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BGH · IX ZR 114/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 114/69

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr* Graf, von der Mühlen und Henkel ohne mündliche Verhandlung am 19. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11„ Januar 1968 aufgehoben. Die Kläger sind die nach §§ 161, 39 Abs, 2 BEG bevorrechtigten Erben der 1961 in Brüssel verstorbenen Huger geborene Diese war 1888 Das Oberlandesgericht hat die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 4, 150 oder 160 BEG verneint und die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den Anspruch weiter. Die Erwägungen,aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft der Erblasserin verneint hat, entsprechen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen HeimatStaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind.

Zitierte Normen: § 160 BEG
GrundDüsseldorfBEGErblasserinPolKlägerErbeRevision

Volltext der Entscheidung

2446 096
✓
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 114/69	URTEIL	Verkündet	am
26. Juni 1969 Pohl,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
1. Szprynca G
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4. Isaac J ___
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 als Erben nach Huger P<
- Prozeßbevollmächtigter:
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Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt	als Abwick-
ler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr.
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr* Graf, von der Mühlen und Henkel ohne mündliche Verhandlung am 19. Juni 1969
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11„ Januar 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger sind die nach §§ 161, 39 Abs, 2 BEG bevorrechtigten Erben der 1961 in Brüssel verstorbenen Huger	geborene	Diese	war 1888
in Lodz geboren, 1929 mit ihrem polnischen Ehemann aus Polen ausgewandert, seitdem in Belgien ansässig und dort als Jüdin nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzte
 Sie hat als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Freiheit erhalten. Ihren Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat die Behörde
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gegenüber den Erben aus medizinischen Erwägungen abgelehnt, Das Landgericht hat die Klage aus den gleichen Gründen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 4, 150 oder 160 BEG verneint und die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Die Erblasserin kann als Flüchtling nach § 160 BEG anspruchsberechtigt gewesen sein.
Die Erwägungen,aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft der Erblasserin verneint hat, entsprechen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen HeimatStaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind.
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In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Erblasserin überprüfen müssen. Auf die besondere Lage der Juden in Polen bis zu dem 1. Oktober 1953 käme es dabei nur an, wenn angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse der Erblasserin eine Rückkehr in ihre Heimat zuzu demuten gewesen wäre.
Mai
 Maaß	Graf
 von der Mühlen	Henkel