Nach Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes 1956 meldete die Klägerin ihren Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdränung aus einem privaten Dienstverhältnis erneut an. August 1957 erhielt sie zur Abgeltung sämtl icher Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, die ihr durch vorzeitiges Ausscheiden aus einem privaten Dienstverhältnis entstanden waren, 1.299,20 DM KapitalentSchädigung, auf die die für diese Schadensart bereits gewährte Entschädigung angerechnet wurde. Die Klägerin hat im November 1965 den Vergleich unter Berufung auf Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG angefochten, weil ihr durch § 31 Abs. 2 BEG n.F. ein weitergehender Anspruch wegen ihres Gesundheitsschadens und durch die Änderung des § 116 BEG ein solcher wegen ihres AusbildungsSchadens eröffnet worden sei. Das beklagte Land hat mit Teilbescheid den Antrag auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung als unzulässig zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vergleichs nach Art. III und IV BEG-SchlußG seien nicht gegeben. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben und das beklagte Land zur Zahlung von 10.000,— DM Kapitalentschädigung an die Klägerin wegen Schadens in der Ausbildung verurteilt. 1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin den Vergleich vom 16. Mai 1962 gemäß Art. III Nr. 5 BEG-SchlußG wirksam mit der Folge angefochten, daß über den Entschädigungsanspruch nach Grund und Höhe neu zu entscheiden sei. August 1957 nicht anfechten müssen, weil er sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf die Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch vorzeitiges Ausscheiden aus einem privaten Dienstverhältnis beschränkt, also nicht einen Ausbildungsschaden erfaßt habe. Dieser Nachmeldung stehe nicht entgegen, daß über den Berufsschadensanspruch der Klägerin, soweit er durch Verdrängung aus einem privaten Dienstverhältnis entstanden sei, bereits entschieden worden sei; diese Regelung umfasse nicht den Ausbildungsschaden. Die Klägerin sei intelligent, habe während des Pflichtjahres im Haushalt der Zeugen Kallweit in ihrer geistigen und praktischen Entwicklung anderen Mädchen mit abgeschlossener Schulausbildung nicht nachgestanden und sei den damals an sie gestellten Anfor- Wegen des Bedarfs und des damals bereits bestehenden kriegsbedingten Mangels an geeignetem Nachwuchs sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen, daß die Klägerin auch wegen der fehlenden Volkeschulausbildung von der Ausbildung als Krankenpflegerin ausgeschlossen worden wäre. Es kann offen bleiben, ob der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten ist, daß der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung erst durch den Vergleich vem 6. Juni 1954 nur BerufsSchadensansprüche wegen Verdrängung aus einem privaten Dienstverhältnis geltend gemacht und schon vorher im Mantelantrag vom 31• März 1954 die Frage nach einem Ausbildungsschaden mit "nein” beantwortet. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Anmeldung dahin zu verstehen, daß die Klägerin den gesamten von ihr im beruflichen Fortkommen erlittenen Schaden hat geltend machen wollen. August 1957 diesen gesamten Anspruch und damit auch den Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung regeln wollten oder ob vom Vergleich nur die in ihm ausdrücklich aufgeführten Ent- Schädigungsansprüche wegen vorzeitigen Ausscheidens aus einem privaten Dienstverhältnis erfaßt werden sollten und folglich der Anspruch wegen Ausbildungsschadens erst durch Ziffer 4 des Vergleichs vom 16. Die Anfechtung des in der vergleichsweisen Regelung enthaltenen Verzichts auf eine Entschädigung für Schaden in der Ausbildung gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG scheitert nicht daran, daß dieser Anspruch bei Abschluß des Vergleichs noch nicht angemeldet war. Ohne Einschränkung gilt das, wenn im