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BGH · IX ZR 114/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 114/71

t des Bundesgerichtshofs hat ohne mündfiche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr; Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. 1961 erkannte ihr die Entschädigungsbehörde für mehrere Gesundheitsschaden Heilverfahren zu, lehnte aber den Anspruch auf Rente und Kapitalentschädigung ab, weil die Erwerbsfähigkeit der Klägerin verfolgungsbedingt um weniger als .20 % gemindert sei. Im September 1969 bat die Klägerin die Entschädigungsbehörde unter Hinweis auf den Wandel in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Flüchtlingsbegriff des § 16C BEG um Mitteilung, unter welchen Voraussetzungen ihr GesundheitsSchadensanspruch erneut bearbeitet werden könne. Antragsteller, deren Anspruch durch rechtskräftiges Urteil allein wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 160 BEG abgelehnt wurden, können bis zu dem 31* 12. Februar 1970 teilte die Entschädigungsbehörde dem Bevollmächtigten der Klägerin mit: w....Nach den bestehenden Richtlinien können durch klagabweisende Urteile erledigte Vorgänge, sofern im Urteil auch Hilfservägungen zur medizinischen Seite angestellt worden sind, nicht nochmals in medizinischer Hinsicht überprüft werden. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, für die Klage stehe der Rechtsweg nicht offen* Das Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 6* Februar 1970 könne nicht zu dem Gegenstand einer Klageerhebung gemacht werden* Es sei kein nach § 210 BEG anfechtbarer Bescheid, da es nach Form und Inhalt nicht den Erfordernissen des § 195 BEG genüge* Den fehlenden Bescheid habe die Behörde auch nicht durch ihr Verhalten ersetzt. Auch nach den vom Bundesverfassungsgericht RzW 1970, 160 dargelegten Grundsätzen sei hier der Rechtsweg nicht eröffnet. Die Auffassung des Berufungsgerichts widerspricht den vom Bundesgerichtshof RzW 1972, 341; 344; 346 entwickelten Grundsätzen für das Abhilfeverfahren nach unanfechtbarem Bescheid oder rechtskräftigem Urteil. Danach ist hier der Rechtsweg zu den Entschädigungsgerichten nicht deswegen verschlossen, weil das Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 6. Daß das frühere Verfahren über diesen Anspruch durch ein rechtskräftiges Urteil beendet worden ist, steht dem nicht entgegen. Durch die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erhält das beklagte Land Gelegenheit, seinen ablehnenden Bescheid näher zu begründen und dabei zu berücksichtigen, daß das für das Ergebnis des früheren Verfah- rens maßgebende rechtskräftige Urteil von 1967 auf Erwägungen zu dem Flüchtlingsbegriff des § 160 BEG beruht die durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs (RzW 1968, 571; 1969, 493) überholt: sind.

Zitierte Normen: § 160 BEG
BEGrechtskräftigRzWEntschädigungsbehördeKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

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2446 028
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IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 114/71	URTEIL	Verkündet	am
28. November 1974 P o hl , Amtsinspektor
 alt* Grkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Blima K
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Rechtsanwalt
 Revi sionsklägerin,

