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BGH · IX ZR 113/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 113/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 20. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Die Erfüllung einer solchen Betriebspflicht hätte ^|^init Schreiben vom 10. 4 = Bl. 123 Bd. I der Beiakte 2 0 130/90 LG Heidelberg) und Telefax vom 18. Daß dies - wegen des fehlerhaften Fußbodens -objektiv berechtigt war, brauchte der Beklagte nicht zu wissen. Dann brauchte er dem Geschäftsführer der Klägerin - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das die konkreten Vertragsbestimmungen nicht ausgewertet hat -nicht von einer Kündigung abzuraten.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
ProzeßbevollmächtigteBeiakteGmbHZPOBetriebspflichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 113/96	BESCHLUSS
vom 20. März 1997
in dem Rechtsstreit
 GmbH & Co. KG,
vertreten durchdiePf|mi CflHHHHHP Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Peter C. Bi
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dr.
gegen
 Rechtsanwalt Dr. Ulrich B Straße^fc H
- Prozeßbevollmächtigte
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwälte Dr. Dr. von
 und
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 20. März 1997 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. April 1996 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz:
174.449 DM.
Gründe
 Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO) .
Aus § 7 Nr. 27 sowie § 8 Buchst, d und g des Franchise-Vertrages zwischen der Klägerin und Jürgen M^^^ konnte eine Betriebspflicht des Franchise-Nehmers	im
 Wege der Auslegung zu entnehmen sein; jedenfalls durfte der
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Beklagte dies vertretbarerweise annehmen. Die Erfüllung einer solchen Betriebspflicht hätte ^|^init Schreiben vom 10. Januar 1990 (S. 4 = Bl. 123 Bd. I der Beiakte 2 0 130/90 LG Heidelberg) und Telefax vom 18. Januar 1990 (S. 7 = Bl. 145 derselben Beiakte) ernsthaft und endgültig verweigert. Daß dies - wegen des fehlerhaften Fußbodens -objektiv berechtigt war, brauchte der Beklagte nicht zu wissen. Dann brauchte er dem Geschäftsführer der Klägerin - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das die konkreten Vertragsbestimmungen nicht ausgewertet hat -nicht von einer Kündigung abzuraten. Statt dessen war die Klägerin nur über die mit einer solchen Auslegung verbundenen, nicht besonders großen Risiken offen zu belehren. Wie sie sich darauf verhalten hätte, läßt sich ihrem eigenen Vortrag nicht entnehmen. Insoweit ist die Klägerin auch im Rahmen des § 287 ZPO darlegungsbelastet, ohne daß eine Anscheinsvermutung zu ihren Gunsten eingreifen würde.
Brandes	Kreft	Stodolkowitz
 Kirchhof	Fischer