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BGH · IX ZR 113/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 113/76

BEG § 171 Abs. 1 Die Entschädigungsbehörde übt ihr Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise aus, wenn sie bei der Entscheidung über die Gewährung von Härteausgleich nach § 171 Abs. 1 BEG denjenigen, der erst die Frist des § 189 a Abs. 1 BEG oder des Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG schuldhaft versäumt hat, grundsätzlich schlechter behandelt, als es in Abschnitt II Nr. 7 der Richtlinien bei schuldhafter Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG vorgesehen ist. Entscheidungsgründe Zutreffend und von der Revision nicht angefochten hält das Berufungsgericht die Klage nur für zulässig, soweit sie auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerichtet ist. Von dem in Nr. 6 niedergelegten Grundsatz mache Nr. 7 eine Ausnahme, die aber nicht auf die Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG beschränkt sei. Ein Antrag auf Härteausgleich könne daher nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß der Antragsteller die Frist des § 189 a BEG versäumt habe. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergebe sich, daß die Entschädigungsbehörde den Härteausgleich auch deshalb abgelehnt habe, weil sie in der Versäumung der Nachschiebefrist des § 189 a BEG ein besonderes Verschulden gesehen habe. Obwohl sie angebe, aus VerfolgungsgrUnden seit Kriegsende in ihrer Gesundheit beeinträchtigt zu sein, habe sie sich nicht um die Einhaltung der Fristen bemüht* Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Entschädigungsbehörde in diesem Verhalten der Klägerin ein besonders starkes Verschulden gesehen habe, welches einen Ausschluß von Härteausgleichsansprüchen nach Nr. 6 der Richtlinien rechtfertige. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht zu entnehmen, daß die Behörde nach Berücksichtigung und Abwägung von Grundgedanken, wie sie in Abschnitt II Nr. 6 und 7 der gemeinsamen Richtlinien der Länder zu dem Ausdruck kämen, in der Versämung der Nachschiebefrist des § 189 a BEG ein besonderes Verschulden der Klägerin gesehen und einen Härteausgleich deswegen abgelehnt habe. Venn die Klägerin glaube, auf Grund der Neufassung des § 130 BEG durch das BEG-Schlußgesetz einen Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden zu haben, so hätte sie diesen gemäß Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG bis zu dem 30. Die Entschädigungsbehörde hat sich somit bei ihrer Er-messensentscheidung in erster Linie an Abschnitt II Nr. 6 und 7 der gemeinsamen Richtlinien für die Gewährung von Härteausgleichsleistungen nach § 171 Abs.1, 2 und 4 BEG halten wollen. In der Versäumung der Antragsfrist des Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG hat sie ein Verschulden der Klägerin im Sinne der Nr. 6 gesehen. Dieser Grund gegen einen Härteausgleich ist nach ihrer Meinung durch Nr. 7 nicht ausgeräumt, weil die Klägerin eine andere als die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt hat. Eine Ermessensentscheidung ist nicht schon deswegen rechtmäßig im Sinne des § 211 Abs. 1 Satz 1 BEG, weil die Behörde sich an die Richtlinien gehalten hat. Im Gegensatz zu der Entschädigungsbehörde, die unterstellt hat, daß die Klägerin die Frist des Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG versäumt habe, trifft nach Ansicht des Berufungsgerichts die Klägerin deshalb ein besonders schweres Verschulden, weil sie nach rechtzeitiger Anmeldung ihres Freiheitsschadens mit der Anmeldung ihres Gesundheitsschadensanspruchs die Frist des § 189 a Abs. 1 BEG versäumt hat. Nach den sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedoch davon auszugehen, daß die Klägerin mit der Anmeldung eines Gesundhaitsscha-densanspruchs entweder die Frist des § 189 a Abs. 1 BEG oder die des Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG schuldhaft versäumt hat. Wie der Bundesgerichtshof RzW 1970, 415 näher dargelegt hat, schließt das Unterlassen eines fristgerechten Entschädigungsantrags einen Härteausgleich selbst dann nicht aus, wenn der Antragsteller die Antragsfrist bewußt versäumt hat. Nach Abschnitt II Nr. 6 spricht es zwar gegen die Gewährung eines Härteausgleichs, wenn der Antragsteller infolge eigenen Verschuldens einen Entschädigungsanspruch