Zeitpunkt des Verzichts die Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG noch nicht abgelaufen war (BGH, Urteil vom 4. Nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG kann der Berechtigte einen Vergleich anfechten, wenn sich aus einer Gegenüberstellung der früheren und der aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG bestehenden Rechtslage ergibt, daß ihm ein weitergehender Anspruch als bisher zusteht. Hier ergibt sich für die Klägerin ein weitergehender Anspruch aus der Neufassung des § 116 BEG durch Art. I Nr. 69 BEG-SchlußG, da nunmehr eine Entschädigung von 10.000 DM statt bisher 5 000 DM vorgesehen ist. Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin von der erstrebten Ausbildung als Krankenpflegerin wegen ihrer Herkunft ausgeschlossen worden ist, nicht an. Sie wendet sich nur gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht gemäß § 9 Abs. 5 BEG mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, daß die Klägerin auch wegen der fehlenden Volksschulbildung von der Ausbildung als Krankenpflegerin ausgeschlossen worden wäre. Das Berufungsgericht hat die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung als wahrscheinlich für den Fall angesehen, daß die Klägerin nicht Zigeunerin gewesen Gleichwohl hat es sich unter Berücksichtigung der Fähigkeiten der Klägerin und des damaligen Bedarfs an Krankenpflegepersonal zur Feststellung außerstande gesehen, daß die Klägerin auch wegen der fehlenden Volksschulbildung ausgeschlossen worden wäre. Das Berufungsgericht war im Rahmen der ihm in § 287 ZPO eingeräumten freieren Stellung nicht gehalten, von sich aus eine von keiner der Parteien angeregte Auskunft über die damalige Praxis bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung einzuholen.
2486 074 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 114/70 URTEIL Verkündet am 8. Juli 1971 Pohl Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Waterlooplatz 11, Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Adele J geb. F( WflH^P/Niederlande, traße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, von der Mühlen und Dr. Thumm für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Ober^ landesgerichts Celle vom 24. Januar 1969 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1924 in Neustadt bei Glogau geborene Klägerin ist Zigeunerin. Sie lebt seit Juni 1945 in den Niederlanden. Sie meldete rechtzeitig Entschädigungsansprüche an und begründete diese zunächst nur zu dem Freiheitsschaden und zu dem Schaden im beruflichen Fortkommen duroh Verdrängung aus einem privaten Dienstverhältnis. Die Entschädigungs-behörde gewährte ihr mit Teilbescheid vom 11. März 1955 3.750,— DM Entschädigung für Schaden an Freiheit, erlitten von Anfang März 1943 bis April 1945 in den Konzentrationslagern Auschwitz und Ravensbrück sowie im Lager Grasnitz. Durch weiteren Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 22. Oktober 1955 erhielt die Klägerin 1.152,— DM Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, erlitten durch vorzeitiges Ausscheiden aus einem privaten Arbeitsverhältnis. Nach Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes 1956 meldete die Klägerin ihren Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdränung aus einem privaten Dienstverhältnis erneut an. Mit Vergleich vom 22. August 1957 erhielt sie zur Abgeltung sämtl icher Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, die ihr durch vorzeitiges Ausscheiden aus einem privaten Dienstverhältnis entstanden waren, 1.299,20 DM KapitalentSchädigung, auf die die für diese Schadensart bereits gewährte Entschädigung angerechnet wurde. Im Oktober i960 meldete die Klägerin auch Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an. Mit gerichtlichem Vergleich vom 16. Mai 1962 gewährte ihr das beklagte Land für eine begrenzte Zeit Heilverfahren und Kapitalentschädigung. Ziffer b des Vergleichs lautet: ”Damit sind alle