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BGH · IX ZR 113/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 113/77

Oktober 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Von Rechts wegen Tatbestand Die Jüdische Klägerin wurde 1923 in Smorgonie im sogenannten Wilnagebiet, das damals zu Polen gehörte, geboren. Im September 1939 wurde das Wilnagebiet von der Roten Armee besetzt und im Oktober 1939 der damals noch selbständigen Republik Litauen zugeschlagen. Bei Ausbruch des deutsch-sowjetischen Krieges wurde die Heimatstadt der Klägerin von deutschen Truppen besetzt. Vor den unmittelbar danach einsetzenden nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen floh die Klägerin nach Osten, wurde von den Russen festgenommen und zu dem Arbeitseinsatz nach Dort wurde sie bis 1957 zurückgehalten und erst dann nach Polen repatriiert. März 1958 beantragte die Klägerin Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Wurde durch die Russen aufgegriffen und nach Ural verschickt, wo bei schwerer Zwangsarbeit und Entbehrungen meine Gesundheit eingebüßt. Die Klägerin erhob Klage auf Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit. Das Berufungsgericht hält die Klage auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz für zulässig, weil der Beklagte in der Berufungserwiderung über diesen Anspruch sachlich entschieden und damit die bis dahin fehlende Entscheidung nachgeholt habe.

Zitierte Normen: § 160 BEG
RechtGesundheitBEGMärzAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
r
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 113/77	URTEIL	Verkündet	am
9. Oktober 1980
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Chana
f
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten,
 ZdHH^raße f, Ktm J,
Beklagten und Revisionsbeklagten

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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 20. März 1974 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Jüdische Klägerin wurde 1923 in Smorgonie im sogenannten Wilnagebiet, das damals zu Polen gehörte, geboren. Im September 1939 wurde das Wilnagebiet von der Roten Armee besetzt und im Oktober 1939 der damals noch selbständigen Republik Litauen zugeschlagen. Mit ganz Litauen wurde es sodann im Juni 1940 als Sowjetlitauen ein Teil der Sowjetunion. Bei Ausbruch des deutsch-sowjetischen Krieges wurde die Heimatstadt der Klägerin von deutschen Truppen besetzt. Vor den unmittelbar danach einsetzenden nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen floh die Klägerin nach Osten, wurde von den Russen festgenommen und zu dem Arbeitseinsatz nach
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Sibirien verschleppt. Dort wurde sie bis 1957 zurückgehalten und erst dann nach Polen repatriiert. Noch im gleichen Jahr wanderte sie nach Israel aus.
Am 10. März 1958 beantragte die Klägerin Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Am 10. Februar 1967 erläuterte sie den Anspruch wie folgt:
"Nachdem in Smorgonie im Sommer 1941, ich den Judenverfolgungen ausgesetzt war, ergriff ich die Flucht um mein Leben zu retten. Wurde durch die Russen aufgegriffen und nach Ural verschickt, wo bei schwerer Zwangsarbeit und Entbehrungen meine Gesundheit eingebüßt. Wurde erst 1957 aus Rußland zur Repatr. freigegeben. Durch die Verfolgungsmaßnahmen habe ich dauernden Gesundheitsschaden erlitten und leide bisher an: neuro-vegetative Dystonie, Rheumaleiden, Nervenleiden, Schlaflosigkeit und Depressionszustände. Magenleiden und allgemeine Schwäche."
Im formularmäßig vorgedruckten Text heißt es sodann weiter:
"Atteste u. Krankenunterlagen über meine ärztliche Behandlung seit Einwanderung in Israel bis heute sind im Amtswege beim Government Medical Board for Indemnification Claims from Germany in Tel-Aviv zu erlangen, da diese nur ihm kostenlos zu beschaffen zugänglich sind."
Später beantragte die Klägerin Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 24. Januar 1972 abgelehnt. Die Klägerin erhob Klage auf Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit. Sie berief sich darauf, sie habe sich am 1. Oktober 1953 als politischer Flüchtling in der UdSSR aufge-
 
halten. Die Klage blieb vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hält die Klage auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz für zulässig, weil der Beklagte in der Berufungserwiderung über diesen Anspruch sachlich entschieden und damit die bis dahin fehlende Entscheidung nachgeholt habe. Das ist recht lieh nicht zu beanstanden.
In der Sache verneint der Berufungsrichter eine Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 160 BEG. Sie sei bei Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes am 1. Oktober 1953 weder staatenlos noch Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen.
Die Klage ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.
Der Anspruch der Klägerin scheitert schon an § 190 a Abs. 1 BEG. Sie hat 1958 rechtswirksam den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesund heit gestellt, ohne dabei den den Anspruch begründenden
 
Sachverhalt darzulegen. Dies mußte nach § 190 a Abs. 1 BEG folglich bis zu dem 31. März 1967 geschehen. Dazu gehörte auch die Angabe von Beweismitteln. Diesem Erfordernis wird der vorgedruckte inhaltsleere Hinweis auf den Medical Board nicht gerecht (BGH RzW 1978, 20).
Dr. Thumm	Zorn
 Henkel
Dr. Lang
 Dr. Jähnke