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BGH · IX ZR 115/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 115/74

Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Den 1966 gestellten Angleichungsantrag des Klägers wies die Behörde zurück. Mai 1970 verkündeten Urteil sprach das Oberlandesgericht dem Kläger 5.800 DM Kapitalentschädigung, 52.221 DM Rentennachzahlung und laufende Rente zu. Die Behörde teilte dem Kläger mit Schreiben vom 7. Der Kläger erhob Klage mit dem Antrag, ihm 2.012,52 DM Zinsen nebst 4 % Prozeßzinsen zuzuerkennen. Das Landgericht sprach ihm 1.671,69 DM an Zinsen zu und wies die weitergehende Klage ab. Der Berufungsrichter meint weiter, der Kläger habe noch nachträglich Zinsen verlangen können, obwohl er sie in dem vorangegangenen Rechtsstreit hätte geltend machen können. liche Verhandlung in dem Rechtsstreit über den Angleichungsantrag des Klägers war am 1. trag des Klägers auf nachträgliche Zuerkennung von Zinsen war deshalb unzulässig, seine Klage ist unbegründet .

ZinsDüsseldorfKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 115/74
URTEIL
Verkündet am
25. Januar 1979 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde
 Nordrhein-Westfalen, Tannenstraße 26, Düsseldorf 30,
Beklagter und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Icek Rue S
P

Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt

2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. August 1974 und der 2. Entschädigungs-* kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 1973, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist, aufgehoben:
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Den 1966 gestellten Angleichungsantrag des Klägers wies die Behörde zurück. Die Klage blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Mit einem am 26. Mai 1970 verkündeten Urteil sprach das Oberlandesgericht dem Kläger 5.800 DM Kapitalentschädigung, 52.221 DM Rentennachzahlung und laufende Rente zu. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Die Behörde teilte dem Kläger mit Schreiben vom 7. Oktober 1970 die Höhe des aus-
 
zuzahlenden Betrages mit und überwies ihm den Betrag. Der Kläger erhob Klage mit dem Antrag, ihm 2.012,52 DM Zinsen nebst 4 % Prozeßzinsen zuzuerkennen. Das Landgericht sprach ihm 1.671,69 DM an Zinsen zu und wies die weitergehende Klage ab. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.
Ent s che idungs gründe
 Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig, weil der Beklagte jedenfalls aus sachlichen Gründen die Abweisung der Klage beantragt habe. Das ist richtig.
Der Berufungsrichter meint weiter, der Kläger habe noch nachträglich Zinsen verlangen können, obwohl er sie in dem vorangegangenen Rechtsstreit hätte geltend machen können. Das steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH RzW 1975, 174 Nr. 6;	1976,	188	und	ständig).	Die	münd-
liche Verhandlung in dem Rechtsstreit über den Angleichungsantrag des Klägers war am 1. Januar 1970 noch nicht geschlossen. Er hätte deshalb den Zinsanspruch in jenem Verfahren geltend machen müssen. Ein weiteres Verfahren zur Nachholung des Versäumten stellt das Gesetz nicht zur Verfügung. Der An-
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trag des Klägers auf nachträgliche Zuerkennung von Zinsen war deshalb unzulässig, seine Klage ist unbegründet .
Mai		Henkel		Puchs
	Dr. Thumm		Dr. Lang