Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 13. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Unabhängig von der Frage einer Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) kann nach dem vorgetragenen Prozeßstoff nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger sich dafür entschieden hätte, statt des Ausgleichsanspruchs eine Unwirksamkeit der Kündigung und daraus sich etwa ergebende Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend zu machen.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 113/97 BESCHLUSS vom 13. November 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 13. November 1997 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. März 1997 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Streitwert: 505.973,25 DM Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO). Unabhängig von der Frage einer Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) kann nach dem vorgetragenen Prozeßstoff nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger sich dafür entschieden hätte, statt des Ausgleichsanspruchs eine Unwirksamkeit der Kündigung und daraus sich etwa ergebende Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend zu machen. Es 3 war im Hinblick auf die erheblichen finanziellen Schwierigkeiten, in denen er sich damals befand, und die offenbar darauf beruhende vorübergehende Zurückhaltung von Geldern, die dem Herstellerunternehmen zustanden, in hohem Maße zweifelhaft, ob ein Angriff gegen die Kündigung Aussicht auf Erfolg hatte. Über das Risiko, das mit einer Klage auf AusgleichsZahlung verbunden war, war der Kläger im wesentlichen unterrichtet. Paulusch Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer