Venn der Ehemann oder Vater Ansprüche wegen des Ersatzes von Auswanderungskosten seiner Familienangehörigen nach § 57 Abs. 1 BEG im eigenen Namen mit dem Ziele der eigenen Befriedigung geltend gemacht hat, läßt dieser Antrag die Nachmeldung von Ansprüchen durch die Familienangehörigen nach § 189a Abs. 1 BEG nicht zu. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 198 des Landgerichts Berlin vom 7. November 1954 gab er an, daß er von dem Verkaufserlös seiner Geschäfte die Schiffskarten für sich und seine Familie nach Palästina bezahlt habe. Bas Entschädigungsamt hat die Ansprüche der Klägerin wegen Versäumung der Antragsfrist abgelehnt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt. Juli 1964 als fristgemäß angesehen, weil sie ihren Anspruch wegen Schadens im beruflichen Portkommen nach § 189a Abs. 1 BEG bis zu dem 31. Mit der fristgemäßen Anmeldung seines Anspruchs wegen Vermögensschadens und Ersatzes der Auswanderungskosten habe ihr früherer Ehemann auch den eigenen Anspruch der Klägerin nach § 57 Abs. 1 BEG innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG angemeldet. neben seinen eigenen Auswanderungkosten auch, die Kosten der Schiffsreise nach Palästina für die Klägerin als seiner früheren Ehefrau geltend gemacht. Es sei nioht erforderlich, daß Jacob den Anspruch für die Klägerin oder wenigstens auch für sie geltend machen wollte. Infolge der rechtzeitigen und wirksamen Anmeldung ihres eigenen Anspruchs nach § 57 Abs. 1 BEG durch ihren früheren Ehemann habe die Klägerin 1964 den Anspruch wegen Schadens im beruflichen Portkommen noch "nachschieben" können. § 189a Abs. 1 BEG läßt die Nachmeldung von bisher nicht angemeldeten Ansprüchen nur zu, wenn ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirksam gestellt worden ist. Nach dem Sachzusammenhang der §§ 189» 189a und 189b HEG kann es sich dabei immer nur um einen Entschädigungsantrag handeln, den der Berechtigte entweder kraft eigenen Hechts selbst gestellt oder den für ihn ein Dritter rechtswirksam, also mit entsprechender Vollmacht oder im Rahmen eines Gesamthandverhältnisses, geltend gemacht hat. Nach § 189a Abs. 1 BEG ist demnach nicht entscheidend, daß ein Anspruch eines Berechtigten angemeldet worden ist, sondern daß der Berechtigte entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten bereits einen Antrag gestellt hat. Sowohl bei § 189 als bei § 189a BEG ist der gesetzgeberische Grund für die Bestimmung einer Antragsfrist oder die Zulassung der Nachmeldung, daß der Berechtigte mit seinem Entsehädigungsantrag zu erkennen gegeben hat, er verlange Entschädigung. Zwar ist ein Familienoberhaupt, das für seine Familienangehörigen die Auswanderungskosten aus seinem Vermögen bestritten hat, zur selbständigen Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen dieses Schadens auch für seine Angehörigen berechtigt (BGH RzW 1961, 316 Nr. 24). Für die Zulässigkeit der Nachmeldung von Ansprüchen durch den Familienangehörigen - hier die Klägerin - wäre aber allein maßgebend, ob der Ehemann oder Vater den Anspruch nach § 57 BEG im fremden oder zu demindest auch im fremden Namen angemeldet hat. Dagegen reicht es nicht aus, daß er Ansprüche im eigenen Namen mit dem Ziele der eigenen Befriedigung geltend gemacht hat. Jacob RdÜ hat schon nach dem Wortlaut seiner Anmeldungen den Anspruch nach § 57 Abs. 1 BEG eindeutig nur für sich angemeldet. Ihr früherer Ehemann hat somit nicht einen Anspruch aus fremdem Hecht für den Berechtigten, sondern eine eigene Forderung im eigenen Namen für sich selbst geltend gemacht. Nach den Ausführungen des Berufungsurteils spricht auch sonst nichts dafür, daß Jacob die Klägerin tätig werden wollte. Da Jacob RfflHHHfe demnach nur Ansprüche im eigenen Namen angemeldet hat und diese Anmeldung nur die ihm aus eigenem Recht zustehenden Ansprüche umfaßt (BGH RzW 1961, 83 Br. 44), konnte sein Antrag nach § 57 BEG nicht fristwahrend für Entschädigungsansprüche der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Portkommen wirken. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin noch in New York oder erst in Israel erfahren hat, daß die Antragsfrist nach BEG bis zu dem 31. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ihr daher nach § 189 Abs.3 Satz 1 BEG nicht mehr gewährt werden.
