Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 6. Die Annahme der Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Auch wenn man ein solches Pfandrecht bejaht, war der Rat des Beklagten, keine Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil einzulegen und stattdessen gegen die Deutsche Bau- und Bodenbank vorzugehen, nicht falsch. Denn aufgrund eines Pfandrechts an dem Sperrkontoguthaben konnte die Klägerin nach § 1282 Abs. 1 BGB von der Bank Zahlung an sich verlangen. Auch die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils stand einem Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Bank nicht entgegen. Die Rechtskraft wirkte zwar auch im Verhältnis der Klägerin zur Deutschen Bau- und Bodenbank, weil diese in dem Verwaltungsgerichtsverfahren Beigeladene war (§§ 63 Nr. 3, 121 VWGO). Somit war die Klägerin nicht falsch beraten, als der Beklagte ihr nahelegte, gegen die Deutsche Bau- und Bodenbank vorzugehen.
s<? BUNDESGERICHTSHOF IX-ZR 113/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Stadt vertreten durch den Stadtdirektor Dr. |platz f, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof. Dr. - gegen Rechtsanwalt Dr r f Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 6. April 1989 beschlossen: Die Annahme der Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. Februar 1988, berichtigt durch Beschluß vom 23. September 1988, wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das Rechtsmittel verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht Braunschweig in dem Urteil vom 14. Dezember 1983 ein Absonderungsrecht der Klägerin zu Unrecht verneint hat. Ein Absonderungsrecht konnte sich nur daraus ergeben, daß der Klägerin aufgrund der Vereinbarungen mit dem Vergleichsverwalter ein Pfandrecht an dem Guthaben auf dem Sperrkonto bei der 3 Deutschen Bau- und Bodenbank zustand. Auch wenn man ein solches Pfandrecht bejaht, war der Rat des Beklagten, keine Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil einzulegen und stattdessen gegen die Deutsche Bau- und Bodenbank vorzugehen, nicht falsch. Denn aufgrund eines Pfandrechts an dem Sperrkontoguthaben konnte die Klägerin nach § 1282 Abs. 1 BGB von der Bank Zahlung an sich verlangen. Dazu bedurfte sie keiner Mitwirkung oder Genehmigung des Konkursverwalters (vgl. § 127 Abs. 2 KO). Auch die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils stand einem Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Bank nicht entgegen. Die Rechtskraft wirkte zwar auch im Verhältnis der Klägerin zur Deutschen Bau- und Bodenbank, weil diese in dem Verwaltungsgerichtsverfahren Beigeladene war (§§ 63 Nr. 3, 121 VWGO). Das Verwaltungsgericht hatte jedoch unmittelbar nur über ein Recht der Klägerin auf abgesonderte Befriedigung entschieden. Die Frage, ob ihr ein Pfandrecht an dem Sperrkonto zustand, betraf nur ein präjudizielles Rechtsverhältnis. Feststellungen über präjudizielle Rechtsverhältnisse erwachsen nicht in Rechtskraft (BGHZ 94, 29 , 33 ) . Somit war die Klägerin nicht falsch beraten, als der Beklagte ihr nahelegte, gegen die Deutsche Bau- und Bodenbank vorzugehen. Daß sie diesen Prozeß in zwei Instanzen verloren hat, hat der Beklagte nicht zu verantworten, zu demal er die Klägerin in diesem Rechtsstreit nicht vertreten hat. Merz Schmitz Henkel Kref t Gärtner