Zulässigkeit des Antrags und die Anwendung des Gesetzes nachzuprüfen. Der Grundsatz, einen Anspruch nicht an der Versäumung einer Frist scheitern zu lassen, treffe dann nicht zu, wenn es darum gehe, ob ein Antrag überhaupt (an sich) statthaft sei. Eine Bestimmung, daß die Gerichte unabhängig von der Zulässigkeit des Antrags stets in der Sache
 
entscheiden müßten, wenn die Entschädigungsbehörde sachlich entschieden habe, enthalte das Bundesentschädigungsgesetz nicht. Uber den Gesundheitsschadensanspruch der Klägerin könne mithin nicht erneut entschieden werden*
Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis zuzustimmen, daß in dem hier angefochtenen Bescheid der Entschädigungsbehörde eine Wiedereinsetzung (§ 189 Abs. 3 BEG) in die Antragsfrist (§ 189 Abs. 1 BEG) nicht zu sehen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob unter den hier gegebenen Umständen Wiedereinsetzung statthaft ist.
Ausdrücklich hat die Behörde Wiedereinsetzung nicht gewährt. Eine stillschweigende Wiedereinsetzung kann in ihrem Bescheid, mit dem sie sachlich über den Anspruch der Klägerin entschieden hat, nicht gesehen werden, weil sie auch für die Klägerin erkennbar den Antrag aus Gründen für zulässig gehalten hat, die die Unterstellung einer Wiedereinsetzung ausschließen.
Eine Behörde gewährt keine Wiedereinsetzung im Sinne des § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG, wenn sie auch für den Antragsteller erkennbar nur deswegen sachlich entscheidet, weil sie den Antrag nach § 189 a Abs. 1 BEG oder Art. Ill Nr. 1 bis 4 oder Art.
IV BEG-SchlußG für zulässig hält; denn damit bringt sie gleichzeitig zu dem Ausdruck, daß sie keine Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 BEG gewährt (BGH RzW 1973, 393)* Nichts anderes kann gelten, wenn die Behörde in ihrem Bescheid ausdrücklich über einen
 
Innerhalb der Frist des § 189 Abs* 1 BEG gestellten Antrag entscheidet, ohne zu erwähnen, daß dieser Antrag zurückgenommen und erst nach Verkündung des BEG-Schlußgesetzes wieder angebracht wurde. Dies kann nur bedeuten, daß die Behörde die Rücknahme des fristgerecht gestellten Antrags als unwirksam ansieht, insbesondere wenn sie sich vorher mit der RUcknahmeerklärung befaßt und der Antragsteller nicht um Wiedereinsetzung nachgesucht hat* An die Auffassung der Behörde, eine Antragsrücknahme sei unwirksam, ist das Gericht nicht gebunden* Es hat vielmehr die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung und ihre Folgen für die Zulässigkeit des erneuten Antrags zu prüfen, wenn die Begründetheit des bei ihm erhobenen Anspruchs davon abhängt« Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beklagte in Rechtsstreit geltend macht, die Rücknahme des rechtzeitigen Antrags stehe seiner Wiederholung und damit dem Klageanspruch entgegen«
Danach scheidet hier die Annahme einer stillschweigenden Wiedereinsetzung im Sinne des § 189 Abs* 3 Satz 2 BEG aus*
Die Entschädigungsbehörde hat bei der Bearbeitung des im November 1963 erneut angebrachten Ge-sundheitsschadensantrags nicht übersehen, daß im Oktober 1938 die Rücknahme des rechtzeitig gestellten Antrags erklärt worden war. Vor Anordnung der vertrauensärztlichen Untersuchung verlangte sie von der Bevollmächtigten (URO) der Klägerin wiederholt die Vorlage des der Rücknahmeerklärung vorangegangenen Schriftwechsels• Die Klägerin gab darauf Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Beweismitteln als
 
Grund für die Rücknahme an. Schließlich legte sie auch eine schriftliche Mitteilung der URO New York an die URO Frankfurt vom 20. August 1958 vor, daß sie ihren Gesundheitsschaden zurückziehe. Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 BEG hat sie nicht beantragt. Daß die Behörde danach ihren Bescheid "auf Ihren Antrag vom 24. 2. 1958" erließ, ohne dies irgendwie zu erläutern, kann nur so verstanden werden, daß dieser fristgerechte Antrag nach Auffassung der Behörde als Grundlage für eine Sachentscheidung durch die Rücknahneerklärung von Oktober 1958 nicht beseitigt worden war. Dies schließt die Annahme aus, die Behörde habe stillschweigend Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 BEG gewährt.
Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte geltend gemacht, daß der rechtzeitige Antrag zurückgenommen worden sei und deswegen nicht wieder habe angebracht werden können.
Der von der Klägerin im Berufungsrechtszug vorsorglich unter Hinweis auf BGH RzW 1972, 341; 344;
346 gestellte Abhilfeantrag 1st gegenstandslos. Im Wege der Abhilfe können die dem Verfolgten aus einer unrichtigen, aber unanfechtbaren oder rechtskräftigen Entscheidung entstehenden Nachteile ganz oder
 zu dem Teil beseitigt werdenf nicht aber Rechtsfolgen, die sich unmittelbar aus Handlungen oder Unterlassungen des Verfolgten ergeben*
Mal	Henkel	Fuchs
 Dr* Thumm	Portmann