Nachschlagewerk s ja BGHZs nein BEG §§ 189a Abs. 1, 57 Abs. 1 Venn der Ehemann oder Vater Ansprüche wegen des Ersatzes von Auswanderungskosten seiner Familienangehörigen nach § 57 Abs. 1 BEG im eigenen Namen mit dem Ziele der eigenen Befriedigung geltend gemacht hat, läßt dieser Antrag die Nachmeldung von Ansprüchen durch die Familienangehörigen nach § 189a Abs. 1 BEG nicht zu. BGH, Urt. y. 6. November 1969 - IX ZR 114/67 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 114/67 URTEIL Verkündet am 6. November 1969 Pohl, Justizhauptsekretär als Urknndsbeamter der Geschiftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Dr. Woesner und Henkel für Hecht erkannt: Auf die Hevision des beklagten Landes wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Februar 1967 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 198 des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 1966 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Hevision trägt die Klägerin. Von Hechts wegen Tatbestand Die 1897 geborene jüdische Klägerin lebte seit 1919 mit ihrem ersten Ehemann, dem 1966 verstorbenen Jacob in Dieser betrieb dort mehrere Schuh- geschäfte. Hach ihren Angaben war die Klägerin in einem dieser Geschäfte als Geschäftsführerin tätig. Anfang 1934 wanderte Jacob mit der Klägerin und einer Toch- ter nach Palästina aus. nachdem 1946 ihre Ehe geschieden worden war, wanderte die Klägerin 1947 naoh New York weiter, wo sie bis 1958 gelebt hat. Anschließend siedelte die Klägerin, die inzwischen wieder geheiratet hat, nach Israel über* Jacob meldete 1952 beim Entschädigungs- amt Berlin Entschädigungsansprüche an. In dem dort am 24. Juli 1953 eingegangenen Formular D begehrte er für die ihm durch den Verlust seiner Schuhgeschäfte und bei der Auswanderung entstandenen Schäden "die mir nach dem Gesetz zustehenden Leistungen". In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 5. November 1954 gab er an, daß er von dem Verkaufserlös seiner Geschäfte die Schiffskarten für sich und seine Familie nach Palästina bezahlt habe. Am 21. März 1958 meldete er mit einem Globalantrag "die ihm nach dem BEG zustehenden Ansprüche nach", darunter auch für Schaden an Vermögen und für Auswanderungskosten. Diese Nachmeldung bezog sich "auf sämtliche Ansprüche, die dem Antragsteller, sei es aus eigenem Recht, sei es als Erbe, sei es als Hinterbliebener, auf Grund des BEG zustehen". Über die Vermögensschadensansprüche ist bisher nicht entschieden worden. Mit ihrem am 29. Juli 1964 eingegangenen Antrag meldete die Klägerin Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen an. Gleichzeitig bat sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete sie damit, daß sie sich Anfang 1958 in New York an den Rechtsanwalt Dr. gewandt habe, um ihre Ent- schädigungsansprüche geltend zu machen. Dieser habe ihr jedoch erklärt, daß es dazu zu spät sei. Sie habe sich zunächst nieht weiter um die Sache gekümmert} erst "nachher” habe sie erfahren, daß die Antragsfrist erst am 31. März 1958 abgelaufen sei. Bas Entschädigungsamt hat die Ansprüche der Klägerin wegen Versäumung der Antragsfrist abgelehnt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Das Kammergerieht hat auf die Berufung der Klägerin dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurüokverwiesen. Mit