nicht durchsetzen konnte* Ausdrücklich Vorbehalten ist dabei jedoch die Regelung in Nr. 7, wonach Verfolgten, die die Antragsfrist - wenn auch schuldhaft (BGH RzW 1970, 415) - versäumt haben, unter bestimmten Voraussetzungen ein Härteausgleich gewährt werden kann. Rechtlich nicht zu beanstanden ist es» daß die Länder in Abschnitt II Nr. 7 ihrer Richtlinien die Gewährung eines Härteausgleichs in den Fällen der schuldhaften Fristversäumnis davon abhängig machen» daß ohne die Fristversäumnis zweifelsfrei Anspruch auf Entschädigung bestünde (BGH RzW 1970, 415). Nach Ablauf dieser Fristen ist jedoch zu fragen, ob* die Entschädigungs behörde ihr Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausübt, wenn sie bei der Entscheidung über die Gewährung von Härteausgleich nach § 171 Abs. 1 BEG denjenigen, der erst die Frist d.es § 189 a Abs. 1 BEG oder des Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG schuldhaft versäumt ÜSt, grundsätzlich schlechter behandelt, als es in Abschnitt II Nr. 7 der Richtlinien bei schuldhafter Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG vorgesehen ist. Danach kann eine Härte auch dann vorliegen, wenn der Entschädigungsanspruch daran scheitert, daß der Geschädigte die Anmeldefrist des § 189 a Abs. 1 BEG oder des Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG schuldhaft versäumt hat. Allerdings ist die durch Zeitablauf eingetretene Erschwerung der Sachverhaltsfeststellung als rechtfertigender Grund dafür hier eher von geringerem Gewicht als in den Fällen, in denen der Antragsteller schon die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt hat. Das Verschulden des Betroffenen, der nach Anmeldung eines Einzelanspruchs die Frist des § 189 a Abs. 1 BEG oder des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG für die Anmeldung weiterer Ansprüche versäumt hat, mag schwerer wiegen als normalerweise das Verschulden dessen, der nur die Frist des § 189 Abs« 1 BEG oder des Art« III Nr« 1 Abs« 1 Satz 1 BEG-SchlußG versäumt hat« Aber auch dies rechtfertigt es nicht, anders als selbst bei vorsätzlicher Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs« 1 BEG einen Härteausgleich hier grundsätzlich auch dann zu verweigern, wenn der Geschädigte ohne die Fristversäumnis zweifelsfrei Anspruch auf Entschädigung hätte« Die Entsohädigungsbehörde durfte somit der Klägerin nicht allein deswegen einen Härteausgleich nach § 171 Abs« 1 BEG verweigern, weil sie die Antragsfrist des Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG schuldhaft versäumt hat. Die Hilfserwägung in dem angefochtenen Bescheid, die Klägerin sei weder von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen (§§ 1, 2 BEG) noch von einer Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs« 1 Satz 2 Nr« 2 BEG betroffen worden, hat das Berufungsgericht nicht, jedenfalls nicht abschließend geprüft. Die Behörde kann damit auch zu dem Ausdruck gebracht haben, daß sie einen Härteausgleich verweigere, weil nicht dargetan sei, daß die Klägerin ohne die Fristversäumnis zweifelsfrei Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hätte.

Zitierte Normen: § 189a BEG
FristBEGHärteausgleichEntschädigungsbehördeAntragsfristRichtlinieKlägerinVerschulden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG § 171 Abs. 1
Die Entschädigungsbehörde übt ihr Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise aus, wenn sie bei der Entscheidung über die Gewährung von Härteausgleich nach § 171 Abs. 1 BEG denjenigen, der erst die Frist des § 189 a Abs. 1 BEG oder des Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG schuldhaft versäumt hat, grundsätzlich schlechter behandelt, als es in Abschnitt II Nr. 7 der Richtlinien bei schuldhafter Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG vorgesehen ist.
BGH, Urt. v. 21. April 1977 - IX ZR 113/76 - OLG Koblenz
LG Mainz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
21. April 1977 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 113/76	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Sara F
geb. T| str. Nr. 9Apt.
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9* Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Februar 1973 aufgehoben, soweit es die Abweisung der Klage als unbegründet bestätigt und über die außergerichtlichen Kosten der Berufung entschieden hat.
Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1927 in Rumänien geborene jüdische Klägerin floh im Sommer 1941 nach Ausbruch des deutsch-sowjetischen Krieges aus Czemowitz in die Ukraine. Nach der Besetzung dieses Gebiets durch deutsche Streitkräfte hielt sie sich mit ihrer Schwester zuletzt in Smerinck versteckt. Seit
1950 lebt sie in Israel
 
Für Schaden an Freiheit wurde sie auf Grund eines Vergleichs vom 11. März 1963 mit 2.500 DM entschädigt.
Die Fragen nach allen anderen Entschädigungsansprüchen hatte sie in ihrem Formularantrag vom 24. Mai 1957 verneint.
Im Juli 1969 beantragte die Klägerin Härteausgleich nach § 171 BEG. Sie machte geltend, sie gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an und leide auch heute noch infolge der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen an GesundheitsSchäden mit einer Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit um 60 %. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag als unbegründet ab. Die auf Gewährung eines angemessenen Härteausgleichs gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Die Berufimg mit dem Antrag, den ablehnenden Bescheid aufzuheben und den Beklagten hilfsweise zu verurteilen, der Klägerin wegen Schadens an Körper und Gesundheit Härteausgleich zu gewähren, wurde zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter, soweit er auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides gerichtet ist. Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Zutreffend und von der Revision nicht angefochten hält das Berufungsgericht die Klage nur für zulässig, soweit sie auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerichtet ist. Insoweit sei sie jedoch unbegründet, weil die Entschädigungsbehörde einen Härteausgleich nach § 171 Abs. 1 BEG ohne Ermessensfehler abgelehnt habe. Dem angefochtenen Bescheid sei zu entnehmen, daß die Entschädigungs-
 
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behörde die Grundgedanken liber Gewährung oder Versagung von Härteausgleich, wie sie in Nr. 6 und 7 der ländereinheitlichen Richtlinien zu dem Ausdruck kämen, berücksichtigt und gegeneinander abgewogen habe. Nr. 6 besage, daß Härteausgleich grundsätzlich nicht gewährt werde, wenn die Durchsetzung eines Anspruchs an Umständen gescheitert sei, die der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter verschuldet habe. Dies umfasse auch Verschulden des Antragstellers gegen sich selbst, wie die schuldhafte Versäumung der allgemeinen Antragsfrist (1. April 1958). Von dem in Nr. 6 niedergelegten Grundsatz mache Nr. 7 eine Ausnahme, die aber nicht auf die Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG beschränkt sei. Ein Antrag auf Härteausgleich könne daher nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß der Antragsteller die Frist des § 189 a BEG versäumt habe. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergebe sich, daß die Entschädigungsbehörde den Härteausgleich auch deshalb abgelehnt habe, weil sie in der Versäumung der Nachschiebefrist des § 189 a BEG ein besonderes Verschulden gesehen habe. Darin könne ein Ermessensmißbrauch nicht gesehen werden. Nr. 7 der Richtlinien hebe nämlich den Grundsatz in Nr. 6 nicht auf. Nach Nr. 6 der Richtlinien könne auch grobes Verschulden des Antragstellers an der Versäumung von Fristen zu einer Versagung von Anspruchsmöglichkeiten nach § 171 BEG führen. Insofern erscheine es durchaus vertretbar, die schuldhafte Versäumung der Frist des § 189 a Abs. 1 BEG entsprechend der Regelung in Nr. 6 der Richtlinien zu behandeln. Den Verfolgten sei nach Ablauf der allgemeinen Anmeldefrist durch Gesetzesänderung mehrfach eine Verlängerung der Anmeldemöglichkeit gegeben worden. Gerade die Klägerin, die für ihren Freiheitsschaden entschädigt worden sei, habe noch bis zu dem 31* Dezember 1963 ihre Ansprüche nachmelden können.
 
Obwohl sie angebe, aus VerfolgungsgrUnden seit Kriegsende in ihrer Gesundheit beeinträchtigt zu sein, habe sie sich nicht um die Einhaltung der Fristen bemüht* Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Entschädigungsbehörde in diesem Verhalten der Klägerin ein besonders starkes Verschulden gesehen habe, welches einen Ausschluß von Härteausgleichsansprüchen nach Nr. 6 der Richtlinien rechtfertige.