gegen
 Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Mordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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9
Oor TX. 7. i v i I sen.*-1 t des Bundesgerichtshofs hat ohne mündfiche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr; Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21. April 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1899 in Warschau-geborene jüdische Klägerin wurde während des zweiten Weltkrieges in Frankreich verfolgt. Seit 7. Mai 19^8 ist sie französische Staatsangehörige. 1961 erkannte ihr die Entschädigungsbehörde für mehrere Gesundheitsschaden Heilverfahren zu, lehnte aber den Anspruch auf Rente und Kapitalentschädigung ab, weil die Erwerbsfähigkeit der Klägerin verfolgungsbedingt um weniger als .20 % gemindert sei. Das Landgericht wies
 die auf Kapitalentschädigung und Rente gerichtete Klage aus medizinischen Erwägungen ab. Die Berufung wurde 196? mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Klägerin bis zu dem Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit im Mai 1948 weder Staatenlose noch Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen und schon deshalb nicht anspruchsberechtigt sei. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.
Im September 1969 bat die Klägerin die Entschädigungsbehörde unter Hinweis auf den Wandel in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Flüchtlingsbegriff des § 16C BEG um Mitteilung, unter welchen Voraussetzungen ihr GesundheitsSchadensanspruch erneut bearbeitet werden könne. Die Behörde antwortete: M.... Antragsteller, deren Anspruch durch rechtskräftiges Urteil allein wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 160 BEG abgelehnt wurden, können bis zu dem 31* 12. 1969 im Verwaltungswege einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen, soweit weitere verwertbare ärztliche Unterlagen vorliegen, die eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Ausmaß begründen. Die Entscheidungen der Entschädigungsbehörden, die aufgrund dieser Wiederauf nähmeanträge ergehen, sind nicht rechtsmitteifähig . ...M. Daraufhin beantragte die Klägerin im Dezember 1969 die Wiederaufnahme des Verfahrens und legte dazu ein ärztliches Attest vor. Mit Schreiben vom 6. Februar 1970 teilte die Entschädigungsbehörde dem Bevollmächtigten der Klägerin mit: w.... Nach den bestehenden Richtlinien können durch klagabweisende Urteile erledigte Vorgänge, sofern im Urteil auch Hilfservägungen zur medizinischen Seite angestellt worden sind, nicht nochmals in medizinischer Hinsicht überprüft werden. In dem
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.... Urteil tier Lmulger• chis .... sind die med. Gesichtspunkte in aller Ausführlichkeit behandelt, worden .... Daher besteht leider keine Möglichkeit, in irgendeiner Form erneut in die Bearbeitung des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einzutreten. Es muß .daher bei dem Bescheid vom 28. 4. 1961 bleiben.”
Kit der daraufhin erhobenen Klage verlangt die Klägerin Kapitalentschädigung und Rente, hilfsweise die Aufhebung der ablehnenden Stellungnahme der Entschädigungsbehörde vom 6. Februar 1970, Land- und Oberlandesgericht hielten die Klage für unzulässig. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen. Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Die' Klägerin hält das rechtskräftig gewordene Berufungsurteil von 19b? nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis für unrichtig und verlangt jetzt die ihr nach ihrer Meinung zustehenden Entschädigungsleistungen.
Es handelt sich um ein Abhilfebegehren im Sinne der im Anschluß an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts RzW 1970, l60; 1971, 4l6 ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofs RzVf 1972, 341; 344; 346.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, für die Klage stehe der Rechtsweg nicht offen* Das Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 6* Februar 1970 könne nicht zu dem Gegenstand einer Klageerhebung gemacht werden* Es sei kein nach § 210 BEG anfechtbarer Bescheid, da es nach Form und Inhalt nicht den Erfordernissen des § 195 BEG genüge* Den fehlenden Bescheid habe die Behörde auch nicht durch ihr Verhalten ersetzt. Sie habe es nämlich ausdrücklich abgelehnt, in irgendeiner Form erneut in die Bearbeitung des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einzutreten. Diese abschließende Stellungnahme sei allenfalls als Hinweis auf die Rechtslage, nicht aber als Sachprüfung zu werten. Es handle sich um eine behördliche Maßnahme, die nicht dem durch das Bundesentschädigungsgesetz geregelten Prüfungsverfahren unterliege und keine Klagemöglichkeit vor dem Entschädigungsgericht begründe. Auch nach den vom Bundesverfassungsgericht RzW 1970, 160 dargelegten Grundsätzen sei hier der Rechtsweg nicht eröffnet. Abgesehen davon, daß ein Zweitbescheid hier nicht angenommen werden könne, gälten diese Grundsätze nicht, wenn wie hier an die Stelle eines Bescheides ein rechtskräftiges Urteil getreten sei.
Die Auffassung des Berufungsgerichts widerspricht den vom Bundesgerichtshof RzW 1972, 341; 344; 346 entwickelten Grundsätzen für das Abhilfeverfahren nach unanfechtbarem Bescheid oder rechtskräftigem Urteil.
Danach ist hier der Rechtsweg zu den Entschädigungsgerichten nicht deswegen verschlossen, weil das Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 6. Februar 1970 kein
 Bescheid im Sinne der §§ 195, 210 BEG wäre. Es hat zwar, mangels Rechtsmittelbelehrung und Zustellung eine Klage-frist nicht in Lauf gesetzt. Die Entschädigungsbehörde hat damit aber den Antrag der Klägerin, ihren Gesundheitsschadensanspruch erneut zu prüfen, abgelehnt. Damit hat sie auch die von der Klägerin erstrebten weiteren Entschädigungsleistungen verweigert. Das behördliche Verfahren war damit abgeschlossen. Die Klägerin konnte nunmehr, wie sie es getan hat, das zuständige Entschädigungsgericht (§§ 208 Abs. 1, 210 Abs. 1 BEG) mit einer Leistungsklage anrufen. Daß das frühere Verfahren über diesen Anspruch durch ein rechtskräftiges Urteil beendet worden ist, steht dem nicht entgegen.
Das angefochtene Urteil muß somit aufgehoben werden. Durch die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erhält das beklagte Land Gelegenheit, seinen ablehnenden Bescheid näher zu begründen und dabei zu berücksichtigen, daß das für das Ergebnis des früheren Verfah-
rens maßgebende rechtskräftige Urteil von 1967 auf Erwägungen zu dem Flüchtlingsbegriff des § 160 BEG beruht die durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs (RzW 1968, 571; 1969, 493) überholt: sind.
Mai	Henkel	Fuchs
 Dr. Thumm
 Portmann