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BGH · IX ZR 114/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 114/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 25. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 42.842,38 € festgesetzt. Den abweichenden Standpunkt der Beklagten hat das Berufungsgericht auf Seite 18 oben seines Urteils zutreffend wiedergegeben.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
FischerNichtzulassungsbeschwerdeZPOBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 114/06
vom 25. Januar 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 25. Januar 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2006 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 42.842,38 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Entgegen	der	Annahme der Beschwerde war das neue Vorbringen in
 dem Schriftsatz der Kläger vom 11. April 2006 nicht unstreitig. Den abweichenden Standpunkt der Beklagten hat das Berufungsgericht auf Seite 18 oben seines Urteils zutreffend wiedergegeben.
 
3	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz	2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr.Gero Fischer	Dr.	Ganter
 Vill
Lohmann
 Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.07.2005 -90 244/04 -OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 03.05.2006 - 1 U 397/05-143- -