der Revision beantragt das beklagte Land, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin vom 28. Juli 1964 als fristgemäß angesehen, weil sie ihren Anspruch wegen Schadens im beruflichen Portkommen nach § 189a Abs. 1 BEG bis zu dem 31. Dezember 1965 habe "nachschieben" können. Mit der fristgemäßen Anmeldung seines Anspruchs wegen Vermögensschadens und Ersatzes der Auswanderungskosten habe ihr früherer Ehemann auch den eigenen Anspruch der Klägerin nach § 57 Abs. 1 BEG innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG angemeldet. Er habe nämlich neben seinen eigenen Auswanderungkosten auch, die Kosten der Schiffsreise nach Palästina für die Klägerin als seiner früheren Ehefrau geltend gemacht. Hierzu sei er berechtigt gewesen, weil er als unterhaltspflichtiges Familienoberhaupt die Heisekosten für seine damalige Ehefrau bestritten habe. Insoweit sei er als Verfahrensstand-sehafter für die Klägerin tätig geworden. Damit habe er zwar ein fremdes sachliches Hecht im eigenen Hamen geltend machen können, doch der Anspruch habe der Klägerin zugestanden und sei ihr verblieben. Es sei nioht erforderlich, daß Jacob den Anspruch für die Klägerin oder wenigstens auch für sie geltend machen wollte. Als Verfah-rensstandschafter benötige er auch nicht deren Genehmigung zur Anmeldung des Anspruchs innerhalb der Antragsfrist des §189 Abs. 1 BEG. Infolge der rechtzeitigen und wirksamen Anmeldung ihres eigenen Anspruchs nach § 57 Abs. 1 BEG durch ihren früheren Ehemann habe die Klägerin 1964 den Anspruch wegen Schadens im beruflichen Portkommen noch "nachschieben" können. Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. § 189a Abs. 1 BEG läßt die Nachmeldung von bisher nicht angemeldeten Ansprüchen nur zu, wenn ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirksam gestellt worden ist. Nach dem Sachzusammenhang der §§ 189» 189a und 189b HEG kann es sich dabei immer nur um einen Entschädigungsantrag handeln, den der Berechtigte entweder kraft eigenen Hechts selbst gestellt oder den für ihn ein Dritter rechtswirksam, also mit entsprechender Vollmacht oder im Rahmen eines Gesamthandverhältnisses, geltend gemacht hat. Das BEG unterscheidet außerdem noch zwischen der Anmeldung eigener und ererbter Ansprüche, so daß nicht einmal insoweit die eine fristwahrend für die andere wirkt. Eine Ausnahme gilt nur nach § 189 b BEG, wenn Hinterbliebenenansprüche mit ererbten Ansprüchen nach demselben Verfolgten in einer Person Zusammentreffen. Nach § 189a Abs. 1 BEG ist demnach nicht entscheidend, daß ein Anspruch eines Berechtigten angemeldet worden ist, sondern daß der Berechtigte entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten bereits einen Antrag gestellt hat. Sowohl bei § 189 als bei § 189a BEG ist der gesetzgeberische Grund für die Bestimmung einer Antragsfrist oder die Zulassung der Nachmeldung, daß der Berechtigte mit seinem Entsehädigungsantrag zu erkennen gegeben hat, er verlange Entschädigung. Um einen Überblick über die auf den Entschädigungspflichtigen zukommenden Entschädigungsansprüche zu erhalten und das Entschädigungsverfahren innerhalb eines übersehbaren Zeitraums durchführen zu können, sollte der Entschädigungsberechtigte gezwungen werden, innerhalb einer bestimmten Prist mit seinem Antrag hervorzutreten. Daher genügt es nicht, daß ein Dritter mit seinen eigenen Ansprüchen möglicherweise auch Ansprüche eines anderen Berechtigten mitanmeldet, sofern er von diesem nicht dazu bevollmächtigt war. An dieser Rechtslage ändert eine mögliche Verfahrens-standsohaft im Rahmen von § 57 Abs. 1 BEG nichts. Zwar ist ein Familienoberhaupt, das für seine Familienangehörigen die Auswanderungskosten aus seinem Vermögen bestritten hat, zur selbständigen Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen dieses