Dagegen bestehen schon deswegen durchgreifende Bedenken, weil das Berufungsgericht hier Ermessenserwägungen behandelt, die die Behörde nicht angestellt hat. Es hat damit unzulässigerweise eigenes Ermessen ausgeübt, aber die Ermessenserwägungen der Behörde nicht geprüft. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht zu entnehmen, daß die Behörde nach Berücksichtigung und Abwägung von Grundgedanken, wie sie in Abschnitt II Nr. 6 und 7 der gemeinsamen Richtlinien der Länder zu dem Ausdruck kämen, in der Versämung der Nachschiebefrist des § 189 a BEG ein besonderes Verschulden der Klägerin gesehen und einen Härteausgleich deswegen abgelehnt habe. Die Entschädigungsbehörde hat ihren ablehnenden Bescheid vielmehr folgendermaßen begründet:
Venn die Klägerin glaube, auf Grund der Neufassung des § 130 BEG durch das BEG-Schlußgesetz einen Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden zu haben, so hätte sie diesen gemäß Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG bis zu dem 30. September 1966 anmelden müssen. Diesem Versäumnis könne nicht im Vege des Härteausgleichs nach § 171 BEG abgeholfen werden. Abschnitt II Nr. 7 der ländereinheitlichen Richtlinien beziehe sich nur auf die allgemeine Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG.
Aber auch bei Einhaltung der Frist des Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG hätte der Klägerin eine Entschädigung für Gesund-
 
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heitsschaden nicht gewährt werden können. Sie sei durch die souveräne rumänische Regierung verfolgt worden. Eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG habe sie aber zu keiner Zeit erlitten.
An dieser Begründung, insbesondere an der in ihr vertretenen Auslegung der Nr. 7 des II, Abschnitts der Richtlinien, hat der Beklagte auch im Rechtsstreit festgehalten.
Die Entschädigungsbehörde hat sich somit bei ihrer Er-messensentscheidung in erster Linie an Abschnitt II Nr. 6 und 7 der gemeinsamen Richtlinien für die Gewährung von Härteausgleichsleistungen nach § 171 Abs. 1, 2 und 4 BEG halten wollen. In der Versäumung der Antragsfrist des Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG hat sie ein Verschulden der Klägerin im Sinne der Nr. 6 gesehen. Dieser Grund gegen einen Härteausgleich ist nach ihrer Meinung durch Nr. 7 nicht ausgeräumt, weil die Klägerin eine andere als die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt hat.
Damit hat die Entschädigungsbehörde ihr Ermessen in einer Weise ausgeübt, die dem Zweck der ihr durch § 171 Abs. 1 BEG erteilten Ermächtigung nicht entspricht.
Keine Bedenken bestehen dagegen, daß die Länder zur Sicherung einer möglichst einheitlichen Behördenpraxis Richtlinien für die Ausübung des Ermessens nach § 171 Abs. 1 BEG vereinbart haben (vgl. BGH RzW 1963, 562;
 1970, 415). Diese Richtlinien sind jedoch keine Rechtsvorschriften. Eine Ermessensentscheidung ist nicht schon deswegen rechtmäßig im Sinne des § 211 Abs. 1 Satz 1 BEG, weil die Behörde sich an die Richtlinien gehalten hat.
Die Entschädigungsgerichte haben vielmehr zu prüfen, ob der Inhalt der Richtlinien sowie ihre Auslegung und Anwendung durch die Behörde im Einzelfall die Grenzen ihres
 
Ermessens nicht überschreiten und dem Zweck der Ermächtigung in § 171 BEG entsprechen (§ 211 Abs. 1 BEG).
Nach Nr. 6 des II. Abschnitts der Richtlinien wird Härteausgleich unbeschadet der Regelung in Nr. 7 nicht gewährt, wenn die Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs an Umständen gescheitert ist, die der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter verschuldet hat.
Einige Beispiele für ein solches Verschulden sind genannt. Daß auch die schuldhafte Versäumung der im Einzelfall maßgebenden Antrags- oder Anmeldefrist dazu gehört, steht außer Frage.