Ansprüche auf Entschädigung, gleich aus welchem Rechtsgrunde, erledigt.” Die Klägerin hat im November 1965 den Vergleich unter Berufung auf Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG angefochten, weil ihr durch § 31 Abs. 2 BEG n.F. ein weitergehender Anspruch wegen ihres Gesundheitsschadens und durch die Änderung des § 116 BEG ein solcher wegen ihres AusbildungsSchadens eröffnet worden sei. Hierzu hat sie vorgetragen, sie habe Krankenschwester werden wollen. In Hildesheim sei ihre Bewerbung wegen ihrer Herkunft abgelehnt worden. Das beklagte Land hat mit Teilbescheid den Antrag auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung als unzulässig zurückgewiesen. Die Klägerin sei durch den Vergleich vom 22. August 1957 wegen Berufsschadens, zu dem der Ausbildungsschaden gehöre, vorbehaltlos entschädigt worden. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vergleichs nach Art. III und IV BEG-SchlußG seien nicht gegeben. § 189 a BEG könne keine Anwendung finden, weil über den Berufsschäden bereits abschließend entschieden worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben und das beklagte Land zur Zahlung von 10.000,— DM Kapitalentschädigung an die Klägerin wegen Schadens in der Ausbildung verurteilt. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin den Vergleich vom 16. Mai 1962 gemäß Art. III Nr. 5 BEG-SchlußG wirksam mit der Folge angefochten, daß über den Entschädigungsanspruch nach Grund und Höhe neu zu entscheiden sei. Die Klägerin habe den Vergleich vom 22. August 1957 nicht anfechten müssen, weil er sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf die Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch vorzeitiges Ausscheiden aus einem privaten Dienstverhältnis beschränkt, also nicht einen Ausbildungsschaden erfaßt habe. Die gemäß Art. III Nr. 3 Satz 2 BEG-SchlußG entspre- chend anzuwendende Vorschrift des Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG habe bei Anfechtung eines Vergleichs nur die Bedeutung, daß hierdurch die Ausübung des Anfechtungsrechts selbst geregelt werde. Die unmittelbare Anwendung des § 189 a BEG werde durch Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG nicht ausgeschlossen. In der Anfechtung sei zugleich ein Nachschieben im Sinne des § 189 a BEG zu erblicken. Dieser Nachmeldung stehe nicht entgegen, daß über den Berufsschadensanspruch der Klägerin, soweit er durch Verdrängung aus einem privaten Dienstverhältnis entstanden sei, bereits entschieden worden sei; diese Regelung umfasse nicht den Ausbildungsschaden. Der Anspruch auf dessen Entschädigung sei durch das Schlußgesetz erweitert worden. Der Anspruch sei auch begründet. Nach den glaubwürdigen Bekundungen der Zeugen habe sich die Klägerin für den Schwesternberuf interessiert und sich deshalb etwa 1941/42 zur Ausbildung darin in einem Krankenhaus in Hildesheim beworben. Die Behauptung der Klägerin, ihre Bewerbung sei wegen ihrer Herkunft abgelehnt worden, sei glaubhaft und auch durch die Aussage der Schwester der Klägerin bestätigt worden. Es lasse sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, daß dieser Schaden auch ohne die Verfolgung entstanden wäre. Die Klägerin habe zwar eine weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Krankenpflegerschule nicht erfüllt, nämlich eine abgeschlossene VolksSchulbildung. Die höhere Verwaltungsbehörde habe jedoch Ausnahmen von diesem Erfordernis zulassen können. Eine solche Ausnahmegenehmigung wäre der Klägerin wahrscheinlich erteilt worden. Die Klägerin sei intelligent, habe während des Pflichtjahres im Haushalt der Zeugen Kallweit in ihrer geistigen und praktischen Entwicklung anderen Mädchen mit abgeschlossener Schulausbildung nicht nachgestanden und sei den damals an sie gestellten Anfor- derungen voll gewachsen gewesen. Wegen des Bedarfs und des damals bereits bestehenden kriegsbedingten Mangels an geeignetem Nachwuchs sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen, daß die Klägerin auch wegen der fehlenden Volkeschulausbildung von der Ausbildung als Krankenpflegerin ausgeschlossen worden wäre. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Es kann offen bleiben, ob der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten ist, daß der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung erst durch den Vergleich vem 6. Juli 1962 und nicht schon durch den Vergleich vom 22. August 1957 geregelt worden ist. Bei dem Anspruch wegen Berufsschadens durch Verdrängung oder Entlassung und dem Anspruch wegen Ausbildungsschadens handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch aus derselben Schadensart (BGH, Urteil vom 4. März 1971 t IX ZR 143/68; zur Veröffentlichung vorgesehen) . Die Klägerin hat in ihrer Anmeldung vom 17. Juni 1954 nur BerufsSchadensansprüche wegen Verdrängung aus einem privaten Dienstverhältnis geltend gemacht und schon vorher im Mantelantrag vom 31• März 1954 die Frage nach einem Ausbildungsschaden mit "nein” beantwortet. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Anmeldung dahin zu verstehen, daß die Klägerin den gesamten von ihr im beruflichen Fortkommen erlittenen Schaden hat geltend machen wollen. Ob die Parteien mit dem Vergleich vom 22. August 1957 diesen gesamten Anspruch und damit auch den Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung regeln wollten oder ob vom Vergleich nur die in ihm ausdrücklich aufgeführten Ent- Schädigungsansprüche wegen vorzeitigen Ausscheidens aus einem privaten Dienstverhältnis erfaßt werden sollten und folglich der Anspruch wegen Ausbildungsschadens erst durch Ziffer 4 des Vergleichs vom 16. Mai 1962 mitgeregelt wurde, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. Denn in beiden Fällen handelt es sich um eine vergleichsweise Regelung des Anspruchs nach dem Bundesentschädigungsgesetz gemäß Art. III Nr. 3 Satz 1 BEG-SchlußG. Die Klägerin hat allerdings nur den Vergleich vom 16. Mai 1962 ausdrücklich angefochten. Dies ist jedoch unschädlich. Eine Anfechtung ist unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Wird, wie hier, der Wille erklärt, eine vergleichsweise Regelung anzufechten, so ist die maßgebliche Regelung angegriffen; der Angabe eines falschen Zeitpunkts ist keine ausschlaggebende Bedeutung beizu demessen. Die Anfechtung des in der vergleichsweisen Regelung enthaltenen Verzichts auf eine Entschädigung für Schaden in der Ausbildung gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG scheitert nicht daran, daß dieser Anspruch bei Abschluß des Vergleichs noch nicht angemeldet war. Der Verzicht auf einen bisher nicht bezeichneten Anspruch jist möglich. Ohne Einschränkung gilt das, wenn im Zeitpunkt des Verzichts die Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG noch nicht abgelaufen war (BGH, Urteil vom 4. Februar 1971 -IX ZR 102/68). In gleicher Weise ist auch ein nach Ablauf der Anmeldefrist ausgesprochener Verzicht zu beurteilen. In dem hier in Betracht kommenden Zeitpunkt - 16. Mai 1962 - hatte der Bundesgerichtshof die Frage der Zulässigkeit der Nachmeldung von einzelnen Entschädigungsansprüchen noch nicht geklärt. Er hat diese Frage erst in den Urteilen RzW 1964, 327 Nr. 42 und 1965, 277 Nr. 27 entschieden. Nach ständiger Praxis der Länder war das Nachschieben weiterer Ansprüche bei rechtzeitiger Geltend- y machung mindestens eines Anspruchs zulässig (Ziff. Ill Nr. 10 der Verwaltungsvereinbarung der Länder vom 23. Juni 1959). Im übrigen kann auch auf Ansprüche, die möglicherweise nicht oder nicht mehr bestehen, verzichtet werden. Ein solcher Verzicht erübrigt die Prüfung, ob ein solcher Anspruch besteht, und ist für den Fall seines Bestehens ausgesprochen. Nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG kann der Berechtigte einen Vergleich anfechten, wenn sich aus einer Gegenüberstellung der früheren und der aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG bestehenden Rechtslage ergibt, daß ihm ein weitergehender Anspruch als bisher zusteht. Dabei ist nicht darauf abzustellen, was der Berechtigte aufgrund der vergleichsweisen Regelung erhalten hat (BGH RzW 1970, 139 Nr. 30). Hier ergibt sich für die Klägerin ein weitergehender Anspruch aus der Neufassung des § 116 BEG durch Art. I Nr. 69 BEG-SchlußG, da nunmehr eine Entschädigung von 10.000 DM statt bisher 5 000 DM vorgesehen ist. Die Anfechtung des Vergleichs ist sonach wirksam. Mit ihr ist die vergleichsweise getroffene Regelung ganz beseitigt worden. Folglich ist der Entschädigungsanspruch in vollem Umfang neu zu prüfen. Entgegen der Meinung der Revision besteht keine Bindung an tatsächliche Feststellungen des vorausgegangenen Verfahrens. Denn Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG verweist nicht auf Art. III Nr. 2 Abs. 3 und 4 BEG-SchlußG (BGH aaO). Die Revision folgert aus Art, III Nr. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. Ill Nr. 1 Abs. 2, 2. Halbsatz BEG-SchlußG, die Klägerin könne den Anspruch nicht im Wege der Anfechtung geltend machen, weil er ihr bereits nach bisherigem Recht zugestanden habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden; Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 Halbsatz 2 BEG-SchlußG betrifft nur die Voraussetzungen eines Entschädigungsantrags nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG und dessen Wirkung auf andere Einzelansprüche. Das hat der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1970, 142 Nr. 32 ausgesprochen. In dieser Entscheidung ist auch dargelegt, daß durch die neue Entscheidung nicht etwa nur die durch das Schlußgesetz erstmalig begründeten Anspruchsspitzen zugebilligt werden können. Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG schließt nur solche Einzelansprüche aus, die von Art. I BEG-SchlußG nicht berührt worden sind. Auch im übrigen bestehen gegen die Geltendmachung des Ausbildungsschadens keine Bedenken. Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin von der erstrebten Ausbildung als Krankenpflegerin wegen ihrer Herkunft ausgeschlossen worden ist, nicht an. Sie wendet sich nur gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht gemäß § 9 Abs. 5 BEG mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, daß die Klägerin auch wegen der fehlenden Volksschulbildung von der Ausbildung als Krankenpflegerin ausgeschlossen worden wäre. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 der KrankenpflegeVerordnung vom 28. September 1938 (RGBl I 1310) setzte die Zulassung zur Krankenpflegeschule den Nachweis einer abgeschlossenen Volksschulbildung voraus. Nach § 7 Abs. 6 aaO konnte jedoch die höhere Verwaltungsbehörde eine Ausnahme von diesem Erfordernis zulassen. Das Berufungsgericht hat die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung als wahrscheinlich für den Fall angesehen, daß die Klägerin nicht Zigeunerin gewesen 10 - wäre. Es ist dabei davon ausgegangen, daß der schulische Werdegang der Klägerin lückenhaft war und nicht mehr aufgeklärt werden kann. Gleichwohl hat es sich unter Berücksichtigung der Fähigkeiten der Klägerin und des damaligen Bedarfs an Krankenpflegepersonal zur Feststellung außerstande gesehen, daß die Klägerin auch wegen der fehlenden Volksschulbildung ausgeschlossen worden wäre. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht war im Rahmen der ihm in § 287 ZPO eingeräumten freieren Stellung nicht gehalten, von sich aus eine von keiner der Parteien angeregte Auskunft über die damalige Praxis bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung einzuholen. Die Rüge der Nichteinholung einer solchen Auskunft ist somit unbegründet. 3. Das angefochtene Urteil läßt auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des beklagten Landes erkennen. Die Revision wird daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen. Mai Maaß Graf von der Mühlen Dr. Thumm