Schadens auch für seine Angehörigen berechtigt (BGH RzW 1961, 316 Nr. 24). Es macht diese Ansprüche auch nicht als eigene, sondern im Wege der VerfahrensstandSchaft als fremde Ansprüche geltend (BGH RzW 1966, 419 Nr. 28). Für die Zulässigkeit der Nachmeldung von Ansprüchen durch den Familienangehörigen - hier die Klägerin - wäre aber allein maßgebend, ob der Ehemann oder Vater den Anspruch nach § 57 BEG im fremden oder zu demindest auch im fremden Namen angemeldet hat. Dagegen reicht es nicht aus, daß er Ansprüche im eigenen Namen mit dem Ziele der eigenen Befriedigung geltend gemacht hat. So liegt der Fall nach den Ausführungen des Berufungsgerichts hier. Jacob RdÜ hat schon nach dem Wortlaut seiner Anmeldungen den Anspruch nach § 57 Abs. 1 BEG eindeutig nur für sich angemeldet. Hierzu war er berechtigt, da er die Auswanderungskosten für seine Familienangehörigen aus seinen eigenen Mitteln bestritten hat. Diese Anmeldung diente der Befriedigung seines Ersatzanspruchs. Hätte die Entschädigungsbehörde diesen Anspruch vor seinem Tode erfüllt, hätte kein Anspruch der Klägerin nach § 57 BEG mehr bestanden. Ihr früherer Ehemann hat somit nicht einen Anspruch aus fremdem Hecht für den Berechtigten, sondern eine eigene Forderung im eigenen Namen für sich selbst geltend gemacht. Nach den Ausführungen des Berufungsurteils spricht auch sonst nichts dafür, daß Jacob die Klägerin tätig werden wollte. Außerdem wäre er zur Geltendmachung von Ansprüchen der Klägerin in deren Namen ohne Vollmacht nicht berechtigt gewesen. Nach den Feststellungen des Kammergeriohts hat die Klägerin weder ihn bevoll~ mächtigt, noch bis zu dem 1. April 1958 die Anmeldung genehmigt* Der Entschädigungsantrag eines vollmachtlosen Vertreters wahrt die Antragsfrist aber nur, wenn er von dem Berechtigten bis zu dem Ablauf der Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG genehmigt worden ist (BGH RzW 1969» 503 Hr. 49). Da Jacob RfflHHHfe demnach nur Ansprüche im eigenen Namen angemeldet hat und diese Anmeldung nur die ihm aus eigenem Recht zustehenden Ansprüche umfaßt (BGH RzW 1961, 83 Br. 44), konnte sein Antrag nach § 57 BEG nicht fristwahrend für Entschädigungsansprüche der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Portkommen wirken. Er kann daher auch keine Brüoke für die Nachmeldung dieser Ansprüche nach § 189a Abs. 1 BEG bilden. 2. Bas Berufungsgericht hat geprüft, ob der Klägerin wegen der Versäumung der Antragsfrist die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Es hat das schon deshalb verneint, weil die Klägerin weder dargetan noch nachgewiesen habe, daß sie ihren am 29. Juli 1964 beim Entschädigungsamt Berlin eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt habe. Ein solcher Antrag müsse alsbald nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Die Klägerin habe nicht einmal angegeben, wann und wodurch sie "nachher" erfahren habe, daß sie trotz der Versäumung der Antragsfrist Entschädigungsansprüche geltend machen könne. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin noch in New York oder erst in Israel erfahren hat, daß die Antragsfrist nach BEG bis zu dem 31. März 1958 lief. Auf jeden Pall durfte sie mit der Begründung und Glaubhaftmachung der unverschuldeten Versäumung der Antragsfrist nicht bis zu dem 29. Juli 1964 warten (vgl. BGH RzW 1965, 524 Nr. 26). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ihr daher nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG nicht mehr gewährt werden. Der Klägerin stehen somit wegen Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG keine Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu. Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 91 ZPO. Mai von der Mühlen Zorn Bundesrichter Dr. Woesner Henkel kann nicht unterschreiben; er 1st beurlaubt. Mai