Im Gegensatz zu der Entschädigungsbehörde, die unterstellt hat, daß die Klägerin die Frist des Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG versäumt habe, trifft nach Ansicht des Berufungsgerichts die Klägerin deshalb ein besonders schweres Verschulden, weil sie nach rechtzeitiger Anmeldung ihres Freiheitsschadens mit der Anmeldung ihres Gesundheitsschadensanspruchs die Frist des § 189 a Abs. 1 BEG versäumt hat. Dieser Schuldvorwurf kommt nur in Betracht, wenn der Klägerin schon nach dem Bundesentschädigungsgesetz vor Verkündung des Schlußgesetzes Entschädigung für Gesundheitsschaden zustand, nicht wenn sie diese Entschädigung erst auf Grund der Neufassung des § 150 BEG durch Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG verlangen konnte. Dazu ist dem angefochtenen Urteil nichts zu entnehmen. Nach den sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedoch davon auszugehen, daß die Klägerin mit der Anmeldung eines Gesundhaitsscha-densanspruchs entweder die Frist des § 189 a Abs. 1 BEG oder die des Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG schuldhaft versäumt hat. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer
 Revision auch nicht
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Darin, daß die Klägerin die Anmeldung eines Gesundheitsschadensanspruchs unterlassen hat, mag man mit dem Berufungsgericht ein grobes oder besonders starkes Verschulden der Klägerin sehen. Dies allein rechtfertigt jedoch noch nicht die Verweigerung eines Härteausgleichs. Wie der Bundesgerichtshof RzW 1970, 415 näher dargelegt hat, schließt das Unterlassen eines fristgerechten Entschädigungsantrags einen Härteausgleich selbst dann nicht aus, wenn der Antragsteller die Antragsfrist bewußt versäumt hat. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Antragsteller mit oder ohne Verschulden keinen nach § 189 BEG wirksamen Entschädigungsantrag gestellt oder das Nachmelden eines Einzelanspruchs nach § 189 a Abs. 1 oder Abs. 2 BEG versäumt oder nur ein Neuantragsrecht gemäß Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG nicht wahrgenommen hat. Keinen dieser Fälle schließt § 171 Abs* 1 BEG von einem Härteausgleich aus. Auch die gemeinsamen Richtlinien der Länder für die Gewährung von Härteausgleichsleistungen nach § 171 Abs. 1,
2 und 4 BEG tun das nicht. Nach Abschnitt II Nr. 6 spricht es zwar gegen die Gewährung eines Härteausgleichs, wenn der Antragsteller infolge eigenen Verschuldens einen Entschädigungsanspruch nicht durchsetzen konnte* Ausdrücklich Vorbehalten ist dabei jedoch die Regelung in Nr. 7, wonach Verfolgten, die die Antragsfrist - wenn auch schuldhaft (BGH RzW 1970, 415) - versäumt haben, unter bestimmten Voraussetzungen ein Härteausgleich gewährt werden kann.
Nr. 10 bestimmt darüber hinaus, daß von den Grundsätzen der Nra 1 bis 9 in Ausnahmefällen, in denen die besonderen Umstände eine andere Regelung erfordern, abgewichen werden kann.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist es» daß die Länder in Abschnitt II Nr. 7 ihrer Richtlinien die Gewährung eines Härteausgleichs in den Fällen der schuldhaften Fristversäumnis davon abhängig machen» daß ohne die Fristversäumnis zweifelsfrei Anspruch auf Entschädigung bestünde (BGH RzW 1970, 415). Es trifft allerdings zu, daß mit der Antragsfrist in Abschnitt II Nr. 7 der Richtlinien nur die des § 189 Abs. 1 BEG gemeint ist. Wie Brunn RzW 1973, 105/106, Anm. zu Nr. 22, unter Hinweis auf die Bundestagsdrucksache IV/3423 zu Nr. 82 c näher dargelegt hat (vgl. auch Hebenstreit RzW 1972, 126, 127; van Dam/Hirsch/Loewenberg, Wiedergutmachungsgesetze, 1966, S. 172), ging es bei der Schaffung des BEG-Schlußgesetzes und der Richtlinien im Jahre 1965 darum, anstelle einer allgemeinen Neueröffnung der Antragsfrist in Härtefällen denen, die die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt hatten, mit einem Ausgleich nach § 171 Abs. 1 BEG zu helfen. Wie bei Versäumung der damals noch nicht abgelaufenen Fristen des § 189 a Abs. 1 BEG und des Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG im Rahmen des § 171 BEG zu verfahren sei war damals nicht Gegenstand der Erörterungen. Nach Ablauf dieser Fristen ist jedoch zu fragen, ob* die Entschädigungs behörde ihr Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausübt, wenn sie bei der Entscheidung über die Gewährung von Härteausgleich nach § 171 Abs. 1 BEG denjenigen, der erst die Frist d.es § 189 a Abs. 1 BEG oder des Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG schuldhaft versäumt ÜSt, grundsätzlich schlechter behandelt, als es in Abschnitt II Nr. 7 der Richtlinien bei schuldhafter Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG vorgesehen ist. Diese Frage ist zu verneinen.
