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BGH · IX ZR 114/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 114/10

Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 14. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. partner aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mussten, ihm somit der Sache nach zu demindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGH, Urteil vom 25. April 2002 -IXZR 313/99, BGHZ 150, 353, 360f; vom 25. Wirksam sind dagegen Verfügungen des Insolvenzverwalters, die nur unzweckmäßig oder sogar unrichtig sind (BGH, Beschluss vom 20. 4 b) Das Berufungsgericht ist hier aufgrund einer umfassenden Prüfung aller Umstände und ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu dem Ergebnis gelangt, dass die Insolvenzzweckwidrigkeit der von dem Kläger beanstandeten Überweisungen für die Mitarbeiter der Bank nicht evident war.

Zitierte Normen: Art. 103 GG
DresdenBerufungsgerichtInsolvenzverwaltersKlägerBeschwerdeUmstand

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 114/10
vom 14. April 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 14. April 2011 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 2.021.530 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2	1.	Soweit	das	Berufungsgericht	vorliegend	eine	für	die	Bank	evidente
 Insolvenzzweckwidrigkeit der Überweisungen nicht festzustellen vermochte, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts nicht gebietet.
3	a)	Rechtshandlungen	des	Insolvenzverwalters,	welche	der	gleichmäßi-
gen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger klar und eindeutig zuwiderlaufen, sind unwirksam; sie verpflichten die Masse nicht. Dies trifft indes nur dann zu, wenn der Widerspruch zu dem Insolvenzzweck evident war und sich dem Geschäfts-
 
partner aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mussten, ihm somit der Sache nach zu demindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGH, Urteil vom 25. April 2002 -IXZR 313/99, BGHZ 150, 353, 360f; vom 25. Oktober 2007 - IXZR 217/06, WM 2007, 2246 Rn. 42). Wirksam sind dagegen Verfügungen des Insolvenzverwalters, die nur unzweckmäßig oder sogar unrichtig sind (BGH, Beschluss vom 20. März 2008 - IX ZR 68/06, WM 2008, 937 Rn. 4).
4	b) Das Berufungsgericht ist hier aufgrund einer umfassenden Prüfung
 aller Umstände und ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu dem Ergebnis gelangt, dass die Insolvenzzweckwidrigkeit der von dem Kläger beanstandeten Überweisungen für die Mitarbeiter der Bank nicht evident war. Diese Einzelfallwürdigung, die keine Grundsatzfragen aufwirft, ist zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
 
5	2.	Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 26.11.2009 -90 1156/08 -OLG Dresden, Entscheidung vom 16.06.2010 - 13 U 1912/09 -