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Eine Härte im Sinne des § 171 BEG kann dadurch entstehen , daß das Bundesentschädigungsgesetz einen durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen entstandenen Schaden nicht entschädigt (BGH RzW 1964, 395; 1970, 415). Entscheidend dafür, ob das Fehlen eines Entschädigungsanspruchs für den Betroffenen eine Härte bedeutet, sind nicht die Gründe, die dem Entschädigungsanspruch oder seiner Verwirklichung entgegenstehen, sondern die Bedeutung seines Fehlens im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen. Danach kann eine Härte auch dann vorliegen, wenn der Entschädigungsanspruch daran scheitert, daß der Geschädigte die Anmeldefrist des § 189 a Abs. 1 BEG oder des Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG schuldhaft versäumt hat. Dieser Grund für das Fehlen eines Anspruchs darf aber bei der Ermessensentscheidung, ob dafür ein Ausgleich nach § 171 Abs. 1 BEG gewährt werden soll, zu dem Nachteil des Antragstellers berücksichtigt werden. Allerdings ist die durch Zeitablauf eingetretene Erschwerung der Sachverhaltsfeststellung als rechtfertigender Grund dafür hier eher von geringerem Gewicht als in den Fällen, in denen der Antragsteller schon die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt hat. Soweit nämlich der Gesetzgeber die Anmeldung von Ansprüchen bis zu dem 31. Dezember 1965 oder bis zu dem 30. September 1966 zugelassen hat, hat er auch die Schwierigkeiten in Kauf genommen, die bis dahin durch Zeitablauf für die Feststellung der AnspruchsvorausSetzungen eingetreten sind. Das Verschulden des Betroffenen, der nach Anmeldung eines Einzelanspruchs die Frist des § 189 a Abs. 1 BEG oder des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG für die Anmeldung weiterer Ansprüche versäumt hat, mag schwerer
 
wiegen als normalerweise das Verschulden dessen, der nur die Frist des § 189 Abs« 1 BEG oder des Art« III Nr« 1 Abs« 1 Satz 1 BEG-SchlußG versäumt hat« Aber auch dies rechtfertigt es nicht, anders als selbst bei vorsätzlicher Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs« 1 BEG einen Härteausgleich hier grundsätzlich auch dann zu verweigern, wenn der Geschädigte ohne die Fristversäumnis zweifelsfrei Anspruch auf Entschädigung hätte«
Die Entsohädigungsbehörde durfte somit der Klägerin nicht allein deswegen einen Härteausgleich nach § 171 Abs« 1 BEG verweigern, weil sie die Antragsfrist des Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG schuldhaft versäumt hat.
Es kommt vielmehr auch darauf an, ob die Klägerin ohne die FristVersäumnis im Sinne des Abschnitts II Nr. 7 der Richtlinien zweifelsfrei (vgl. dazu BGH RzW 1970,
 415) Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hätte«
Die Hilfserwägung in dem angefochtenen Bescheid, die Klägerin sei weder von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen (§§ 1, 2 BEG) noch von einer Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs« 1 Satz 2 Nr« 2 BEG betroffen worden, hat das Berufungsgericht nicht, jedenfalls nicht abschließend geprüft. Träfe sie zu, dann wäre schon eine Grundvoraussetzung des § 171 Abs« 1 BEG, nämlich eine Schädigung der Klägerin, die auf die Verfolgungsgründe des § 1 BEG zurückzuführen ist, nicht erfüllt.
Auch mit anderer Begründung läßt sich die den angefochtenen Bescheid im Ergebnis bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichts nicht halten. Daß die Klägerin, wie sie geltend macht, die Voraussetzungen des § 150 BEG erfüllt,
 ist nicht ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen« Ebensowenig läßt sich nach dem gegenwärtigen Sachund Streitstand ausschließen, daß das Fehlen eines Gesundheitsschadensanspruchs für die Klägerin, ihre verfolgungsbedingte Schädigung unterstellt, eine Härte bedeutet.
An einer abschließenden Entscheidung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist der Senat gehindert, weil die Hilfsbegründung des Bescheides möglicherweise die Verweigerung eines Härteausgleichs rechtfertigt. Die Behörde kann damit auch zu dem Ausdruck gebracht haben, daß sie einen Härteausgleich verweigere, weil nicht dargetan sei, daß die Klägerin ohne die Fristversäumnis zweifelsfrei Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hätte.
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